rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Höhe der Eigenkapitalverzinsung bei verbilligter Überlassung privater Wohnräume an einen Gesellschafter-Geschäftsführer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Aufwendungen einer GmbH für die Vermietung einer Wohnung an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer sind als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen hinzuzurechnen, soweit die Kostenmiete nach der II. BVO – ohne erhöhte AfA - zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags unterschritten wird.
  2. Als unterster Wert der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist dabei der in § 20 Abs. 2 Satz 2 b II. BVO vorgesehene Zinsfuß von 6,5 v. H. zu berücksichtigen.
  3. Im Falle der verbilligten Überlassung eines Wirtschaftsgutes tritt der für die Herstellung der Ausschüttungsbelastung maßgebliche Mittelabfluss in dem Zeitpunkt ein, zu dem die Nutzung überlassen und üblicherweise das Entgelt gezahlt wird.
 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; KStG a.F. § 27 Abs. 3 S. 2; II. BVO § 20 Abs. 2 S. 2

 

Streitjahr(e)

1992

 

Tatbestand

Das Verfahren befindet sich im II. Rechtsgang. Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, ist Rechtsnachfolgerin einer GmbH, deren Unternehmensgegenstand es unter anderem war, Beteiligungen an Gesellschaften der Werbewirtschaft zu halten und Werbetreibende zu beraten. Alleiniger Gesellschafter der GmbH war „T”, der zugleich zum Geschäftsführer bestellt war. Bis zum 31.12.1990 war die GmbH alleinige Komplementärin einer GmbH & Co. KG (KG II); zum 01.01.1991 erwarb sie sämtliche Anteile an dieser Gesellschaft.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 05.10.1990 hatte die KG II ein Einfamilienhaus erworben. Der Kaufpreis für das 297 m² große Grundstück und das unter Denkmalschutz stehende Gebäude mit einer Wohnfläche von 214,37 m² betrug 1,6 Mio. DM. In den Jahren 1991 und 1992 wurde das Einfamilienhaus von der GmbH mit einem Aufwand von (brutto) 1.026.982 DM umgebaut; unter anderem wurde ein Schwimmbad eingebaut.

Auf Grund eines Mietvertrages vom 31.10.1991 vermietete die GmbH mit Wirkung vom 01.11.1991 eine Teilfläche des Gebäudes von 144,54 m² (= 67,43 v.H. der Gesamtfläche) für einen monatlichen Mietzins von 3.115,05 DM an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer. Die verbleibende Fläche von 69,83 m² (= 32,57 v.H. der Gesamtfläche) wurde von ihr selbst als Büro- und Konferenzraum genutzt. Der Beklagte vertrat unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 04.12.1996 (I R 54/95, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFHE- 182, 123) die Ansicht, ein ordentlich und gewissenhaft handelnder Geschäftsleiter wäre nicht bereit gewesen, aus der Vermietung des Einfamilienhauses einen laufenden Verlust zu tragen. In Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den vereinnahmten Mieten und in den Streitjahren entstandenen Aufwendungen lägen deshalb verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) vor. Außerdem sei ein Gewinnaufschlag von jährlich 10 v.H. vorzunehmen. Dementsprechend nahm der Beklagte für 1991 und 1992 vGA an, die er für 1992 mit 81.917 DM errechnete.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren für die Jahre 1991 und 1992 erhobene Klage hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 11.06.2002 6 K 5287/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2003, 1405) als im wesentlichen unbegründet abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17.11.2004 (I R 56/03, BFHE 208, 519) das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.06.2002 aufgehoben und das Verfahren an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Der BFH war der Ansicht, dass sich eine vGA nur dann annehmen lasse, wenn und soweit die Klägerin ihrem Geschäftsführer das Haus zu einem nicht kostendeckenden Preis zur Nutzung überlassen hätte. Es komme insbesondere darauf an, dass ein ordentlich und gewissenhaft handelnder Geschäftsleiter nur dann bereit sei, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken des Geschäftsführers der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden. Es sei deswegen nicht die Marktmiete, sondern die so genannte Kostenmiete anzusetzen. Grundlage für Berechnung der Kostenmiete sei die Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnung nach dem zweiten Wohnungsbaugesetz (II. BVO) in der Fassung vom 12.10.1990 (BGB I 1990, 2178). Abweichend hiervon seien allerdings erhöhte Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Baudenkmäler nach § 82 i der Einkommensteuerdurchführungsverordnung 1990, heute gemäß § 7 i EStG, nicht zu berücksichtigen, soweit sie die reguläre AfA (§ 7 EStG) übersteigen. Einzubeziehen sei jedoch eine Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals. Zusätzlich würde der ordentlich und gewissenhaft handelnde Geschäftsleiter einen angemessenen Gewinnaufschlag verlangen. In Höhe jenes Betrages, in dem die nach diesen Grundsätzen zu ermittelnde Miete unterschritten würde, sei im Streitfall eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und eine andere Ausschüttung im...

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