Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei durchlaufenden Krediten

 

Leitsatz (amtlich)

Zinsen für durchlaufende Kredite sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG 2002 vom 14.08.2007 hinzuzurechnen.

 

Normenkette

GewStG 2002 vom 14.08.2007 § 8 Nr. 1 Buchst. a)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.07.2019; Aktenzeichen III R 24/16)

 

Tatbestand

A.

Streitig ist die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Schuldzinsen.

I.

1. Die Klägerin ist eine am ... 2011 gegründete Holding Limited mit Sitz in A/Liberia. Anteilseignerin ist zu 100% die Reederei B GmbH. Ort der Geschäftsleitung ist in C. Die wirtschaftliche Tätigkeit besteht nach der Darstellung im Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2012 in der Aufnahme von Darlehen bei der Bank-1 (ehemals: Bank-2) und Weiterreichung an die D ... zur Ermöglichung des Kaufs und Betriebs des Handysize Bulkers MS "E" (Bilanzakte -BilA- Bl. 9).

2. Mit Vertrag vom ... 2012 kaufte die 100%ige Tochtergesellschaft der Klägerin, die ebenfalls am ... 2011 mit Sitz in A/Liberia gegründete D ... (im Folgenden: Tochtergesellschaft), - die bis ... 2012 unter F ... firmierte - von der E-1 GmbH & Co KG (im Folgenden: Verkäuferin) den 1997 fertiggestellten Handysize-Bulker MS "E" für USD ... (Finanzgerichtsakte -FGA- Anlagenband Bl. 55 ff.). Die Bank-2 (Bank) hatte zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Verkäuferin eine mit einem Schiffshypothekendarlehen gesicherte Darlehensforderung aus der Finanzierung des Ankaufs der MS "E" in Höhe von USD ... (im Folgenden: USD-Darlehen).

3. Am ... 2012 übernahm die Tochtergesellschaft die MS "E" von der Verkäuferin in der Weise, dass alle Aktiva und Passiva der Verkäuferin zu Buchwerten auf die Tochtergesellschaft übertragen wurden. Der Buchwert der MS "E" betrug bei Übernahme USD ...

Das USD-Darlehen wurde nicht unmittelbar von der Verkäuferin auf die Tochtergesellschaft übertragen, sondern die Klägerin wurde als Kreditnehmerin eingeschaltet: Mit Darlehensvertrag vom ... 2012 wurde die Klägerin Schuldnerin des USD-Darlehens in Höhe von USD ... (= EUR ... bei einem Umrechnungskurs von USD 1,00 = EUR 0,768226), und nahm sie zusätzlich einen Betriebsmittelkredit über EUR ... auf. Dabei wurde in der Präambel des Vertrags festgehalten, dass das USD-Darlehen durch die Klägerin als Kreditnehmerin für die Tochtergesellschaft zur Finanzierung des Handysize-Bulkers MS "E" aufgenommen wurde (FGA Anlagenband Bl. 12 ff.).

Ebenfalls mit Vertrag vom ... 2012 reichte die Klägerin das USD-Darlehen und den Betriebsmittelkredit an die Tochtergesellschaft weiter (FGA Anlageband Bl. 85 ff.).

Daneben erhielt die Klägerin von der Reederei B GmbH ein Darlehen ("Cash Deposit") in Höhe von EUR ..., das sie ebenfalls an die Tochtergesellschaft weiterreichte (BilA Bl. 30, 36). Für dieses Darlehen wurden keine Zinsen berechnet.

Das USD-Darlehen war mit einem Zinssatz von LIBOR-Satz zzgl. 3,5% p. a. zu verzinsen (BilA Bl. 35). Die Zinsen für das USD-Darlehen wurden von der Bank direkt gegenüber der Tochtergesellschaft geltend gemacht. Für den Betriebsmittelkredit wurden die Zinsen von der Bank ebenfalls direkt der Tochtergesellschaft belastet (FGA Bl. 49).

II.

1. a) In ihrer Bilanz zum 31.12.2012 wies die Klägerin Ausleihungen an verbundene Unternehmen in Höhe von EUR ... aus (davon EUR ... für das USD-Darlehen, EUR ... für den Betriebsmittelkredit und EUR ... für das "Cash Deposit").

b) Für 2012 ermittelte die Klägerin einen Jahresfehlbetrag in Höhe von EUR ... Dabei erfasste sie bei der Erstellung ihres Jahresabschlusses die von der Bank ihrer Tochtergesellschaft belasteten Zinsen für das USD-Darlehen und den Betriebsmittelkredit in Höhe von insgesamt EUR ... (davon EUR ... für das USD-Darlehen, EUR ... für den Betriebsmittelkredit und EUR ... Bereitstellungszinsen sowie EUR ... Verzugszinsen) als Zinsaufwand und stellte diesen einen entsprechenden Zinsertrag gegenüber. Daneben erzielte die Klägerin sonstige betriebliche Erträge in Höhe von EUR ... und tätigte sonstige betriebliche Aufwendungen in Höhe von EUR ... (im wesentlichen Rechts- und Beratungskosten sowie Abschluss- und Prüfungskosten).

c) In ihrer Körperschaft- und ihrer Gewerbesteuererklärung für 2012 erklärte die Klägerin dementsprechend ein zu versteuerndes Einkommen bzw. einen Gewerbeertrag in Höhe von EUR - ...

2. Das beklagte Finanzamt (FA) rechnete die Zinsaufwendungen in Höhe von EUR ... als Entgelte für Schulden unter Abzug eines Freibetrags in Höhe von EUR 100.000 zu 1/4 - also in Höhe von EUR ... - dem Gewerbeertrag gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a) Gewerbesteuergesetz (GewStG) hinzu und setzte mit Bescheid vom 04.12.2014 den Gewerbesteuermessbetrag für 2012 sowie für Zwecke der Vorauszahlung ab 2015 in Höhe von jeweils EUR ... fest. Ebenfalls mit Bescheiden vom 04.12.2014 setzte das FA die Gewerbesteuermessbeträge für Zwecke der nachträglichen Vorauszahlungen für 2013 und 2014 (Messbetrag jeweils EUR ...) sowie die Körperschaftsteuer für 2012 auf EUR 0 ...

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