rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Firmeninternes Anlernverhältnis als Berufsausbildung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein firmeninternes Anlernverhältnis kann als Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG anzusehen sein, wenn diesem ein vergleichbaren staatlich geregelten Ausbildungswegen entsprechender Ausbildungsplan zugrundeliegt, durch die abschließende Prüfung eine berufliche Qualifikation erreicht wird und bei der Maßnahme nicht die Arbeitsleistung gegen Entgelt, sondern der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a

 

Tatbestand

Der am 14. Dezember 1972 geborene Sohn des Klägers studierte im Wintersemester 1994/1995 zunächst an der Universität A. Zum Sommersemester 1995 wechselte er an die Universität B, wo er das Studium der Sonderpädagogik aufnahm.

Im Rahmen der Einkommensprognose für das Kalenderjahr 1998, die am 16. März 1998 beim Beklagten einging, gab der Kläger den Bezug von Aushilfslohn in Höhe von ca. 620,- DM monatlich an.

Mit Schreiben vom 15. Juli 1998 teilte der Kläger sodann mit, dass sein Sohn ab dem 1. August 1998 eine Ausbildung zum Hörgeräte-Akustiker bei der Firma C GmbH & Co KG beginnen werde. Das Anfangsgehalt betrage 1.800,- DM.

Mit Schreiben vom 7. August 1998 forderte der Beklagte den Kläger auf, eine Bescheinigung über den Tag der Exmatrikulation vorzulegen. Zugleich wies er darauf hin, dass bei Berücksichtigung der Einkommensprognose von März 1998 in Verbindung mit der ab dem 1. August zustehenden Ausbildungsvergütung die Einkommensgrenze von 12.360,- DM überschritten werde. Die Zahlung der kinderbezogenen Leistungen sei vorerst ab September eingestellt.

In der Erklärung zu den Einkünften und Bezügen des Kindes vom 1. Oktober 1998 gab der Kläger an, die gesamten Einkünfte und Bezüge seines Sohnes im Jahre 1998 würden sich voraussichtlich auf 11.113,- DM belaufen. Zugleich erklärte der Sohn des Klägers, er habe Ende Juni letztmalig eine Vorlesung an der Universität B besucht. Dazu überreichte er Abrechnungen des Tankhauses K GmbH sowie eine detaillierte Aufstellung der Einnahmen und Werbungskosten. Danach ermittelte der Sohn des Klägers die Einkünfte und Bezüge wie folgt:

Einkünfte 1998

Nichtselbstständige Tätigkeit

5 Monate je 1.800,- DM

9.000,- DM

Weihnachtsgeld 5/12 von 1.800,- DM

750,- DM

Werbungskosten 1.8.1998 bis 31.12.1998

Fahrtkosten

2.720,- DM

Literatur, Arbeitsmittel

200,-

Kontoführung

30,- DM

2.950,- DM

6.800,- DM

Bezüge 1998

Steuerfreie Erstattung Fahrtkosten

500,- DM

Aushilfslohn Januar bis Juli 1998

4.173,- DM

Werbungskosten

360,- DM

3.813,- DM

Einkünfte und Bezüge 1998

11.113,- DM

Des Weiteren legte der Kläger eine Kopie eines "Anstellungsvertrages" seines Sohnes sowie eine Bestätigung der GmbH & Co KG vor, in der die KG erklärte, der Sohn des Klägers erhalte in den ersten 18 Monaten seiner Anstellung eine Ausbildung zum "Hörberater". Die Ausbildung beinhalte die Einweisung in die praktische Tätigkeit in der Filiale in A-Stadt sowie die Vermittlung des theoretischen Wissens durch Absolvierung verschiedener Seminare, die durch eine Prüfung abgeschlossen würden. Der Sohn des Klägers werde dann mit dem Gehalt eines Hörberaters weiterbeschäftigt. Nach Ablauf von insgesamt fünf Jahren könne der Sohn des Klägers die Gesellenprüfung vor der Handwerkskammer ablegen. Frühestens nach weiteren zwei Jahren bestehe bei entsprechender Eignung die Möglichkeit, nach Absolvierung von Vorbereitungslehrgängen die Meisterprüfung abzulegen.

Mit Schreiben vom 27. November 1998 bat der Beklagte um Mitteilung, ob und gegebenenfalls nach welcher Ausbildungsordnung die angekündigte Prüfung nach 18 Monaten erfolge. Dies sei notwendig zur Feststellung, ob es sich um einen anerkannten Ausbildungsberuf oder um eine innerbetriebliche Ausbildung handele.

Mit Schreiben vom 28. April 1999 teilte die Firma mit, es sei Ziel der Ausbildung, die Prüfung zum Hörberater abzulegen. Diese Prüfung entspreche in Umfang und Inhalt der Gesellenprüfung zum Hörgeräteakustiker und werde vor Angehörigen des Gesellenprüfungsausschusses abgelegt. Dazu überreichte der Kläger einen 14-seitigen Ausbildungsplan, auf den Bezug genommen wird.

Auf Nachfrage des Beklagten erklärte die Handwerkskammer, es handele sich vorliegend nicht um eine Ausbildung zum Hörgeräteakustiker nach der Ausbildungsordnung, sondern um eine interne Schulungsmaßnahme zum Hörberater.

Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 23. August 1999 unter Hinweis auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn des Klägers mit Wirkung vom 1. Juli 1998 auf und forderte das zu viel gezahlte Kindergeld in Höhe von 440,- DM (7/98 und 8/98) zurück. Zugleich wies er darauf hin, dass er den Betrag von 440,- DM mit dem Anspruch des Klägers auf Bezüge für die Monate Oktober und November aufrechnen werde. Zur Begründung führte er aus, die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, weil das Kind das Studium im Juni 1998 abgebrochen habe und sich ab dem 1. Juli 1998 nicht mehr in ...

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