Entscheidungsstichwort (Thema)

Hamburgische Spielvergnügungssteuer/Prozessrecht: Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Spielvergnügungsteuer wird teilweise im Hinblick auf den bestehenden Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Funktionsweise der Kontrolleinheiten bei Spielgeräten, die nach der Spielverordnung neuer Fassung zugelassen wurden, ausgesetzt. Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Steuer bestehen nicht.

 

Normenkette

GG Art. 105 Abs. 2 a, Art. 3, 12; HmbSpVStG § 1 Abs. 1, 3; FGO §§ 4, 12, 69 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.02.2010; Aktenzeichen II B 122/09)

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin betreibt in Hamburg eine Spielhalle, in der sie Geräte mit Gewinnmöglichkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes (HmbSpVStG) und ein Unterhaltungsgerät nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 HmbSpVStG aufgestellt hat. Für die hier streitigen Monate von Februar 2008 bis Februar 2009 gab sie jeweils, zum Teil verspätet, Spielvergnügungsteueranmeldungen ab. Nachdem die Antragstellerin für August 2008 zunächst keine Steueranmeldungen abgegeben hatte, setzte der Antragsgegner die Spielvergnügungsteuer mit Bescheid vom 03.02.2009 fest. Der nachträglich am 11.02.2009 abgegebenen, niedrigeren Spielvergnügungsteueranmeldungen für August 2008 stimmte der Antragsgegner zunächst stillschweigend, sodann ausdrücklich mit Bescheid vom 23.07.2009 zu. Den Steueranmeldungen bzw. Spielvergnügungsteuerbescheiden sind die folgenden Angaben zu entnehmen:

Datum

Monat

Gewinn-Spielgeräte

Steuer in €

Unterhaltungsgeräte

Steuer in €

Vom Antragsgegner ausgesetzt

07.03.2007

Februar 2008

12

7.026,99

1

80

703

09.04.2008

März 2008

12

7.155,75

1

80

716

09.05.2008

April 2008

12

6.280,48

1

80

629

13.06.2008

Mai 2008

12

8.559,83

1

80

856

31.07.2008

Juni 2008

12

6.131,30

1

80

614

12.08.2008

Juli 2008

12

5.518,17

1

80

552

11.02.2009

August 2008

12

5.393,55

1

80

540

26.03.2009

September 2008

12

6.053,40

1

80

0

26.03.2009

Oktober 2008

12

6.947,67

1

80

0

26.03.2009

November 2008

12

7.086,81

1

80

0

26.03.2009

Dezember 2008

12

9.836,31

1

80

0

07.04.2009

Januar 2009

12

6.824,73

1

80

0

07.04.2009

Februar 2009

12

6.388,64

1

80

0

Summen

89.203,63

4.610

Den Steueranmeldungen hatte die Antragstellerin den sich aus den Ausdrucken der Kontrolleinrichtungen der Geräte ergebenden "Einsatz" zugrunde gelegt. In dem streitigen Zeitraum hat sie ausschließlich nach der ab 01.01.2006 geltenden Spielverordnung (vom 27.01.2006 BGBl I 2006, 280, SpielVO n. F.) zugelassene Spielgeräte aufgestellt.

Die Antragstellerin legte gegen die als Steuerfestsetzung wirkenden Spielvergnügungsteueranmeldungen jeweils mit der Abgabe der Steueranmeldungen Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Für August 2008 gab sie nach Ergehen des Steuerbescheids vom 03.02.2009 am 11.02.2009 eine Spielvergnügungsteueranmeldung ab und legte erst mit Schreiben vom gleichen Tag Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Am 13.03.2009 legte sie für die Monate September 2008 bis Februar 2009 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, obwohl sie noch keine Spielvergnügungsteueranmeldungen abgegeben hatte. Mit Bescheid vom 18.02.2009 setzte der Antragsgegner die Vollziehung der Spielvergnügungsteuer für Februar 2008 bis August 2008 teilweise (siehe Tabelle) unter der auflösenden Bedingung aus, dass Sicherheiten in Höhe des ausgesetzten Betrags gestellt werden bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Im Übrigen lehnte er den Antrag ab. Zur Begründung nahm er Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und des 7. Senats des Finanzgerichts Hamburg zum HmbSpVStG. Über die Einsprüche hat der Antragsgegner bisher noch nicht entschieden.

Mit Schreiben vom 11.03.2009 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, die noch nicht entrichtete Spielvergnügungsteuer und Nebenleistungen bis zum 25.03.2209 zu zahlen und kündigte Vollstreckungsmaßnahmen an.

Am 18.03.2009 hat die Antragstellerin bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung der Spielvergnügungsteuer für Februar 2008 bis Februar 2009 beantragt. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Steuer auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes erhoben werde. Sie stützt ihre Auffassung auf das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 06.08.2008 (7 K 189/06), in dem das Gericht ausgeführt habe, dass das durch den Spieler geleistete Entgelt nur als Spieleinsatz zzgl. der Steuer verstanden werden könne, weil der Spieler mit den Steuern belastet werden solle. Gestützt werde ihre Auffassung durch das Urteil des sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 06.10.2008 (5 A 265/08). Das Oberverwaltungsgericht hebe hervor, dass der von den Spielern getätigte Einsatz nicht in einer dem Charakter der Aufwandsteuer genügenden Weise abgebildet werde. Der im Spieleinsatz enthaltene Steueranteil nehme am Spiel teil, so dass auch auf den Steueranteil Gewinne ausgeschüttet würden und der Unternehmer mit diesem Teil der zu zahlenden Spielvergnügungsteuer selbst ...

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