Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbegünstigung im Stromsteuergesetz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Foto-Großlabor ist kein Unternehmen des produzierenden Gewerbes (§ 9 Abs. 3 StromStG)

2. Die Prüfung des Schwerpunktes der wirtschaftlichen Tätigkeit (§ 15 Abs. 2 Satz 2 StromStV) orientiert sich nicht an den Arbeitsabläufen eines Unternehmens.

3. Dass der Gesetzgeber die Abgrenzung des begünstigten vom nichtbegünstigten Verbrauch in § 2 Nr. 3 StromStG an die Klassifikation der Wirtschaftszweige (Ausgabe 1993) geknüpft hat, ist nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

StromStG § 2 Nrn. 3-4, § 9 Abs. 3; StromStV § 15

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.06.2005; Aktenzeichen VII R 10/03)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zum Bezug von Strom zu einem ermäßigten Steuersatz.

Die Klägerin betreibt in A sowie an anderen Standorten im In- und Ausland Foto-Großlabore. Im April 1999 beantragte sie die Erteilung einer Erlaubnis zum Bezug von Strom zu einem gemäß § 9 Abs. 3 Stromsteuergesetz (StromStG) ermäßigten Steuersatz. In ihrem Antrag gab sie u.a. an, die wirtschaftliche Tätigkeit ihres Unternehmens sei das Herstellen von Bildern. Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 22.6.1999 unter Hinweis darauf ab, bei der Klägerin handele es sich nicht um ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 9 Abs. 3 StromStG. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 2.7.1999 Einspruch; zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der in § 2 Nr. 3 StromStG verwandte Begriff des verarbeitenden Gewerbes stelle einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen inhaltlich Ausgestaltung nicht durch eine Klassifikation für statistische Zwecke erfolgen könne. Die Einstufung der unterschiedlichen Gewerbezweige durch das Statistische Bundesamt könne daher lediglich einen unverbindlichen Anhaltspunkt bilden. Das von ihr betriebene Foto-Großlabor sei angesichts der Produktionsabläufe und unter Berücksichtigung der eingesetzten Fertigungsanlagen dem Papier-, Verlags- und Druckgewerbe zuzuordnen.

Der Beklagte wies den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 15.9.2000 mit der Begründung zurück, das Hauptzollamt sei angesichts der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zum Berlinförderungsgesetz an die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Wirtschaftszweig entsprechend der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige in der Regel gebunden. Hinsichtlich des Streitfalles sei es jedenfalls nicht offensichtlich falsch, das Unternehmen der Klägerin dem Wirtschaftszweig 74.82.1 "Fotografische Laboratorien" und damit einem stromsteuerrechtlich nicht begünstigten Abschnitt der Klassifikation zuzuordnen. - Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung verwiesen.

Mit ihrer am 13.10.2000 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie betont erneut, die Zuordnung von Foto-Großlaboren zum Wirtschaftszweig 74.81.2 sei ausschließlich für statistische Zwecke erfolgt und könne für die Definition steuerlicher Tatbestände nicht herangezogen werden. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Vorschrift des § 9 Abs. 3 StromStG erkennbar Betriebe begünstigen wolle, die wirtschaftlich auf Elektrizität angewiesen seien und bei denen dieser Energieaufwand in dem Produkt selbst seinen Niederschlag finde. Entscheidend sei nicht, ob sich ein Unternehmen unter eine Unterklasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige subsumieren lasse; vielmehr komme es maßgebend darauf an, ob das Unternehmen die Voraussetzungen des Abschnitts D erfülle, nämlich als ein verarbeitendes Gewerbe anzusehen sei. Das von ihr betriebene Foto-Großlabor erbringe indes keine Dienstleistungen, sondern stelle in einem chemisch-optischen Druckverfahren Produkte, d.h. Bilder her.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22.6.1999 sowie der Einspruchsentscheidung vom 15.9.2000 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 7.4.1999 eine Erlaubnis zum Bezug von Strom zu einem ermäßigten Steuersatz zu erteilen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angegriffenen Bescheide mit den Gründen der Einspruchsentscheidung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte des Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet gemäß § 90 a Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid.

Die zulässige Verpflichtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Beklagte hat die begehrte Erlaubnis zum Bezug von Strom zu einem ermäßigten Steuersatz zu Recht abgelehnt (§ 101 Satz 1 FGO).

1. Gemäß § 9 Abs. 3 Stromsteuergesetz (StromStG) vom 24.3.1999 (BGBl. I S. 378) in der Fassung vom 16.12.1999 (BGBl. I 2432, berichtigt BGBl. 2000 S. 440) unterliegt Strom einem ermäßigten Steuersatz, wenn er von - u.a. - Unternehmen des Produzierenden Gewerbes entnommen wird und - was vorliegend der Fall ist - nicht nach § 9 ...

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