Entscheidungsstichwort (Thema)

Weitergeltung der Beschränkung des negativen Progressionsvorbehalts durch § 2 a EStG

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beschränkung des negativen Progressionsvorbehalts für aufgrund DBA steuerfreie ausländische Einkünfte durch § 2 a EStG gilt auch nach Übergang vom Prinzip der Schattenveranlagung zur Hinzurechnungsmethode ab VZ 1996.

 

Normenkette

EStG § 2a Abs. 1 S. 1, § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.01.2011; Aktenzeichen I R 35/10)

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten um die Anwendbarkeit des Verlustausgleichsverbots aus § 2a EStG beim negativen Progressionsvorbehalt für aufgrund Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreie Einkünfte gemäß § 32b Abs. 2 EStG für Veranlagungszeiträume nach Abschaffung der sog. "Schattenveranlagung", hier für das Streitjahr 2007.

I.

Die Klägerin hatte im Kalenderjahr 2007 - zwischen den Beteiligten unstreitig - ein zu versteuerndes Einkommen von 242.817 Euro, das ohne den von ihr begehrten negativen Progressionsvorbehalt zu einer festzusetzenden Einkommensteuer von 93.738 Euro führt (Einkommensteuerbescheid vom 05.01.2010, Finanzgerichtsakte - FG-A - Bl. 7). Sie macht aus einer Beteiligung an einem Projekt "A" in den USA einen Verlust von im Streitjahr 914.073 USD, umgerechnet 669.454 Euro, geltend.

Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom 10. November 2005 einen Kommanditanteil über 5 Mio. USD, entsprechend einer Beteiligung von 97,99 %, an der Fa. "B L.P.", einer Kommanditgesellschaft nach dem Recht von Bundesstaat C, USA, zum Kaufpreis von 6,773 Mio. USD. Unbeschränkt haftender Gesellschafter dieser Gesellschaft ist die Fa. "D", eine GmbH nach dem Recht von Bundesstaat C, USA, mit einer Beteiligung von 0,01 %. Die Klägerin sowie zwei weitere Gesellschafter mit einem Anteil von je 1 % sind "limited partner".

Die Fa. "B L.P." hält seit 2000 ihrerseits eine Beteiligung in Höhe von 40 % an der Fa. "E L.P.", einer weiteren Kommanditgesellschaft nach dem Recht von Bundesstaat C, USA. Diese Gesellschaft betreibt über die Beteiligung an weiteren US-amerikanischen Kommanditgesellschaften die Entwicklung des "Geländes A" in F, Bundesstaat G, USA (Anlageband, Fach 05. Februar 2010).

II.

Mangels Einreichung einer Einkommensteuererklärung 2007 erließ der Beklagte, das Finanzamt - FA -, den Schätzungsbescheid vom 20. Juli 2009 (geschätztes zu versteuerndes Einkommen: 260.509 Euro, Einkommensteuer: 101.741 Euro, Einkommensteuerakten - EStA - Bl. 61). Der Einspruch vom 12. August 2009 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2009 zurückgewiesen, da eine Steuererklärung immer noch nicht vorgelegt worden war.

III.

Mit Schriftsatz vom 10. November 2009, eingegangen am 11. November 2009, erhob die Klägerin Klage. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2009 legte die Klägerin die Einkommensteuererklärung 2007 vor ohne Geltendmachung eines negativen Progressionsvorbehalts. Das FA folgte den Angaben in der Erklärung und erließ am 05. Januar 2010 einen Änderungsbescheid (vgl. oben).

Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2010 erwähnte die Klägerin erstmals das Projekt A und verlangte die Berücksichtigung von Verlusten in Höhe von 393.408 Euro im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts. Sie gab an, ein Abschluss nach deutschen Kriterien liege noch nicht vor. Mit Schriftsatz vom 05. Februar 2010 legte sie erstmals Unterlagen vor. Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2010 machte sie nunmehr einen "Teilbetrag" in Höhe von 914.073 USD der Verluste geltend und gab an, es handele sich dabei ausschließlich um Kreditzinsen für Kredite bei dem Finanzunternehmen H, mit denen sie den Erwerb des Anteils (6,773 Mio. USD) sowie eine - zuvor nicht erwähnte - Erhöhung der Kapitaleinlage (15 Mio. USD) finanziert habe. Belege für die Zinsen oder Unterlagen für die Kapitalerhöhung legte sie nicht vor.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Verluste von 914.073 USD seien zum Kurs von 1,3654 Euro umzurechnen. Die umgerechnet 669.454 Euro seien Verluste aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Vermietung des US-amerikanischen Grundbesitzes). Diese könnten zwar gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a EStG nicht mit den übrigen positiven Einkünften ausgeglichen werden. Jedoch sei auf ihr zu versteuernden Einkommen der besondere Steuersatz gemäß § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 3 EStG in Verbindung mit Art. 6 und Art. 23 Abs. 3 Buchstabe a des DBA USA anzuwenden.

§ 2a Abs. 1 EStG gelte im Rahmen dieses negativen Progressionsvorbehalts nicht. Zwar habe der Bundesfinanzhof - BFH - mehrfach entschieden, dass die Beschränkungen des § 2a EStG auch beim negativen Progressionsvorbehalt gelten würden. Diese Entscheidungen seien jedoch alle zu Streitjahren bis 1995 ergangen, als für den negativen Progressionsvorbehalt noch das Prinzip der sog. "Schattenveranlagung" gegolten habe. Die Schattenveranlagung sei jedoch durch den Gesetzgeber mit Wirkung ab 1996 abgeschafft worden. Für die neue Rechtslage passten die Argumente des BFH nicht mehr. Im Wortlaut finde sich we...

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