Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter – Totalüberschuss – Berücksichtigung einer künftigen Verbesserung der Einnahmesituation in der Prognoserechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine künftige Verbesserung der Einnahmesituation bei der Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter zu einem weit unter den AfA liegenden jährlichen Mietentgelt aufgrund von für die Zukunft beabsichtigten Umrüstungsmaßnahmen, die aus erwarteten Schadensersatzzahlungen finanziert werden sollen, kann nur dann in die Prognoserechnung für die Erzielung eines Totalüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten einbezogen werden, wenn diese Veränderungen im maßgeblichen Veranlagungszeitraum bereits objektiv erkennbar angelegt waren (vgl.  BFH-Urteil vom 16.9.2015 IX R 31/14, BFH/NV 2016, 188).

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2009

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.11.2019; Aktenzeichen X B 70/19)

 

Tatbestand

Der Kläger war im Streitjahr 2009 mit B verheiratet. Er war seit 1990 Eigentümer des mit Verwaltungs- und Fabrikationsgebäuden bebauten Grundstücks Z-Str. in Z.

Im Sommer 1994 bestellte der Kläger ein Blockheizkraftwerk (BHKW), bestehend aus einem Dieselmotor … mit Abhitzekesselanlage, Dampfexpander und Abgasreinigungsanlage einschließlich der für den Betrieb erforderlichen Versorgungs- und Hilfseinrichtungen …. Das BHKW sollte auf dem Grundstück Z-Str. errichtet werden und dazu dienen, Energie für dieses Industriegelände zu produzieren und unentgeltlich an die Nutzer des Geländes abzugeben. Der überschüssige Strom sollte in das Netz des regionalen Stromversorgers eingespeist werden.

In der Folgezeit trat die C, später umbenannt in D, als Bestellerin in den Vertrag ein. Die Kosten für das BHKW sowie der Versorgungs- und Hilfseinrichtungen wurden in der Bilanz der D als Sachanlagen aktiviert.

Im Laufe des Jahres 1995 wurde die Anlage geliefert und montiert. Im Dezember 1995 wurde der Dieselmotor mit leichtem Heizöl in Betrieb genommen. Die im März 1996 versuchte Inbetriebnahme mit schwerem Heizöl misslang. In der Folgezeit funktionierte der Dieselmotor nicht oder nur mit Störungen. Hieran schlossen sich Schadenersatzprozesse durch mehrere Instanzen an. Seit spätestens Dezember 1998 war die Anlage stillgelegt.

In Kenntnis dieses Mangels erwarb der Kläger mit Vertrag vom 30.6.2002 alle Rechte an dem BHKW (einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche) von der D. Der Kaufpreis belief sich auf 4.695.000 € zzgl. Umsatzsteuer. Der Kaufpreis war in der Weise zu entrichten, dass der Kläger in alle Zahlungsverpflichtungen der D gegenüber der Y Bank eintrat. Im Lagebericht der D auf den 31.12.2002 heißt es: ”A hat im Juni 2002 per Vertrag das BHKW übernommen. Er hat gleichzeitig, wie im Vertrag beschrieben, die Verbindlichkeiten gegenüber der Y Bank übernommen. Bisher hatte er bereits mit der Eintragung einer Grundschuld für das BHKW gebürgt. Nunmehr gelten die Darlehen der D als von ihm in Erfüllung des Kaufpreises entnommen“.

Mit Vertrag vom 21.1.2008 veräußerte der Kläger das Grundstück Z Str. an die E. Das Eigentum an dem BHKW verblieb beim Kläger.

Ende 2009 gab die F ein Gutachten in Auftrag, ob und wie das BHKW wieder in Gang gesetzt werden könnte. Das Ergebnis des von G am 29.12.2009 erstellten Gutachtens, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, war, dass eine Nutzung aufgrund der Schäden am BHKW aus wirtschaftlichen Gründen und wegen eines Ablaufs der Genehmigung nicht mehr in Betracht komme.

Für das Streitjahr 2009 gaben der Kläger und die M zunächst keine Einkommensteuererklärung ab. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer für 2009 daher am 27.5.2011 im Schätzungswege gem. § 162 der Abgabenordnung (AO) auf 49.600 € fest. Am selben Tag stellte es einen verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer auf den 31.12.2009 in Höhe von 0 € fest.

Gegen beide Bescheide legten der Kläger und B Einsprüche ein. Im Einspruchsverfahren reichten sie die Einkommensteuererklärung für 2009 nach. Darin erklärte der Kläger Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung des Grundstücks Z Str. in Höhe von -1.481.344 €. Zur Erläuterung dieser Einkünfte reichte er eine ”Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG“ für die ”Anlagenvermietung, Z Str.“ ein. Unter dem Punkt ”Betriebsausgaben“ waren dabei u.a. die nachfolgend aufgeführten Abschreibungsbeträge geltend gemacht:

Abschreibung Sachanlagen

224.560,00

Abschreibung auf Gebäude

8.721,05

Teilwertabschreibung

1.800.000,00

Summe

2.033.281,05

In einem Schreiben an das FA vom 19.2.2012 teilte der Kläger dem FA zur Erläuterung seiner Vermietungseinkünfte für 2008 und das Streitjahr 2009 des Weiteren Folgendes mit: Er habe im Frühjahr 2008 das Objekt z Str an die E veräußert. Dieses habe er seit der Anschaffung ausschließlich als Vermietungsobjekt im Privatvermögen gehalten. Die AfA sei nur bis zum Verkauf im Februar 2008 angesetzt worden. (…) Das BHKW habe er im Jahr 2002 angeschafft. Es sei beim Verkauf des Grundstü...

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