Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung von Gesellschaftseinkünften im zweistufigen Verfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Sind an einer Personengesellschaft Treugeber über einen Treuhänder beteiligt, so ist die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus der Gesellschaft grundsätzlich in einem zweistufigen Verfahren durchzuführen.
  2. Die Feststellung eines Veräußerungsgewinnes gegenüber dem einen Kommanditanteil an einer gewerblichen KG fremdnützig haltenden Treuhand-Kommanditisten im Verfahren der ersten Stufe umfasst die positive Entscheidung über die Mitunternehmereigenschaft des dahinterstehenden Treugebers und entfaltet Bindungswirkung für die Feststellung der zweiten Stufe.
  3. Diese Bindungswirkung steht der Annahme eines nicht steuerbaren Veräußerungsgewinns des Treugebers im Verfahren der zweiten Stufe – etwa auf der Grundlage einer lediglich stillen Beteiligung – entgegen.
  4. Eine Umqualifizierung des auf der Ebene der KG festgestellten mitunternehmerischen Veräußerungsgewinns im Feststellungsverfahren der zweiten Stufe scheidet – anders als bei sog. Zebragesellschaften – aus, da sich die Qualifikation des Treugeber-Kommanditisten als Mitunternehmer nicht aus Tatbestandsmerkmalen ergibt, die außerhalb der Beteiligung im Bereich der persönlichen Einkünfteerzielung angesiedelt sind.
 

Normenkette

AO § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 179 Abs. 2 S. 3, § 180 Abs. 1 Nr. 2a, § 182 Abs. 1; EStG § 16; BGB §§ 665, 676

 

Streitjahr(e)

2000, 2001, 2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.07.2010; Aktenzeichen IV R 63/07)

BFH (Urteil vom 21.07.2010; Aktenzeichen IV R 63/07)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger im Zusammenhang mit der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen ein ihm als Mitunternehmer zuzurechnender Veräußerungsgewinn entstanden ist.

Die jetzige A-KG (fortan: KG) wurde durch Vertrag vom 01.01.1985 als B-Vermietungsgesellschaft mbH & Co. KG gegründet. Komplementärin ohne Einlage war die B-Grundstücksvermietungs-Verwaltungsgesellschaft mbH, Kommanditistin die C-Leasing GmbH & Co. KG mit einer Einlage von 50.000 DM. Die C-Leasing GmbH & Co. KG firmierte später unter D-Leasing GmbH & Co. KG bzw. E-Leasing GmbH & Co. KG (die Beigeladene; fortan: L).

Mit Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 28.08.1987 wurde die Firma der KG in B-Gewerbeanlagen Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG geändert. Komplementärin wurde nunmehr die B-Gewerbeanlagen Verwaltungsgesellschaft mbH, F-Stadt. Die KG war bis zum Jahr 1987 eine reine Vorratsgesellschaft der L. Mit Datum vom 02.09.1988 meldete sie den Beginn der gewerblichen Tätigkeit zum 02.12.1987 an.

Am 18.08.1987 erklärte in einer als „Aktennotiz” bezeichneten Vereinbarung ein Herr S. gegenüber dem Kläger und einem Herrn T. seine Bereitschaft, ein Projekt zur Errichtung eines Büro- und Verwaltungszentrums auf Grundstücken der Deutschen Bundesbahn in F-Stadt über eine Objektträgergesellschaft durchzuführen. Der Kläger sollte sich an dem Projekt durch Hingabe von Kapital beteiligen. Herr T. sollte – ohne gesellschaftsrechtliche Beteiligung – den Auftrag übernehmen, das Projekt für die Gesellschaft schlüsselfertig und betriebsbereit zu erstellen. Herr T. sollte darüber hinaus die L mit der Gründung der Gesellschaft beauftragen. Die L sollte den Kommanditanteil treuhänderisch halten. Treugeber sollte zunächst Herr T. sein. Im Innenverhältnis bestand Einigkeit, dass die Gründung der Gesellschaft für Herrn S. und den Kläger geschehen sollte. Herr T. war von allen diesbezüglichen Verpflichtungen freizustellen, Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gesellschaftsgründung waren ihm zu erstatten. Die formelle Übertragung der Treugeberstellung bezogen auf den Kommanditanteil an der Gesellschaft sollte erfolgen, wenn Herr T. bzw. eine seiner Gesellschaften durch einen Generalübernehmervertrag mit der Errichtung des Bauvorhabens beauftragt worden war. Es bestand Einigkeit, dass der Kläger eine Beteiligung von 9 % und Herr S. eine Beteiligung von 91 % erhalten sollte. Die unternehmerischen Entscheidungen sollten allein von Herrn S. getroffen und verantwortet werden.

Mit Wirkung zum 01.09.1987 veräußerte die bisherige Kommanditistin der KG, die L, ihre Kommanditbeteiligung an Herrn T., der diese sofort durch Treuhandvertrag zu treuen Händen zurück übertrug. Im Treuhandvertrag verpflichtete sich die L, ihre damit verbundenen Befugnisse nur nach Weisung des Herrn T. auszuüben und bot bereits zu diesem Zeitpunkt die Rückabtretung der Kommanditbeteiligung an.

Mit Erbbaurechtsvertrag vom 02.12.1987 erwarb die KG von der Bundesrepublik Deutschland das Erbbaurecht an einem ca. 63.100 qm großen Grundstück in F-Stadt.

Nachdem Herr T. gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 05.12.1987 auf die formelle Übernahme der Treugeberstellung drängte, vereinbarten Herr T., Herr S. und der Kläger am 12.01.1988, dass Herr T. diese zu 91 % auf Herrn S. und zu 9 % auf den Kläger überträgt, und zwar „im Übrigen gemäß der zwischen beiden nach § 6 getroffenen Absprache”. Zwischen dem Kläger und Herrn S....

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