Entscheidungsstichwort (Thema)

Abwicklungszeitraum für Liquidationsbesteuerung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine in Liquidation befindliche GmbH kann auch nach Eintritt in das Liquidationsstadium die Ausschüttung von Gewinnen für vorangegangene Wirtschaftsjahre beschließen.
  2. Auf eine derartige im Jahr 2001 beschlossene und abgeflossene Ausschüttung für ein liquidationsbedingt zum 30.6.2000 endendes Rumpfwirtschaftsjahr findet die Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KStG n.F. Anwendung, so dass die Ausschüttungsbelastung nach den Regeln des vormals geltenden Anrechnungsverfahrens herzustellen ist (entgegen BMF- Schreiben vom 26.8.2003, BStBl. I 2003, 434).
  3. Bei der Herstellung der Ausschüttungsbelastung geht es nicht um die Besteuerung für den Liquidationszeitraum, sondern für das letzte Wirtschaftsjahr vor Beginn der Liquidation. Auf den besonderen Zeitraum für die Liquidationsbesteuerung im Sinne des § 11 Abs. 1 KStG kommt es daher für die Anwendung der Übergangsvorschrift nicht an.
  4. Im Veranlagungszeitraum 2001 vorgenommene offene Ausschüttungen sind vielmehr auch im laufenden Liquidationsverfahren nach dem Recht zu beurteilen, das für in diesem Zeitraum endende Wirtschaftsjahre gegolten hat.
  5. Die im Rahmen der systemübergreifenden Liquidation erfolgte Gewinnausschüttung verringert die Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals bei der Schlussgliederung und –Feststellung zum 30.06.2000.
 

Normenkette

KStG 1999 § 11 Abs. 1, 4 S. 3, § 27 Abs. 1, 3; KStG n.F. § 34 Abs. 12 S. 1 Nr. 1, Abs. 14 S. 5, § 36 Abs. 2; GmbHG § 73

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.07.2008; Aktenzeichen I R 12/08)

 

Tatbestand

Streitig ist die Herstellung der Ausschüttungsbelastung für eine offene Gewinnausschüttung für das Rumpfwirtschaftsjahr vom 01.01. bis 30.06.2000.

Die Hauptversammlung der Klägerin, einer Aktiengesellschaft, beschloss am 20.06.2000 die Auflösung der Gesellschaft mit Beginn des Abwicklungszeitraums zum 01.07.2000. Gleichzeitig wurde ein Rumpfwirtschaftsjahr für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2000 gebildet. Das erste Abwicklungsgeschäftsjahr sollte ebenfalls ein Rumpfwirtschaftsjahr mit dem Ende zum 31.12.2000 sein.

Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 12.06.2001 wurde eine offene Gewinnausschüttung für den Zeitraum 01.01.2000 bis 30.06.2000 mit einem Betrag von 28.229.673 DM beschlossen. Diese Ausschüttung wurde – nach Ablauf des Sperrjahres – am 17.08.2001 ausgezahlt. Auf den Inhalt der in Ablichtung zu den Kapitalertragertragsteuerakten gehefteten Urkunde über die ordentliche Hauptversammlung der Klägerin vom 12.06.2001 wird im Einzelnen Bezug genommen.

Mit ihrer Steuererklärung für das Jahr 2000 (zu versteuerndes Einkommen 42.738.926 DM) machte die Klägerin die Herstellung der Ausschüttungsbelastung für die offene Gewinnausschüttung in Höhe von 28.229.673 DM geltend.

Nachdem der Beklagte diesem Antrag zunächst mit einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordung (AO) stehenden Bescheid vom 12.03.2002 gefolgt war und die Körperschaftsteuerminderung in Höhe eines Betrages von 4.033.163 DM berücksichtigt hatte, vertrat er nach Überprüfung der Gewinnausschüttung auf der Grundlage des Schreibens des Bundesfinanzministers (BFM) vom 26. August 2003 (IV A 2-S 2760 - 4/03, Bundessteuerblatt -BStBl. I 2003, 434) die Auffassung, die beschlossene Gewinnausschüttung falle bereits unter die Regeln des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20.12.2001 (KStG n.F.), da es während des Abwicklungszeitraums keine Wirtschaftsjahre gebe und die Vorschrift des § 34 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KStG n.F. folglich nicht anwendbar sei.

Der Beklagte änderte die Körperschaftsteuerfestsetzung 2000 mit Bescheid vom 12.03.2000 in der Weise, dass die Herstellung der Ausschüttungsbelastung für die offene Gewinnausschüttung entfiel. Dementsprechend ergingen geänderte Feststellungsbescheide in dem aus dem Rubrum ersichtlichen Umfang.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage, nachdem der Einspruch erfolglos geblieben ist.

Die Klägerin trägt vor, die Auslegung des § 34 Abs. 12 Nr. 1 KStG n.F. durch den BMF entspreche nicht den Überlegungen im Gesetzgebungsverfahren. Der Finanzausschuss des Bundestages sei vielmehr davon ausgegangen, dass Ausschüttungen, die für frühere Wirtschaftsjahre noch im Jahre 2001 erfolgten, unter das Anrechnungsverfahren nach dem alten Körperschaftsteuergesetz fallen sollten. Bis zum Erlass des vom Beklagten zitierten BMF Schreibens sei auch die Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass bei einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft der jeweilige Besteuerungszeitraum als Wirtschaftsjahr anzusehen sei (Hinweis auf Abschnitt 95 a Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuerrichtlinien – KStR – 1995).

Im Übrigen sei die Auffassung des BMF nicht mit dem Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift gemäß § 34 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KStG n.F. vereinbar. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sei Wirtschaftsjahr eines im Handelsreg...

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