vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Reverse Floater als steuerpflichtige Finanzinnovationen – Unechte Rückwirkung der Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG i. d. F. des JStG 2009

 

Leitsatz (redaktionell)

Die unechte Rückwirkung der Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG i. d. F. des JStG 2009, nach der auch bei unechten Finanzinnovationen wie Reverse Floatern – ungeachtet der möglichen Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn - Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 EStG a.F. vorliegen und daher bei der Veräußerung derartiger vor dem 1.1.2009 angeschaffter Kapitalforderungen nach dem 31.12.2008 der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung und den Anschaffungskosten abzüglich der Veräußerungskosten der Besteuerung als Kapitaleinkünfte unterliegt, verstößt nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vertrauensschutzgrundsatz, wenn etwaige Kursgewinne zumindest gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG bis zur Verkündung des JStG 2009 am 24.12.2008 steuerverhaftet waren.

 

Normenkette

EStG i.d.F. des JStG 2009 § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG i.d.F. des JStG 2009 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; EStG i.d.F. des JStG 2009 § 20 Abs. 4; EStG i.d.F. des JStG 2009 § 32d Abs. 1; EStG i.d.F. des JStG 2009 § 52a Abs. 10 S. 6; EStG i.d.F. des JStG 2009 § 52a Abs. 10 S. 7; EStG i.d.F. des JStG 2009 § 52a Abs. 10 S. 8; EStG a.F. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, § 23 Abs. 1 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2009

 

Tatbestand

Die Klägerin erwarb am 4.6.2008 Pfandbriefe der B AG mit einer Laufzeit bis zum 20.12.2012 und einem Nominalwert von 300.000 € zu einem Kurswert von 83,65%. Die Anschaffungskosten einschließlich der Nebenkosten beliefen sich auf 251.074,24 €. Diese Pfandbriefe verkaufte sie nach Kündigung am 22.6.2009 zum Nominalwert von 300.000 € mit einem Gewinn von 48.925,76 €. In der Wertpapierbeschreibung werden die Pfandbriefe als “Inverse floating rate Notes with interest linked to the 6-month EURIBOR” beschrieben. Die Anleihe wurde am 20.12.2004 ausgegeben. Für den Zeitraum vom 20.12.2004 bis zum 19.12.2005 wurde ein fester Zins von 7% gezahlt. Für die Folgeperiode sollte der zuvor gezahlte Zins zzgl. eines Aufschlags von 2% abzgl. des 6-Monats-EURIBOR gezahlt werden. Für die Berechnung der Zinsen in den darauf folgenden Perioden wird auf die vom Kläger mit Schriftsatz vom 26.1.2018 übersandten Anleihebedingungen Bezug genommen. Die Minimalverzinsung für alle Perioden belief sich auf 0% (flat).

Am 7.7.2008 erwarb die Klägerin Landesschatzanweisungen des Landes C mit einer Laufzeit bis zum 28.12.2012 im Nominalwert von 300.000 € zu einem Kurswert von 82,55%. Die Anschaffungskosten einschließlich der Nebenkosten beliefen sich auf 247.773,72 €. Die Klägerin verkaufte die Anleihen nach Kündigung am 28.12.2009 zu einem Kurs von 100% und somit mit einem Gewinn von 52.226,28 €. In der Wertpapierbeschreibung wird die Anleihe als “Callable Cumulative Coupon Inverse Floating Rate Notes with Interest linked to 6-month-EURIBOR” beschrieben. Auch in diesem Fall wurde zunächst ein fester Zinssatz (5%) gezahlt, während in den Folgeperioden der zuvor gezahlte Zins zzgl. eines festen Aufschlags abzgl. des 6-Monats-EURIBOR gezahlt wurde. Für die Einzelheiten wird auf die vom Kläger mit Schriftsatz vom 26.1.2018 übersandten Anleihebedingungen Bezug genommen. Die Minimalverzinsung dieser Anleihe belief sich ebenfalls für alle Perioden auf 0%.

Die Klägerin gab in der Anlage KAP zu ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 die Veräußerungsgewinne aus den betreffenden Anleiheverkäufen an, vertrat aber in einem Beiblatt zur Einkommensteuererklärung die Rechtsauffassung, dass diese Gewinne steuerfrei zu belassen seien.

Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) schloss sich dieser Auffassung im Einkommensteuererstbescheid vom 5.11.2010 zunächst an und kürzte die in Zeile 16 erklärten Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen um 101.152 €.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 12.11.2010 (Tag des Eingangs beim FA) Einspruch wegen der Nichtberücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ein. In der Folgezeit brachte das FA das Einspruchsverfahren im Hinblick auf ein anhängiges Musterverfahren zum Ruhen.

Nach Überprüfung seiner Rechtsauffassung teilte das FA der Klägerin mit Schreiben vom 13.12.2012 mit, dass es nunmehr davon ausgehe, dass die Gewinne aus der Veräußerung der Anleihen nicht hätten steuerfrei belassen werden dürfen. Es handle sich um Finanzinnovationen in Gestalt von Abzinsungspapieren, mit der Folge, dass die Erträge aus der Veräußerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a i.V.m. Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (künftig a.F.) bzw. ab dem 1.1.2009 nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 2 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes (UntStRefG) 2008 (künftig n.F.) vom 14.8.2007 (BGBl. I 2007, 1912) zu besteuern seien.

Dem hielt die Klägerin mit S...

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