Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu beruflichen Zwecken angeschaffte Sportkleidung eines Sportlehrers

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einem Sportlehrer, der auch privat Sport betreibt, sind Aufwendungen für Sportkleidung, die so gut wie ausschließlich für den Schulunterricht angeschafft und benutzt worden ist, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Sportkleidung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Kläger, zusammenveranlagte Eheleute, erzielen beide als Lehrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Hälfte ihrer Unterrichtsstunden entfällt auf den Bereich Sport. Auch privat betreiben die Kläger Sport; sie spielen u. a. Tennis.

In der Einkommensteuererklärung 1993 erklärten der Kläger und die Klägerin Aufwendungen für die Beschaffung von Sportkleidung in Höhe von 413,20 DM und 486,– DM, jeweils zuzüglich 60,– DM Reinigung, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der Beklagte versagte eine Anerkennung im Hinblick auf das Abzugs- und Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG–. Der dagegen gerichtete Einspruch mit dem Hinweis, im gleichen Kalenderjahr zusätzlich private Sportkleidung von 996,90 DM angeschafft zu haben, blieb erfolglos.

Im Klageverfahren tragen die Kläger vor, folgende Sportkleidung 1993 erworben zu haben:

  1. beruflich

    aa)

    Klägerin:

    T-Shirt

    18,10 DM

    Sportschuhe

    165,30 DM

    Trainingsanzug

    253,60 DM

    Trikot

    49,90 DM

    zuzüglich Reinigung

    60,00 DM.

    bb)

    Kläger:

    Sporthemd

    39,90 DM

    Sportschuhe

    165,30 DM

    Trikot

    49,90 DM

    Anzug

    159,00 DM

    zuzüglich Reinigung

    60,00 DM.

  2. privat für beide Kläger:

    2 Trainingsanzüge

    718,00 DM

    Tennisschuhe

    55,00 DM

    Tennissocken

    25,00 DM

    Sportartikel

    50,00 DM

    Trikot

    49,00 DM

    Trikot

    49,90 DM.

Die zu beruflichen Zwecken angeschaffte Sportkleidung werde nicht privat getragen. Berufliche Sportkleidung werde in der Schule in dafür vorgesehenen Schränken aufbewahrt und dort auch gewaschen. Die private Sportkleidung sei mit Sponsorenaufdrucken versehen, die laut Schulordnung im Unterricht nicht getragen werden dürften. Sie beide besäßen jeweils 8 Sportanzüge. Für den Unterricht benötigten sie jeweils mindestens 4 Anzüge mit dazugehörigem Trikot etc. Davon seien regelmäßig 2 in Gebrauch und 2 in der Wäsche. Während der Unterricht Turnschuhe für außen, Hallenturnschuhe mit Profil und Tennisschuhe für den Außenplatz erfordere, benützten sie privat gesonderte Tennishallenschuhe, Tennisschuhe für den Außenplatz und Turnschuhe.

Die Kläger beantragen,

zusätzliche Werbungskosten von 473,00 DM (Kläger) und 546,00 DM (Klägerin) zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, Sportkleidung sei keine typische Berufskleidung, sondern eine Kleidung, die funktional für den Sport- und Freizeitbereich, also als bürgerliche Kleidung anzusehen sei. Die beim Kläger vorhandene Verflechtung der beruflichen und privaten sportlichen Interessen und Betätigungen lasse eine nach objektiven Maßstäben zutreffende und leicht überprüfbare Abgrenzung zwischen Berufs- und Privatssphäre nicht zu. Die Aufwendungen seien damit insgesamt den Kosten für die allgemeine Lebensführung zuzurechnen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der beantragte Werbungskostenabzug ist gerechtfertigt.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Arbeitsmittel. Hierunter fallen alle Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen. Andererseits dürfen Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nach § 12 Nr. 1 S. 2 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen getätigt werden. Ein Wirtschaftsgut kann daher nur dann als Arbeitsmittel angesehen werden, wenn feststeht, daß der Arbeitnehmer den Gegenstand weitaus überwiegend beruflich verwendet, eine private Mitbenutzung also von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Das hängt grundsätzlich von der tatsächlichen Zweckbestimmung, d. h. von der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall ab. Bei der Beweiswürdigung zur Feststellung des Verwendungszwecks spielt der objektive Charakter des Wirtschaftsguts eine große Rolle. Ist nicht nachprüfbar oder nicht klar erkennbar, ob der Gegenstand weitaus überwiegend dem Beruf dient, so sind Aufwendungen für die Anschaffung schon aus Gründen der steuerlichen Gerechtigkeit zu den Kosten der Lebensführung zu rechnen. Von diesen Grundsätzen ist auch auszugehen, wenn sich Lehrer Sportgegenstände oder Sportkleidung anschaffen, um sie im Rahmen ihrer Berufsausübung einzusetzen (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 21. November 1986 VI R 137/83, Bundessteuerblatt II 1987, 262, 263).

Hiernach sind die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für Sportkleidung nebst Reinigung als A...

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