Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Zusammenveranlagung bei einseitiger Zumessung von Unterhalt; gemeinsame Benutzung von Wohnzimmer und Küche nicht ausschlaggebend

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Das Bestehen einer die Zusammenveranlagung von Eheleuten rechtfertigenden Wirtschaftsgemeinschaft kann nicht bejaht werden, wenn der für einen Ehegatten verfügbare Unterhalt ihm einseitig von dem anderen Ehegatten zugemessen wird und gemeinsame Absprachen über finanzielle Angelegenheiten nur in Ausnahmefällen getroffen werden.
  2. Gespräche über Fragen der Haushaltsführung und Kindererziehung begründen noch nicht das Bestehen einer persönlichen und geistigen Gemeinschaft von Eheleuten.
  3. Der nur Sachzwängen Rechnung tragenden gemeinsamen Benutzung von Wohnzimmer und Küche kommt bei Würdigung des Gesamtbildes keine ausschlaggebende Bedeutung für die Zusammenveranlagung zu.
 

Normenkette

EStG § 26 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger im Streitjahr mit seiner damaligen Ehefrau zusammenveranlagt werden kann.

Der Kläger bewohnte im Streitjahr zunächst gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau A X und den drei Kindern (geb. 1984, 1986 und 1988) ein gemietetes Einfamilienhaus (Wohnfläche 200 qm, 8 Zimmer); im November 1996 zog die damalige Ehefrau dort aus. Er erzielte als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

Entgegen dem Antrag des Klägers auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer 1996 führte der Beklagte mit Bescheid vom 12.06.1998 eine Einzelveranlagung durch, da seit 1994 eine Trennung der Eheleute bestehe.

Während des dagegen gerichteten Einspruchsverfahrens erhob der Kläger die Klage 8 K 5441/98 E, mit der er eine Verpflichtung des Beklagten zur Zusammenveranlagung auch für das Vorjahr (1995) begehrte. Der Senat hörte in dem dortigen Klageverfahren in der mündlichen Verhandlung am 26.10.1999 den Kläger persönlich an und vernahm Frau X als Zeugin; das Ergebnis der Befragung des Klägers und der Beweisaufnahme ist in der Sitzungsniederschrift festgehalten. Mit Urteil vom gleichen Tag wies der Senat die Klage ab, da für das Jahr 1995 weder eine Wirtschafts- noch eine Lebensgemeinschaft der früheren Eheleute habe festgestellt werden können. Das Urteil ist mit Rücknahme einer - verspätet eingegangenen - Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden.

Nach Ergehen des o.a. Urteils des Senats vom 26.10.1999 wies der Beklagte den Einspruch für das Streitjahr 1996 zurück. Der Kläger habe lediglich vorgetragen, der Sachverhalt des Jahres 1996 entspreche dem des Vorjahres. Schon für 1995 aber habe er ausweislich des Urteils das Vorliegen der Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung nicht nachweisen können.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Der Kläger macht geltend, die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung seien für das Streitjahr erfüllt. Das gelte im Übrigen auch für das Vorjahr; das Urteil des Senats in dem Verfahren 8 K 5441/98 E sei in der Sache unzutreffend. Er habe wie schon 1995 auch im Jahr 1996 mit seiner damaligen Ehefrau noch eine eheliche Wirtschaftsgemeinschaft gebildet. Er habe mit ihr und den Kindern in dem Einfamilienhaus, in dem sich damals auch der Sitz seiner Kanzlei befunden habe, gelebt und sich auch überwiegend dort aufgehalten. Aus seinem Einkommen seien die Kosten der Lebensführung der Familie von monatlich rd. 10.000 DM getragen worden. Darüber hinaus seien regelmäßig eine Vielzahl von Fragen der Haushaltsführung, der Kindererziehung und -betreuung besprochen worden. Trotz des angespannten damaligen Verhältnisses habe seine damalige Ehefrau noch im September 1996 über sein Konto verfügt und 13.000 DM abgehoben. Zu sämtlichen Tatsachen möge seine damalige Ehefrau als Zeugin vernommen werden. Außerdem habe er ihr Mitte 1996 Unterstützung bei einer Existenzgründung angeboten und außerdem Versöhnungsbemühungen unternommen. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung ergänzt, die Einzelheiten der rechtlichen Ausgestaltung des Bankkontos seien ihm unbekannt. Die damalige Ehefrau habe dem Kläger allerdings schon früher zugesagt, nicht mehr über das Konto zu verfügen; entsprechend habe die Abhebung von 13.000 DM zu einem Streit zwischen ihnen geführt.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides den Beklagten zu verpflichten, ihn mit A X für den Veranlagungszeitraum 1996 zur Einkommensteuer zusammenzuveranlagen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Senat hat die Akte des Verfahrens 8 K 5441/98 E beigezogen und die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf die Beiziehung hingewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die durchgeführte Einzelveranlagung ist rechtmäßig.

Gem. § 26 Abs. 1 S. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - setzt eine Zusammenveranlagung voraus, dass die Ehegatten zu Beginn des Veranlagungszeitraums oder zu einem beliebigen Zeitpunkt im Veranlagungszeitraum nicht dauernd getrennt gelebt haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - leben Ehegatten dauernd getrennt, wenn die zum Wesen der Ehe geh...

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