Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für eine Arbeitsecke als Betriebsausgaben - Aufwendungen für Zivilprozesse und ein Fotobuch als außergewöhnliche Belastungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Aufwendungen für eine Arbeitsecke sind nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

2. Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen, die infolge von Streitigkeiten über die Beendigung von Mietverhältnissen entstehen, können grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

3. Aufwendungen für Fotobücher, die statt einer Traueranzeige erstellt wurden, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, denn nur unmittelbare Bestattungskosten können zwangsläufig entstanden sein.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1, § 33 Abs. 1, § 33a Abs. 2 S. 4

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob die Klägerin Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer Arbeitsecke geltend machen kann. Außerdem ist streitig, ob außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit der Beerdigung der Mutter und einem Zivilprozess zu berücksichtigen sind und der Beklagte die Steuer unter Einbeziehung der Freibeträge richtig berechnet hat.

Die Klägerin ist freie Handelsvertreterin. Seit 2006 ist sie als Einzelunternehmerin tätig. Sie arbeitet für ein Unternehmen, welches nicht in Hamburg ansässig ist. Sie ermittelt ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Im Streitjahr wohnte sie mit ihrem am ... geborenen Sohn zusammen in einer 50 qm großen Zweizimmerwohnung.

Die Klägerin reichte ihre Einkommensteuererklärung 2013 am 17.03.2015 beim Beklagten ein. Im Rahmen ihrer Gewinnermittlung erklärte sie Raumkosten für eine Arbeitsecke in Höhe von 1.005,69 €. Die gesamten Kosten für die Wohnung betrugen 7.183,53 €. Außerdem erklärte sie Beerdigungskosten in Höhe von 3.826,06 €, darunter für Fotobücher in Höhe von 180,00 €, abzüglich im Zusammenhang mit dem Todesfall erhaltener Zahlungen in Höhe von 1.414 €, und Gerichtskosten in Höhe von 3.811 € als außergewöhnliche Belastungen.

Durch den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 15.07.2015 setzte der Beklagte eine Einkommensteuer in Höhe von 1.034 € fest. Hierbei ging er von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 19.887 € aus. Die Kosten für die Arbeitsecke berücksichtigte der Beklagte nicht. Von den Einkünften aus Gewerbebetrieb zog er den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 € ab und legte einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 18.579 € zu Grunde. Außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte der Beklagte grundsätzlich in Höhe von 2.536 €. Hiervon zog er die zumutbare Eigenbelastung in Höhe von 557 € ab, so dass er einen Betrag in Höhe von 1.979 € als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte und ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 13.556 € der Berechnung der Steuer zu Grunde legte. Die Steuer berechnete er unter Anwendung des Grundtarifs. Das der Klägerin gezahlte Kindergeld wurde nicht in die Abrechnung einbezogen.

Hiergegen legte die Klägerin am 16.07.2015 Einspruch ein. Außerdem beantragte sie die zusätzliche Berücksichtigung von Fahrtkosten als Betriebsausgaben, den Ausbildungsfreibetrag für ihren Sohn, da dieser in ... sein Studium begonnen habe, und die Berücksichtigung des Grundfreibetrags.

Durch Einspruchsentscheidung vom 23.5.2016 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Am 23.06.2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Der Steuerbescheid 2013 sei falsch erstellt worden, da er auch die Jahre 2014 und 2015 umfasse und einen falschen rechtlichen Hinweis auf die Nichtabzugsfähigkeit von Steuerberaterkosten enthalte. Der angefochtene Bescheid berücksichtige auch zu Unrecht weder den Grundfreibetrag noch einen Kinderfreibetrag. Auch stehe ihr, der Klägerin, ein Freibetrag für Alleinerziehende zu.

Der Beklagte habe zu Unrecht die Kosten für ihre Arbeitsecke nicht berücksichtigt. Ihr, der Klägerin, stünden keine anderen Räumlichkeiten zur Verfügung. Wegen der Größe ihrer Wohnung könne sie nur eine Arbeitsecke und nicht ein ganzes Zimmer für ihre selbständige Tätigkeit nutzen. Der Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit befinde sich in dieser Arbeitsecke. In diesem Zusammenhang begehre sie die Berücksichtigung von 20 % der Wohnungskosten und damit mehr, als zunächst von ihrer Steuerberaterin im Rahmen ihrer Steuererklärung erklärt worden sei. Dort seien zu Unrecht nur die Kosten für 7 qm geltend gemacht worden.

Auch die von ihr, der Klägerin, erklärten Gerichtskosten seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Diese Gerichtskosten gingen auf Ereignisse aus den Jahren 2006 bis 2009 bzw. 2011 zurück. Sie, die Klägerin, sei im Zusammenhang mit zwei Räumungsklagen Opfer von Verbrechen gewesen. Es handele sich hierbei auch um eine existenzielle Angelegenheit, da sie ohne eine Wohnung auch keine Einkünfte mehr hätte erzielen können. Sie sei gezwungen gewesen, innerhalb von 17 Mo...

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