Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Bronzeskulpturen

 

Leitsatz (redaktionell)

Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst können auch dann vorliegen, wenn Bronzeskulpturen mittels Abgüssen nicht vom Künstler selbst, sondern durch Dritte hergestellt werden.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 Anl. Nr. 52

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.01.2003; Aktenzeichen VII R 11/02)

 

Tatbestand

Der Kläger ließ in Polen verschiedene Bronzeskulpturen gießen und beantragte am 18.10.1995, 21.12.1995, 11.03.1996, 09.09.1996, 09.12.1996 und 29.09.1997 bei der Abfertigungsstelle des Beklagten folgende Waren in den freien Verkehr zu überführen:

Zollanmeldung F ... vom 18.10.1995:

Originalkunstwerke aus Bronze, vollständig von Hand geschaffen, unter Positionsnummer: 970300000000 des Zolltarifs, Ursprungsland Polen (Zollsatz: frei, Einfuhrumsatzsteuersatz: 7 %). Laut beigefügter Rechnung handelt es sich um 100 Exemplare "Mann mit Haus". Die Anmeldung ist durch eine Beschau der Zollstelle bestätigt worden.

Zollanmeldung F ... vom 21.12.1995:

50 Skulpturenabgüsse mit Ursprungsland Polen, die durch den Beklagten als Bronzeskulptur in einer limitierten Auflage, nummeriert und signiert, der Unterpositionsnummer 970300000000 des Zolltarifes zugewiesen wurden.

Zollanmeldung F ... vom 11.03.1996:

Kunstwerke aus Bronze (135 Stück "Mann mit Haus", 20 Stück "Stehender Mann") der Unterpositionsnummer 970300000000 des Zolltarifs, Ursprungsland Polen. Der Beklagte forderte für diese Kunstwerke eine gutachterliche Stellungnahme an. Laut Untersuchungsantrag handelte es sich um Skulpturenabgüsse aus Bronze, die in Polen nach einer Vorlage des Künstlers hergestellt worden sind (Gesamtauflage ca. 250 Stück). Die Skulpturen waren nummeriert, signiert und für einen ... Verein bestimmt.

Zollanmeldung F ... vom 09.09.1996:

Kunstwerke aus Bronze (14 Paare "Stehender Mann mit hochgeschlagnem Kragen", 26 Stück "Frau mit Häusern", der Unterpositionsnummer 83062990000 des Zolltarifs, Ursprungsland Polen (Zollsatz: frei, Einfuhrumsatzsteuersatz: 15 %). Nach dem Beschaubefund der Zollstelle handelte es sich um Ziergegenstände der Codenummer 83062990000 des Zolltarifs.

Zollanmeldung F ... vom 09.12.1996:

Auch hier handelte es sich um Skulpturenabgüsse aus Bronze (36 Paare "Zwei Gleiche mit hochgeschlagenem Kragen", 10 Stück "Mann mit Haus") die vom Beklagten ebenfalls der Unterpositionsnummer 8306291000000000 des Zolltarifes zugeschlagen wurden.

Zollanmeldung F ... vom 29.09.1997:

Auch hierbei handelte es sich um in Polen für den Kläger gegossene Bronzeskulpturen. Im Einzelnen waren dieses 20 Stück der Skulptur "Mann mit Haus", 10 Stück der Skulptur "Haus mit kleinem Mann", 10 Stück der Skulptur "Mann - Schwarzer Wachs", 5 Paare ohne Bezeichnung, 10 Stück "Mann auf Felsen" sowie 15 Paare "Zwei Gleiche mit hochgeschlagenem Kragen". Der Beklagte ordnete auch diese Skulpturen der Unterpositionsnummer 8306291000000000 des Zolltarifs zu.

Der Beklagte forderte mit den Steuerbescheiden zu den vorgenannten Zollan-meldungen Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von zusammen 4.801,20 DM von dem Kläger an.

Nach dem Ergebnis der zollamtlichen Überprüfung der Zollanmeldung F ... vom 01.03.1996 handelte es sich nach Auffassung des Beklagten bei den Einfuhrwaren aufgrund der Stückzahl und der Bestimmung zolltariflich nicht um Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (Unterposition 97030000000), sondern um eine Ware, die den Charakter einer Handelsware (Ziergegenstand aus Bronze der Unterposition 83062910000) aufweist.

Mit Bescheid vom 14.06.1996 änderte der Beklagte die Steuerbescheide F ... vom 18.10.1995, F ... vom 21.12.1995 und F ... vom 11.03.1996, indem es die Waren der Unterposition 83062910000 des Zolltarifs zuordnete. Mit Steueränderungsbescheid vom 26.06.1996 forderte der Beklagte 1.828,80 DM (zusätzliche) Einfuhrumsatzsteuer von dem Kläger an, weil anstelle des Regelsteuersatzes in Höhe von 15 % der Bemessungsgrundlage (§ 12 Abs. 1 UStG) der ermäßigte Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG und Anlage dazu) angewendet worden war.

Der Kläger legte am 19.06.1996 gegen den Bescheid des Beklagten vom 14.06.1996 in der Fassung des Steueränderungsbescheides vom 26.06.1996, am 09.09.1996 gegen den Steuerbescheid F ... vom 09.09.1996, am 12.12.1996 gegen den Steuerbescheid F ... vom 09.12.1996 und am 01.10.1997 gegen den Steuerbescheid F ... vom 29.09.1997 Einspruch ein. Der Kläger wendete im Wesentlichen ein, dass es sich bei den Einfuhrwaren um Kunstwerke gehandelt habe, für die der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden sei. Der Beklagte wies die eingelegten Einsprüche mit seiner Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 1998 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage vom 27.10.1998 (Eingang bei Gericht: 29.10.1998). Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger u. a. Folgendes vor:

Es sei der ermäßigte Steuersatz von 7 % gemäß § 12 Abs. 12 Nr. 1 UStG nebst Anlagen anzuwenden, da es sich bei den streitbefangenen Skulpturen um Origina...

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