Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm im Verfahren über die einstweilige Anordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn im Hauptverfahren die Verfassungsmäßigkeit einer Norm die zu entscheidende Sachfrage ist, so kann in aller Regel im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht diese Hauptfrage bereits Gegenstand der Prüfung sein.

 

Normenkette

FGO § 114; EStG §§ 25-26, 26b, 32a Abs. 1, 5; BVerfGG § 31

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob die Ablehnung der Zusammenveranlagung bei eingetragener Lebenspartnerschaft rechtmäßig ist.

Die Antragstellerin hat am ... 2009 mit Frau ... - R - eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) begründet.

Für den Veranlagungszeitraum 2009 beantragte sie mit R in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung die Zusammenveranlagung. Dem folgte der Antragsgegner mit Einkommensteuerbescheid 2009 vom 26.01.2011 nicht; im Wege der Einzelveranlagung setzte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin die Einkommensteuer 2009 auf 10.704 € fest und ermittelte nach Berücksichtigung des Steuerabzugs vom Lohn einen Erstattungsbetrag von 975 €. In der Anlage zu diesem Bescheid begründete der Antragsgegner die Ablehnung der Zusammenveranlagung damit, dass ein Veranlagungswahlrecht nach § 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur Ehegatten zustehe und eingetragene Lebenspartnerschaften nicht wie eine Ehe zu behandeln seien.

Dagegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 31.01.2011 Einspruch ein. Mit Schriftsatz vom 10.02.2011 erklärte der Antragsgegner das Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zum Ergehen der Entscheidung des BVerfG in Sachen 2 BvR 909/06 zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Zusammenveranlagung für eingetragene Lebenspartner unter Anwendung des Splittingtarifs.

Ihren Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2009 vom 04.02.2011 begründete die Antragstellerin mit der Benachteiligung, die ihr aus der Einzelveranlagung im Vergleich zur Zusammenveranlagung widerfahre. Zur weiteren Begründung nahm die Antragstellerin insbesondere auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (- BVerfG - Beschluss vom 21.07.2010 1 BvR 611/07, BVerfGE 126, 400) zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz Bezug.

Mit Bescheid vom 10.02.2011 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Den hiergegen eingelegten Einspruch vom 23.02.2011 wies der Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 17.02.2011 als unbegründet zurück. Er begründete dies mit dem Fehlen der Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung des § 361 Abs. 2 S. 4 Halbs. 2 der Abgabenordnung (AO) sowie damit, dass § 26 EStG formell verfassungsgemäß zu Stande gekommen und es der Klägerin zuzumuten sei, wie die weit überwiegende Zahl der Steuerpflichtigen, deren Steuerbescheide wegen anhängiger Verfassungsbeschwerden für vorläufig erklärt worden seien, die Entscheidung des BVerfG zur Frage des Ausschlusses eingetragener Lebenspartnerschaften vom Splittingtarif abzuwarten.

Mit Schriftsatz vom 24.03.2011 hat sich die Antragstellerin zum Zwecke des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Einzelveranlagung durch den Einkommensteuerbescheid 2009 an das Gericht gewandt.

Die Antragstellerin trägt vor:

Mit ihrem Antrag werde die Hauptsache nicht endgültig vorweggenommen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung ihres Antrags auf Zusammenveranlagung ergäben sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 (1 BvR 611 und 2464/07) zur Erbschaftssteuer. Die dortigen Ausführungen könnten ohne weiteres auf die Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten bei der Einkommensteuer übertragen werden. Die Privilegierung von Ehegatten bei der Einkommensteuer sei auch nicht davon abhängig, ob sie Kinder hätten oder gehabt hätten. Angesichts dieses Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 seien die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.01.2006 (III R 51/05, BStBl II 2006, 515), vom 20.07.2006 (III R 8/04, BStBl II 1006, 883) und vom 19.10.2006 (III R 29/06, BFH/NV 2007, 663) überholt.

Die Aussetzung sei zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig, § 69 Abs. 2 S. 8 Halbs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zwar hätten Finanzgerichte Klagen von Lebenspartnern gegen ihre Einkommensteuerveranlagung als Ledige bislang nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dem BVerfG vorgelegt. Das sei aber nur unterblieben, weil beim BVerfG bereits mehrere einschlägige Verfassungsbeschwerden anhängig seien und die Finanzgerichte den Ausgang dieser Verfahren abwarten wollten.

Das BVerfG habe darauf hingewiesen, dass die Förderung der Ehegatten im Steuerrecht und damit die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner nicht durch den bloßen Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt werden könne, wie das der Bundesfinanzhof bisher getan habe. Nach den bindenden grundsätzlichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts bräuchten Lebenspartne...

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