Entscheidungsstichwort (Thema)

Einlage einer Forderung in das Betriebsvermögen einer Anwaltssozietät

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Forderung kann nicht zu gewillkürtem Betriebsvermögen einer Rechtsanwaltspraxis gemacht werden, wenn der Schuldner zum Einlagezeitpunkt bereits Zahlungsschwierigkeiten hat.

Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist eine Teilwertabschreibung auf eine Forderung nicht zulässig. Möglich ist lediglich eine Gewinn mindernde Ausbuchung in dem Zeitpunkt, in dem die Forderung endgültig ausfällt.

 

Normenkette

BGB §§ 670, 713, 732-733, 426 Abs. 1-2; EStG § 4 Abs. 1, 3, § 16 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 11.07.2007; Aktenzeichen XI B 184/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob sich der Gewinn des Klägers zu 1. (im folgenden Kläger) aus seiner Rechtsanwaltspraxis durch die Abschreibung einer Forderung mindert.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen veranlagt. Der Kläger ist Rechtsanwalt und betreibt seit April 2000 eine Einzelpraxis. Bis März 2000 war der Kläger in einer Rechtsanwaltssozietät gemeinsam mit Herrn Rechtsanwalt R tätig, die steuerlich beim Finanzamt Hamburg-1 geführt wurde.

Im Jahr 1997 beauftragte ein Mandant, Herr S, die Sozietät mit der Durchführung einer Schuldenregulierung. Herrn S war am 26.02.1997 von der A GmbH & Co. KG ein Angebot zur Durchführung einer Lohnfuhr mit sieben Sattelschleppern bzw. Lkw-Zügen unterbreitet worden (Anl. K 6, FGA Bl. 26). Am 10.03.1997 schlossen Herr S und seine Ehefrau einerseits und der Kläger und Rechtsanwalt R andererseits einen Geschäftsbesorgungsvertrag. Hierin beauftragte Herr S die beiden Rechtsanwälte mit der vertraglichen Ausgestaltung und der betreuenden Abwicklung des angebotenen Auftrages mit dem Ziel, den Erlös hieraus zur Schuldenregulierung zu verwenden. Zu diesem Zweck sollten die Rechte aus dem Vertrag mit der A GmbH & Co. KG treuhänderisch an die Rechtsanwälte abgetreten werden. Auf den Inhalt des Geschäftsbesorgungsvertrages (Anlage K 7, FGA Bl. 28 f.) wird Bezug genommen. Am selben Tag schlossen die Vertragsparteien eine Abtretungsvereinbarung (Anlage K 8, FGA Bl. 30 f., auf die ebenfalls Bezug genommen wird), derzufolge Herr S die Forderungen aus dem Auftrag treuhänderisch an die Rechtsanwälte abtrat, die die Erlöse zur Regulierung der Verbindlichkeiten aus der Vertragsabwicklung einsetzen sollten.

Herr S plante, die Lohnfuhr durch eine noch zu gründende GmbH durchführen zu lassen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der A GmbH & Co. KG stand jedoch noch nicht fest, wer sich mit welchem Anteil an der GmbH beteiligen würde. Daher schloss Herr S am 27.03.1997 den Vertrag mit der A GmbH & Co. KG über die Durchführung von Schüttguttransporten mit sieben LKW-Zügen in der Zeit von März bis Dezember 1997 zunächst als Einzelunternehmer ab. Der Vertrag sollte später auf die GmbH übertragen werden. In Ziff. 7 des Vertrages war unter Hinweis auf die treuhänderische Abtretung der Vergütungsforderungen vereinbart, dass Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das bei der Bank1 geführte Anderkonto der Rechtsanwälte geleistet werden könnten (Anlage K 16, ohne handschriftliche Änderungen, FGA Bl. 49 f.). Über dieses Konto sollten alle Betriebseinnahmen und -ausgaben bis zur Gründung der GmbH abgewickelt werden.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 26.03.1997 schlossen sich der Kläger, Rechtsanwalt R und Herr S zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen mit dem Ziel der Gründung einer GmbH. Sie vereinbarten, gemeinschaftlich acht Lkw-Züge und einen Radlader von der Firma Nutzfahrzeuge zu erwerben (Anlage K 11, FGA Bl. 33 f., auf die Bezug genommen wird). Am selben Tag wurde ein Kaufvertrag mit der Firma Nutzfahrzeuge GmbH & Co. KG über den Erwerb von acht Lkw-Zügen und einem Radlader zum Preis von DM 934.375,-, der in mehreren Raten zu zahlen war, geschlossen (Einkommensteuerakten - EStA - Bl. 225 f.). In dem Vertrag war Herr S als Käufer bezeichnet. Der Kläger, Rechtsanwalt R und Herr S unterzeichneten den Vertrag als Käufer und die beiden Rechtsanwälte zusätzlich als Bürgen.

Am 15.05.1997 wurde eine Kaufpreisrate von DM 45.000,- zur Zahlung an die Firma Nutzfahrzeuge fällig. Zu diesem Zeitpunkt wies das Anderkonto bei der Bank1, von dem die Raten gezahlt werden sollten, kein entsprechendes Guthaben auf, weil die A GmbH & Co. KG die erste Lohnfuhrrate von DM 73.749,92 noch nicht bezahlt hatte. Für die Kaufpreisrate hatte die Firma Nutzfahrzeuge einen Wechsel ausgestellt, den Herr S als Bezogener und der Kläger und Rechtsanwalt R als Wechselbürgen unterzeichnet hatten (EStA Bl. 234). Auch der Wechsel war am 15.05.1997 zur Zahlung fällig. Der Kläger nahm daraufhin bei der Bank1 ein Darlehen über DM 45.000,- auf und überwies diesen Betrag auf das Anderkonto, um die Wechseleinlösung sicherzustellen. Zur Sicherung des Darlehens trat er die Rechte aus einer Lebensversicherung an die Deutsche Bank ab.

Wegen einer defizitären Entwicklung des Lohnfuhrgeschäftes kündigte der Kläger den Gesellschaftsvertrag mit Schreib...

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