Entscheidungsstichwort (Thema)

GrESt-Befreiung bei Einbringung in Gesamthand entfällt wenn innerhalb von fünf Jahren nach Übertragung Formwechsel der Gesamthand in Kapitalgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 i.V.m. § 5 Abs. 1 GrEStG für die Einbringung von Grundstücksanteilen in eine Gesamthand (Familien-KG) entfällt gemäß § 5 Abs. 3 GrEStG, wenn die Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks durch Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird (Anschluss an BFH-Beschlüsse vom 26.2.2003 II B 202/01, BStBl II 2003, 528, und vom 4.5.2011, II B 151/10, BFH/NV 2011, 1395).

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 6, § 5 Abs. 1, 3

 

Streitjahr(e)

2011

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.09.2013; Aktenzeichen II R 2/12)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der „A” GmbH & Co KG (im Folgenden: „A” KG). An der „A” KG waren „B” mit 50 v.H., sowie deren Kinder „C” und „D” mit jeweils 25 v.H. als Kommanditisten beteiligt. Die Komplementärin „A” Verwaltungs GmbH war an dem Vermögen der „A” KG nicht beteiligt. Die Kommanditisten „B” und „C” waren zudem Miteigentümer an dem Grundstück mit der postalischen Bezeichnung „E” -Str. in „F” und zwar „B” mit 90/100 und „C” mit 10/100. Das Grundstück war an die „A” KG vermietet und Sonderbetriebsvermögen der KG.

Im Jahre 2010 fassten die Gesellschafter der „A” KG den Entschluss, die Gesellschaft in eine GmbH umzuwandeln. Mit notariellem Einbringungs- und Übertragungsvertrag vom 30.8.2010 des Notars „G” (Urkundenrolle /2010) brachten die Kommanditisten „B” und „C” ihre Miteigentumsanteile an dem Grundstück „E” -Str. in die „A” KG ein. Mit notariellem Umwandlungsbeschluss vom selben Tag desselben Notars (Urkunderolle ../2010) beschlossen die Gesellschafter die Umwandlung der KG in eine GmbH gem. §§ 190 ff 214 ff UmwG. Die notariellen Verträge nehmen wechselseitig aufeinander Bezug.

Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 1.3.2011 setzte der Beklagte, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 120.000 EUR gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von 4.200 EUR fest. Er führte im Wesentlichen aus, für den Einbringungsvorgang entsprechend dem Einbringungs- und Übertragungsvertrag vom 30.8.2010 sei keine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 GrEStG zu gewähren. Durch die Umwandlung der KG in die GmbH sei der Tatbestand des § 5 Abs. 3 GrEStG verwirklicht, weil die gesamthänderische Bindung des Einbringenden durch den Formwechsel verloren gehe. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 GrEStG scheide im Hinblick auf die Verbindung mit der GmbH aus. Die Klägerin erhob hiergegen am 14.3.2011 Einspruch und trug im Wesentlichen vor, es sei umstritten, ob auch der Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft zu einer Verminderung der Anteile im Sinne von § 5 Abs. 3 GrEStG führe. Die Einbringung der Miteigentumsanteile sei ausschließlich aus ertrag-steuerlichen Gründen erfolgt, nämlich um einen Formwechsel der KG in die GmbH zu realisieren, ohne stille Reserven aufdecken zu müssen. Es handle sich daher nicht um einen Gestaltungsmissbrauch. Einbringung der Grundstücksanteile und Formwechsel seien zwei unselbständige Teilakte eines einheitlichen Vorgangs. Wenn der Formwechsel in einem Akt grunderwerbsteuerfrei sei, könne nichts anderes gelten, wenn er in zwei unselbständigen Akten erfolgt sei. Hinzukomme, dass auch nach der Auffassung der Finanzverwaltung eine Anwendung des § 5 Abs. 3 GrEStG ausscheide, wenn eine nachfolgende Verminderung der Anteile des Einbringenden am Gesamthandsvermögen selbst etwa nach § 3 Nr. 6 GrEStG grunderwerbsteuerfrei sei. Dies müsse erst recht bei einem Formwechsel gelten, da die Umwandlung an sich nicht grunderwerbsteuerpflichtig sei. Nach § 5 Abs.1 GrEStG sei die Einbringung des Anteils von „B” (90/100) in Höhe ihrer Beteiligung an der KG, mithin 50 v.H. steuerfrei. Der Rest sei nach § 3 Nr.6 GrEStG steuerfrei, da ihre Kinder zu jeweils 25 v.H. an der KG beteiligt waren. Die Einbringung des Anteils von 10/100 des „C” sei nach § 5 Abs. 1 GrEStG steuerfrei, weil er mit 25 v.H. an der KG beteiligt war. Selbst wenn durch den Formwechsel § 5 Abs. 3 GrEStG verwirklicht werde und die Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 1 GrEStG entfalle, sei die Einbringung der Anteile jedenfalls nach § 3 Nr. 6 GrEStG anteilig steuerfrei. Die Übertragungen der Eigentumsanteile seien jeweils zu 50 v.H. von der Grunderwerbsteuer befreit. Bei einem Wert des Grundstücks in Höhe von 120.000 EUR aus, ergäbe sich für „B” eine Bemessungsgrundlage in Höhe von 54.000 EUR (120.000 EUR x 0,9 x 0,5) woraus eine Steuer in Höhe von 1.890 EUR resultiere. Für „C” ergäbe sich eine Bemessungsgrundlage von 6.000 EUR (120.000 EUR x 0,1 x 0,5), mithin eine Steuer von 210 EUR.

Mit Einspruchsentscheidung vom 12.8.2011 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 GrEStG seien auch bei einem Formwechsel einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft e...

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