Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer: Hilfsgeschäfte bei der Tonnagesteuer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Feststellung des laufenden nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG ermittelten Gewinns, der neben dem Gewinn nach § 5a EStG erfasst wurde, ist eine selbstständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage.

2. Hilfsgeschäfte im Sinne des § 5a Abs. 2 S. 2 EStG sind solche Geschäfte, die der Geschäftsbetrieb üblicherweise mit sich bringt und die die Aufnahme, Fortführung und Abwicklung der Haupttätigkeit erst ermöglichen. Sie stehen in einer funktionalen Beziehung zum Hauptgeschäft und können typischerweise dem Hauptgeschäft zeitlich vorgehen und dieses vorbereiten.

3. Sowohl die Einziehung des Kapitals als auch die zinsbringende Anlage von vorhandenem Kapital ist üblich.

4. Für die Beurteilung der Üblichkeit ist eine empirische Erhebung darüber, bei welchen Gesellschaften das Kapital wann eingezahlt worden ist, nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr die Beurteilung der Art des Geschäfts in seinem Bezug zum Hauptgeschäft, dem Betrieb des Handelsschiffs im internationalen Verkehr.

5. Ein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG ist gegeben, wenn das Hilfsgeschäft mit der Hauptleistung in Gestalt des Betriebes eines Handelsschiffes im internationalen Verkehr wirtschaftlich verknüpft ist. Maßgebend ist ausschließlich der funktionelle Zusammenhang mit dem Hauptgeschäft und nicht die allein zeitliche Nähe zwischen Hilfs- und Hauptgeschäft.

6. Eine Kapitalanlage und die hierdurch erwirtschafteten Zinsen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Hauptgeschäft, wenn die Art, Höhe und Dauer der Kapitalanlage durch den Erwerb und den Einsatz des Schiffes veranlasst sind und die erwirtschafteten Zinsen im Interesse der Gesellschaft verwendet werden.

 

Normenkette

EStG § 5a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.04.2017; Aktenzeichen IV R 14/14)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb Zinserträge aus der Anlage von Kapitaleinlagen der Kommanditisten der Ein-Schiff-Gesellschaft durch den gem. § 5a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelten Gewinn abgegolten sind.

Die Klägerin ist eine in 2005 gegründete Ein-Schiff-Gesellschaft, die im November 2005 ab dem Jahr 2005 zur Tonnagesteuer optierte.

Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin oblagen im Streitjahr der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Verwaltung MS "A" Schiffsgesellschaft mbH. Diese nahm am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nicht teil.

Gründungskommanditisten waren die B Schifffahrtsgesellschaft mbH & ... KG (Beigeladene zu 1.), die C ... AG (Beigeladene zu 2.) und die D Treuhand GmbH (Beigeladene zu 3.). Die Beigeladene zu 1. leistete ihre Einlage in Höhe von 169.204,74 € am 27.12.2005, das Agio in Höhe von 8.460,24 € zahlte sie am 02.01.2009. Die Beigeladene zu 2. zahlte am 31.03.2006 ihre Einlage in Höhe von 21.150,59 € zuzüglich Agio in Höhe von 1.057,53 €, und die Beigeladene zu 3. zahlte ihre Einlage in Höhe von 4.230,12 € zuzüglich Agio in Höhe von 211,51 € am 05.04.2006.

Mehrere tausend Anleger hatten sich über einen sog. ...-Fonds - direkt an sieben Ein-Schiff-Gesellschaften, darunter die Klägerin, beteiligt. Diese Ein-Schiff-Gesellschaften hatten alle jeweils als Geschäftsgegenstand den Erwerb und den Betrieb eines Containerschiffes.

Gem. § 3 Nr. 6 der Gesellschaftsverträge der sieben Ein-Schiff-Gesellschaften konnte die Übernahme einer Kommanditbeteiligung bzw. die treuhänderische Erhöhung des Kommanditkapitals für Dritte nur zusammen mit einer entsprechenden Kommanditbeteiligung an den übrigen sechs Schifffahrtsgesellschaften erfolgen. Dabei beteiligte sich die Treuhänderin, die Beigeladene zu 3., mit in den Gesellschaftsverträgen festgelegten Anteilen zwischen 6,8 und 17,45 % an der jeweiligen Schiffsgesellschaft. Das gesamte Emissionskapital der sieben Schifffahrtsgesellschaften betrug 137.500 TUS$. Die Quote der Beteiligung an der Klägerin betrug hiervon 17,45 %. Die von den Kapitalanlegern zu leistende Einzahlung war gem. § 3 Nr. 7 der Gesellschaftsverträge entsprechend der Quoten auf die Schifffahrtsgesellschaften zu verteilen.

Die Einzahlungen der Anleger waren zuzüglich eines Agios von 5 % bis zum 01.06.2006 vollständig zu leisten. Die Anleger beteiligten sich über die Beigeladene zu 3., sie wurden erst ab 2007 ins Handelsregister eingetragen. Durch Geschäftsbesorgungsvertrag vom ... 2005 hatte die Beigeladene zu 3. die E Treuhand ... GmbH mit der Betreuung der Anleger beauftragt.

Das erste der sieben Schiffe wurde im ... 2005 abgeliefert, die sechs anderen Schiffe wurden im Zeitraum ... 2006 bis ... 2007 übergeben. Alle Schiffe wurden pünktlich bzw. sogar vor dem vereinbarten Übergabestichtag übergeben. Das MS "A", das Schiff der Klägerin, sollte laut Verkaufsprospekt im ... 2007 übergeben werden; die tatsächliche Übergabe erfolgte bereits am ... 2007. Das MS "A" war von der F Ltd., G, bei einer ... Werft bestellt worden. Mit Vertrag (MoA) vom ... 2005 hatte sich die F verpflicht...

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