Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Steuerberatungsleistungen als Werbungskosten nach einkommensteuerrechtlichen Kategorien bei Beratung im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkünfte

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Aufwendungen für Steuerberatungsleistungen nur dann Werbungskosten, wenn die Beratung im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkünfte erfolgt.
  2. Beschränkt sich diese Ermittlung auf die Übernahme von Beträgen aus Erträgnisaufstellungen, ist demgegenüber wesentlicher Gegenstand der Beratungsleistung die Ermittlung des Einkommens, die Aufklärung über verfahrensrechtliche Voraussetzungen und Folgen der Erklärung sowie das Ausfüllen des Erklärungsformulars selbst, so dass die Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abgezogen werden können.
  3. Die Pauschalierung und Abgeltung einkünftedienlicher Aufwendungen nach dem StraBEG steht daher dem so begründeten Sonderausgabenabzug nicht entgegen.
 

Normenkette

EStG 2005 § 10 Abs. 1 Nr. 6; StraBEG § 1 Nr. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 8

 

Streitjahr(e)

2005

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.06.2008; Aktenzeichen X B 266/07)

 

Tatbestand

Die Klägerin gab unter dem 22.03.2005 für in den Jahren 1993 bis 2002 erzielte Kapitalerträge die hier in Bezug genommene Erklärung nach den Vorschriften des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung – StraBEG – ab. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 machte sie ein im Zusammenhang mit der Erklärungserstellung entstandenes Beraterhonorar in Höhe von 4.200,- EUR als Sonderausgaben geltend. Der Beklagte lehnte die Berücksichtigung ab, das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung vom 27.11.2006. Sie trägt vor, dass das Beraterhonorar im Jahre der Zahlung abziehbar seien, die Pauschalierung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG gelte insoweit nicht. Das folge sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift, die von „angefallenen” Aufwendungen spreche, als auch aus dem Umstand, dass das StraBEG nur für den Amnestiezeitraum und nicht für spätere Veranlagungszeiträume gelte.

Die Klägerin beantragt,

den angegriffenen Einkommensteuerbescheid 2005 zu ändern und Steuerberatungskosten in Höhe von 4.200,- EUR als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, dass es sich bei den Steuerberatungskosten dem Grunde nach um Werbungskosten handle, da ein Zusammenhang mit der Ermittlung der nacherklärten Einnahmen aus § 20 EinkommensteuergesetzEStG – bestehe. Demzufolge gelte die Pauschalierungsregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG, eine Berücksichtigung der Aufwendungen im Veranlagungszeitraum 2005 scheide aus.

Durch Beschluss vom 03.07.2007 wurde das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet; denn der angegriffene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig. Das Beraterhonorar ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung steuermindernd zu berücksichtigen.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG sind Steuerberatungskosten Sonderausgaben, soweit sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind.

Bei dem Beraterhonorar handelt es sich um Steuerberatungskosten. Ein Zusammenhang der Beratungsleistung mit einem Steuerstrafverfahren, der dieser Qualifikation entgegenstehen könnte (vgl. z. B. Bundesfinanzhof – BFH – vom 20.09.1989 X R 43/86 BStBl 1989 II 20), ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die der Klägerin entstandenen Steuerberatungskosten sind auch keine Werbungskosten bei ihren Einnahmen aus Kapitalvermögen. Dabei kann dahinstehen, dass die hier relevante Beraterleistung nicht im Zusammenhang mit einem Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer erbracht worden ist und von vornherein keine Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § Abs. 1 Nr. 5 EStG, sondern einer Steuer eigener Art zu unterwerfende Einnahmen im Sinne des § 1 Nr. 1 StraBEG in Rede stehen; denn auch nach einkommensteuerrechtlichen Kategorien sind Aufwendungen für Steuerberatungsleistungen nur dann Werbungskosten, wenn die Beratung im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkünfte erfolgt ist. Um Sonderausgaben handelt es sich hingegen, wenn die Ermittlung des Einkommens (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Tariffragen und das Ausfüllen der Steuererklärung) Gegenstand der Beratung war (vgl. BFH vom 20.09.1989 X R 43/86 a. a. O. m. w. N.). Letzteres ist vorliegend der Fall; denn die Ermittlung der Einnahmen der Klägerin beschränkte sich im Wesentlichen auf die Übernahme der in den Erträgnisaufstellungen der COMINVEST Asset Management S.A. ausgewiesenen Beträge und ihre Multiplikation mit dem Faktor 0,6. Diese verhältnismäßig einfache Leistung tritt nach Überzeugung des Gerichts gegenüber den im Rahmen einer Beratung bei der Erstellung einer strafbefreienden Erklärung zu behandelnden Fragen so in den Hintergrund, dass ihr keine eigenständige Bedeutung zukommt. Als wesentlicher Inhalt der hier zu beurteilenden Beratungsleistung ist vielmehr die Aufklä...

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