Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhaltungsaufwand-Vorkosten bei Wohnungsausbau

 

Leitsatz (amtlich)

Bei nicht nur im zeitlichen, sondern auch im unmittelbaren bautechnischen, aber nicht räumlichen Zusammenhang mit einem nach dem EigZulG begünstigten Dachgeschoss-Ausbau angefallenen Arbeiten handelt es sich um Erhaltungsaufwendungen i.S.v. § 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2, Satz 5 EStG 1997.

 

Normenkette

EStG 1997 § 10i Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, Sätze 2, 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.02.2005; Aktenzeichen IX R 36/04)

BFH (Urteil vom 15.02.2005; Aktenzeichen IX R 36/04)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin macht den Vorkostenabzug von 22.500 DM bei einem nach dem Eigenheimzulagegesetz begünstigten Wohnungsausbau geltend (i.S.v. § 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2, Satz 5 Einkommensteuergesetz i.d.F. des Streitjahrs 1997 -EStG-).

Der Klägerin ist für den Ausbau des Dachgeschosses als wirtschaftliche Eigentümerin des von ihr bewohnten Reihenhausgrundstücks Eigenheimzulage gewährt worden, indem der Beklagte (das Finanzamt -FA-) dem darauf gerichteten Klagebegehren des früheren Finanzprozesses III 267/01 abgeholfen hat.

Bei der Eigenheimzulage hat das FA nur die unmittelbar oder anteilig auf das Dachgeschoss entfallenden dortigen Ausbaukosten berücksichtigt.

Weitere Arbeiten wurden im zeitlichen Zusammenhang in den darunter liegenden Stockwerken ausgeführt (u.a. Bad im I. Obergeschoss, Gäste-WC im Erdgeschoss, Heizkörper im Erdgeschoss-Wohnzimmer).

Darüber hinaus stehen weitere Erhaltungsaufwendungen in einem Umfang von weit mehr als 22.500 DM nicht nur in einem zeitlichen, sondern auch in einem unmittelbaren bautechnischen Zusammenhang mit dem Dachgeschossausbau, insbesondere Zu- und Abflussleitungen für Wasser und Heizungen, Elektro-Steigeleitungen mit neuen Sicherungen, Treppeninstandsetzung; vgl. Ortstermin-Verhandlungsprotokoll vom 8. April 2004 mit Bestätigung durch tatsächliche Verständigungen, Finanzgerichts-Akte -FG-A- Bl. 107).

II. Das FA versagte den Vorkostenabzug letzterer Kosten bei der Einkommensteuerveranlagung 1997 im Änderungsbescheid vom 9. November 2001 (ESt-A Bl. 112). Den dagegen am 11. Dezember 2001 eingelegten Einspruch (Rb-A Bl. 2) wies es mit Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2002 zurück (Rb-A Bl. 7, FG-A Bl. 26).

III. Zur Begründung ihrer am 8. Juli 2002 erhobenen Klage trägt die Klägerin abschließend vor: Bei den im unmittelbaren bautechnischen Zusammenhang mit dem Dachgeschossausbau angefallenen Kosten für Arbeiten in den darunter liegenden Stockwerken handele es sich um Erhaltungsaufwendungen als Vorkosten i.S.v. § 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2, Satz 5 EStG. Anderenfalls hätte es sich um Herstellungskosten i.S.d. Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) handeln müssen; dann würde jedoch für die genannte einkommensteuerliche Vorschrift kein Anwendungsbereich mehr verbleiben.

Die Klägerin beantragt (FG-A Bl. 6, 111), die mit Bescheid vom 9. November 2001 festgesetzte Einkommensteuer für 1997 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2002 auf den DM-Betrag herabzusetzen, der sich ergibt, wenn Vorkosten in Höhe von 22.500 DM wie Sonderausgaben abgezogen werden.

Das FA beantragt (FG-A Bl. 25, 111), die Klage abzuweisen.

Das FA trägt abschließend vor: Entgegen der Nichtberücksichtigung bei der Eigenheimzulage und entgegen der tatsächlichen Verständigung über den Charakter von Erhaltungsaufwendungen (im Erörterungstermin vom 24. September 2002, Protokoll S. 5, FG-A Bl. 43) seien die im unmittelbaren bautechnischen Zusammenhang mit dem Dachgeschossausbau angefallenen Arbeiten in den unteren Stockwerken nicht als Vorkosten i.S.v. § 10i EStG zu berücksichtigen, sondern nun doch als Herstellungskosten i.S.d. EigZulG umzuqualifizieren. Es könne nicht gesagt werden, welche Art von Aufwendungen dann überhaupt noch unter § 10i Abs. 1 Nr. 2 EStG falle.

IV. Die Sache ist am 24. September 2002 (FG-A Bl. 39) und 3. Juni 2003 (FG-A Bl. 59) erörtert und nach Übertragung auf den Einzelrichter mit Beschluss vom 10. Dezember 2003 (FG-A Bl. 102) am 8. April 2004 im Ortstermin mit Beweisaufnahme (richterlicher Augenscheinseinnahme) verhandelt worden.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften und die oben angeführten Vorgänge und die damit zusammenhängenden Unterlagen aus der vorliegenden Klageakte nebst der Vorprozessakte III 267/01 sowie auf die folgenden Steuerakten: Eigenheimzulage-Akte (EigZul-A), Rechtsbehelfs-Akte (Rb-A), Einkommensteuer-Hefter 1997 (ESt-A).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet (§ 100 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

I. Bei den nicht nur im zeitlichen, sondern auch im unmittelbaren bautechnischen Zusammenhang mit dem nach dem EigZulG begünstigten Dachgeschoss-Ausbau angefallenen Arbeiten in den unteren Stockwerken (Zu- und Abflussleitungen für Wasser und Heizung, Elektro-Steigeleitungen mit Sicherungen, Treppeninstandsetzung) im Umfang von mehr als 22.500 DM handelt es sich um Erhaltungsaufwendungen i.S.v. § 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge