Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug: Beibehaltung des ursprünglichen Ausstellungsdatums bei Rechnungsberichtigung in einem Folgejahr

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wird bei einer Rechnungsberichtigung in einem Folgejahr die gesamte Rechnung - ergänzt um die Steuernummer und Anschrift des leistenden Unternehmers - noch einmal neu erstellt, liegt in der Beibehaltung des ursprünglichen Ausstellungsdatums kein der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Jahr der Neuerstellung entgegenstehender formeller Mangel.
  2. In einem solchen Fall müssen die neu erstellten Rechnungen keinen Vermerk enthalten, dass es sich um berichtigte Rechnungen handelt.
  3. Soweit nach der neueren Rechtsprechung eine nicht ordnungsgemäße Rechnung rückwirkend auf den Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung der Rechnung berichtigt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.2016 V R 26/15, BFH/NV 2017, 252), steht dies dem Vorsteuerabzug im Berichtigungsjahr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht entgegen, wenn der Stpfl. den Einspruch gegen die Steuerfestsetzung im ursprünglichen (inzwischen festsetzungsverjährten) Ausstellungsjahr mit Rücksicht auf die damalige Rechtsprechung zurück genommen hatte.
 

Normenkette

UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sätze 1-2; UStDV § 31 Abs. 2, 5; MwStSystRL Art. 168 Buchst. a, Art. 178 Buchst. a, Art. 219, 226 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2001, 2002, 2003, 2004, 2005

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der C GmbH & Co. KG, (im Folgenden: C-KG).…Geschäftsführer waren seinerzeit der Zeuge D und E.

Die Klägerin begehrt mit Ihrer Klage den Vorsteuerabzug im Streitjahr 2010 in Höhe von…EUR aus insgesamt 274 als „Schlussrechnung” bezeichneten Abrechnungspapieren über das Setzen von Automatenständern ..., sowie das Aufstellen und Zurückholen von Automaten in den Jahren 2001 bis 2005.

Die abgerechneten Leistungen wurden unstreitig seinerzeit von dem im Jahr 2014 verstorbenen F, wohnhaft: erbracht.

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug in drei Betriebsprüfungen aus unterschiedlichen Gründen:

1. Prüfungszeitraum 2001 bis 2004, Prüfungsbericht vom 05.12.2006, Betriebsprüfer G,

2. Prüfungszeitraum 2005 bis 2008, Prüfungsbericht vom 10.08.2010, Betriebsprüfer H,

3. Prüfungszeitraum 2009 bis 2013, Prüfungsbericht vom 07.01.2015, Betriebsprüfer I.

Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, existierten (mindestens) vier „Versionen” „Schlussrechnungen”:

1. Version „Schlussrechnungen” mit fortlaufendem Datum (Zeitraum 2001 bis 2005):

Alle 274 Rechnungen enthielten als Rechnungsaussteller folgende Angaben:

„ J

- Service rund ums Haus -

Inh. J”

Unstreitig wurden diese „Schlussrechnungen” aus den Jahren 2001 bis 2005, die J als Rechnungsaussteller und leistende Unternehmerin ausweisen, tatsächlich von K erstellt. Dieser fertigte zu jeder „Schlussrechnung” auch noch eine handschriftliche Aufstellung an, mit genauer Bezeichnung der von ihm aufgestellten Automaten (z.B. Automatennummer) und den gefahrenen Kilometern. Auf den Rechnungen wurde von K handschriftlich quittiert, dass er den Betrag erhalten habe. Dem Gericht liegen insoweit Kopien sämtlicher Schlussrechnungen (incl. handschriftlicher Aufstellungen) der Jahre 2001 bis 2004 vor (vgl. Prüfungshandakte Band IV (Blatt 92 bis 536), Prüfungszeitraum 2001 bis 2004, Prüfungsbericht vom 05.12.2006, Betriebsprüfer G).

2. Version „Schlussrechnungen” mit Datum 01.05.2007 ohne Steuernummer des K

Diese „Schlussrechnungen” mit Datum 01.05.2007 ohne Steuernummer und mit einer „unvollständigen Anschrift” des K liegen dem Gericht nicht vor.

Solche „Schlussrechnungen” mit Datum 01.05.2007 ohne Steuernummer waren nicht in den Prüfungshandakten (insbesondere Prüfungszeitraum 2005 bis 2008, Prüfungsbericht vom 10.08.2010, Betriebsprüfer I) abgeheftet.

Bei der Klägerin sind diese „Schlussrechnungen” 01.05.2007 ohne Steuernummer im Original nicht auffindbar (vgl. Blatt 44 der GA).

Zwischen den Beteiligten ist aber unstreitig, dass „Schlussrechnungen” ohne Steuernummer und ohne vollständige Anschrift des K mit Ausstellungsdatum 01.05.2007 existierten.

3. Version „Schlussrechnungen” mit Datum 01.05.2007 mit Steuernummer des K

In der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2018 übergab die Klägerin dem Gericht einen Aktenordner mit 274 „Schlussrechnungen” mit Datum 01.05.2007 im Original, die ausnahmslos folgende Angaben enthalten:

„ K

Bauunternehmen

St.Nr.: xxx1”

Alle Rechnungen sind zusätzlich von K unterschrieben worden.

Auf diesen 274 „Schlussrechnungen” ( 3. Version ) mit Datum 01.05.2007 wurden jeweils die fortlaufenden Rechnungsnummern, Beträge und Leistungsbeschreibungen wie bei den 274 „Schlussrechnungen” ( 1. Version ) angegeben.

4. Version „Schlussrechnungen” mit Datum 30.09.2010

Dem Gericht liegen 56 Kopien von Schlussrechnungen (vgl. Einspruchshefter) mit dem Datum 30.09.2010 vor, die nicht unterschrieben waren und folgende Angaben enthalten:

„ K

- Bauunternehmen -

St.Nr.: xxx1”

Im Hinblick auf das Streitjahr 2010 war zwischen den Beteiligten zunächst nur streitig, ob die „Schlussrechnungen” vom 30.09.2010 ...

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