vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzurechnung von Dauerschuldentgelten zum Gewerbeertrag – Ausgleichszahlungen aufgrund Freistellungsverpflichtung im Rahmen eines Asset Deals

 

Leitsatz (redaktionell)

Ausgleichszahlungen aufgrund einer im Rahmen eines Asset Deals übernommenen Freistellungsverpflichtung für zivilrechtlich weiterhin gegenüber dem Veräußerer bestehende Pensionsansprüche stellen keine Dauerschuldentgelte im Sinne von § 8 Nr. 1 GewStG dar.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1999, 2000, 2001, 2002, 2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.05.2014; Aktenzeichen I R 85/12)

BFH (Urteil vom 21.05.2014; Aktenzeichen I R 85/12)

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreites ist die Hinzurechnung von Dauerschuldentgelten gemäß § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der in den Streitjahren geltenden Fassung.

Bei der Klägerin fand für die Jahre 1999 bis 2003 eine Betriebsprüfung ...statt. Dabei wurde folgender – zwischen den Beteiligten unstreitiger – Sachverhalt festgestellt:

Mit Vertrag vom 28.09.1999 übertrug die GmbH & Co KG (nachfolgend: L-KG) im Rahmen eines Asset Deals das „Geschäft” zunächst auf die Firma-C. Mit Wirkung zum 25.11.1999 trat die E-GmbH in die Stellung der Firma C ein und wurde anschließend in die Klägerin umfirmiert. Gesellschafter der Klägerin waren mit jeweils 50 v.H. die K-AG sowie die Firma C. Seit dem Jahr 2002 gehört die Klägerin zu 100% zum K-Unternehmen. Die Bilanzen der Klägerin wurden zum 31.12.1999, 31.08.2000 und danach zum 31.03. des jeweiligen Kalenderjahres erstellt.

Der am 25.11.1999 zwischen der Klägerin und der L-KG geschlossene Vertrag (...im weiteren Transfer Agreement genannt) sieht vor, dass die Klägerin neben dem Barkaufpreis in Höhe von Mio. Pfund Passiva der L-KG im Nennwert von ca. Mio. DM übernahm und die L-KG hinsichtlich ihrer Aufwendungen aus Pensionsverpflichtungen gegenüber Pensionären „schadlos” halten solle. Der Pensionsanspruch der Arbeitnehmer bestand zivilrechtlich weiterhin gegenüber der L-KG. Allerdings ist die Klägerin im Innenverhältnis zur L-KG zum Ausgleich verpflichtet. Die monatlichen „Ausgleichszahlungen” hat die Klägerin vertragsgemäß fünf Geschäftstage nach Erhalt der Zahlungsbenachrichtigung an die L-KG geleistet.

Vor diesem Hintergrund hat die L-KG Pensionsrückstellungen nach § 6a Einkommensteuergesetz (EStG) passiviert. Bei der Bemessung wurden ein Zinssatz von 6 v.H. und biometrische Ausscheideursachen berücksichtigt. Die Klägerin weist in ihrer Handelsbilanz eine sonstige Rückstellung für der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten aus. Der Ausweis entspricht der Höhe nach der Pensionsrückstellung der L-KG. Die Rückstellung beläuft sich auf folgende Beträge:

31.12.1999 DM,

31.12.2000 DM,

31.12.2001 DM,

31.12.2002 €,

31.12.2003 €.

Die Zahlungen der Klägerin aufgrund ihrer Verpflichtung gegenüber der L-KG aus Pensionsverpflichtungen betragen zum

31.12.1999 DM,

31.12.2000 DM,

31.12.2001 DM,

31.12.2002 €,

31.12.2003 €.

Die Betriebsprüfung behandelte die von der Klägerin übernommene Freistellungsverpflichtung als Dauerschuld bzw. die auf der Grundlage dieser Verpflichtung vorgenommen Zahlungen als Dauerschuldentgelte im Sinne von § 8 Nr. 1 GewStG. Nach Auffassung der Betriebsprüfung haben die Vertragsparteien durch den Erwerb bestimmter Einzelwirtschaftsgüter (Asset Deal) statt des Erwerbs eines Betriebes oder Teilbetriebes bewusst eine von mehreren möglichen arbeits- und zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewählt. In der Folge habe die weiterbestehende L-KG allein die arbeitsrechtlich bei ihr verbleibenden Pensionsverpflichtungen zu passivieren. Durch die vereinbarte Ausgleichsverpflichtung sei bei der Klägerin keine neue Pensionsverpflichtung begründet worden. Wirtschaftlich stelle die Freistellungsverpflichtung einen Teil des Kaufpreises dar. Die Freistellungsverpflichtung sei der Höhe nach ungewiss und auch nicht sofort in einer Summe fällig gewesen. Zur Bewertung dieser Verpflichtung habe die Klägerin handels- und steuerrechtlich einen Zinssatz von 6% in Ansatz gebracht. Unter Einbeziehung des gezahlten Barpreises und anderer Kaufpreisverpflichtungen führe dies in Bezug auf die Ermittlung der Anschaffungskosten der übernommenen Wirtschaftsgüter zu realistischen Werten. Anders ausgedrückt, ohne die Verzinsung von 6% sei die Restzahlung kaufmännisch nicht darstellbar, Leistung und Gegenleistung stünden sich nicht gleichwertig gegenüber.

Die Freistellungsverpflichtung stelle eine Dauerschuld i. S. d. § 8 Nr. 1 GewStG dar, denn sie sei Teil des Kaufpreises für die Wirtschaftsgüter, die die Klägerin von der L-KG erworben habe. Mit dem Erwerb dieser Wirtschaftsgüter habe die Klägerin erstmals einen produktiven Betrieb eröffnet. Die sonstigen Verbindlichkeiten hätten zudem der Verstärkung des Betriebskapitals gedient. Sie hätten eine Laufzeit von mehr als 12 Monaten und gehörten nicht zu den Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsbetriebs. Denn sie seien nicht durch den laufende...

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