Entscheidungsstichwort (Thema)

Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages für Grundstücksunternehmen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Mitvermietung einer Tankstelle mit den dazugehörigen Betriebsvorrichtungen durch die Eigentümerin und Vermieterin des auf dem gleichen Areal errichteten SB Warenhauses stellt keine ausschließliche Verwaltung oder Nutzung von Grundbesitz, sondern eine für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages bei Grundstücksunternehmen begünstigungsschädliche eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit dar, die für eine wirtschaftlich sinnvoll gestaltete Grundstücksverwaltung nicht zwingend erforderlich ist.
  2. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen in quantitativer Hinsicht als geringfügig angesehen werden kann, ist nicht auf den Anteil der Betriebsvorrichtungen an den Herstellungskosten aller vermieteten Gebäude, sondern allein auf den Teil des Grundbesitzes abzustellen, auf dem sich ein Gebäude sowie dazugehörige Betriebsvorrichtungen befinden.
 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.12.2019; Aktenzeichen III R 36/17)

 

Tatbestand

Zwischen der Klägerin und dem beklagten Finanzamt (FA) ist streitig, ob die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) zu gewähren ist.

Die Klägerin firmierte vor dem … 2008 unter Z-GmbH (nachfolgend: Z). Die Z war Rechtsnachfolgerin der Y-GmbH, die ihrerseits Rechtsnachfolgerin der Y-GmbH & Co. KG war.

Im Jahr 2008 vermietete die Z auf Grund eines einheitlichen Mietvertrags ein SB-Warenhaus und eine Tankstelle an die X-GmbH (nachfolgend: X). Das Warenhaus und die Tankstelle befanden sich auf dem … qm großen Areal T-Straße    in S-Stadt. Die X betrieb das SB-Warenhaus und vermietete einige im Eingangsbereich des Warenhauses befindliche Shops sowie die Tankstelle unter.

Eigentümerin des Areals T-Straße in S-Stadt war zunächst die W-GmbH & Co. … KG (nachfolgend: W). Komplementärin der Gesellschaft war die W-GmbH. Die W errichtete im Jahr 1983 das SB-Warenhaus und vermietete es an die V-GmbH mit Sitz in Q-Stadt (nachfolgend: V). Diese vermietete das Gebäude unter an die A-GmbH & Co.KG Objekt S-Stadt, die das Objekt wiederum an die ihr nahe stehende Y-GmbH & Co. KG weiter vermietete. Diese betrieb das SB-Warenhaus. In den Jahren 1988 und 1993 wurden die Mietverträge modifiziert.

Die auf dem Grundstück der W befindliche Tankstelle war nicht in die Mietkette eingebunden, da sie im Jahr 1984 von der Y-GmbH & Co. KG auf fremdem Grund und Boden errichtet worden war. Die Y-GmbH & Co. KG hatte die Tankstelle für einen Pauschalpreis von 780.939,62 DM bauen lassen. Dies ergibt sich aus dem vom FA mit Schreiben vom … vorgelegten Mietvertrag vom … 1993 zwischen der W und der V und der Schlussrechnung vom … . Aus der Rechnung ergibt sich nicht, aus welchen Komponenten sich der Preis für die Tankstelle zusammensetzte.

Die Rechtsnachfolgerin der Y-GmbH & Co. KG, die Y-GmbH, schloss am … 1998 für das mit dem SB-Warenhaus und der Tankstelle bebaute Grundstück einen Mietvertrag sowie einen Betriebspachtvertrag mit der ihr nahe stehenden B-GmbH & Co. KG, die nun das Warenhaus betrieb. In dem Vertrag über das Objekt „SB-Warenhaus T-Straße, S-Stadt” wurde der Mietgegenstand wie folgt beschrieben: „Ladenfläche (einschließlich Lager) … qm; Nebenfläche Shopzone (einschließlich Mall) … qm, Tankstelle. Es stehen ca. … Parkplätze zur Verfügung. Das Mietobjekt ist in dem Grundrissplan (Anlage 2) farbig umrandet. Der Mieter hat das Mietobjekt besichtigt, seine Funktionsfähigkeit festgestellt und mietet wie besehen.” Für die Ladenfläche wurde eine monatliche Miete (ohne Umsatzsteuer und Nebenkosten) von … DM, für die Shopzone (… qm) von … DM und für die Tankstelle von…DM vereinbart. Dabei sollte es sich um die ab dem … 2001 zu zahlende Miete handeln.

Mit Vertrag vom XX.XX.2000 verkaufte die Z die „Betriebstätte in S-Stadt” an die B-GmbH & Co. KG. Gegenstand des Kaufvertrags war das „operative Geschäft mit den vorhandenen Vermögensgegenständen, soweit sie im wirtschaftlichen oder rechtlichen Eigentum der Verkäuferin stehen”. Hierbei handelte es sich um Gegenstände des Anlagevermögens sowie immaterielle Vermögensgegenstände. Zu den Gegenständen des Anlagevermögens heißt es u.a.: „Der Käufer kauft alle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Sinne von § 266 Abs. 2 A. I. HGB und § 266 Abs. 2 A. II. Nr. 2 bis 4 HGB (d.h. Sachanlagen ohne: Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken), die Gegenstand des Betriebspachtvertrags sind. Zu den übernommenen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens der Verkäufer gehören insbesondere deren Einbauten und Zubehör zu den Grundstücken und Mieträumen, die Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie die Außenanlagen. Eigentum Dritter ist von der Übereignungspflicht ausgeschlossen. Nicht übertragen wird die Tankstelle (Aufbauten, Betriebseinrichtungen, Zubehör etc.). Die Tankstelle ist ...

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