Entscheidungsstichwort (Thema)

Möglichkeit einer abstrakten Kenntnisnahme einer Fehlerquelle als zur konkreten Kenntnis eines Fehlers i.S.d. § 22 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 Hs. 1 BewG führend

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für das Bekanntwerdens eines Fehlers und damit den Zeitpunkt der Fehlerberichtigung i.S.d. 11 Abs. 5 EigZulG kommt es nicht darauf an, wann der Finanzbehörde aufgrund der Rechtsprechung der Fehler abstrakt hätte bekannt gewesen sein müssen, sondern auf die positive Kenntnis des Fehlers im Einzelfall (hier: Einordnung als neu hergestellte Wohnung nach Ergehen einer einschlägigen BFH-Entscheidung).
  2. Eine solche positive Kenntnis ist zu verneinen, wenn der Stpfl. zunächst in einem Einspruchsverfahren auf die nach seiner Auffassung fehlerhafte Festsetzung hingewiesen, den Einspruch jedoch vor der höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage zurückgenommen hatte.
 

Normenkette

EigZulG § 9 Abs. 2 Sätze 1-2, § 11 Abs. 5

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.05.2010; Aktenzeichen IX R 35/09)

BFH (Urteil vom 11.05.2010; Aktenzeichen IX R 35/09)

 

Tatbestand

Die Kläger erwarben mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 31. März 2000 die mit der Nummer 7 des Aufteilungsplans bezeichnete Eigentumswohnung (ETW) in dem Objekt B-Straße 1 in A-Stadt. Sie nutzen diese Wohnung seit dem 2. Mai 2000 zu eigenen Wohnzwecken.

Das Gebäude B-Straße 1 wurde zunächst in 1975/76 als Studentenwohnheim errichtet, in dem keine abgeschlossenen Wohnungen vorhanden waren, sondern insgesamt 65 Wohnräume sowie Gemeinschaftsküchen und -bäder auf den einzelnen Etagen. Das Objekt wurde dann in 1999/2000 innen vollständig umgebaut und in Eigentumswohnungen aufgeteilt. Es entstanden damit erstmals Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinne.

Die Kläger beantragten am 12. April 2000 die Festsetzung der Eigenheimzulage ab dem Kalenderjahr 2000. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 11. Mai 2000 die Eigenheimzulage für die Jahre 2000 - 2007 in Höhe von jährlich 5.500 DM fest. Der Betrag setzt sich zusammen aus zwei Kinderzulagen in Höhe von jeweils 1.500 DM und dem Fördergrundbetrag in Höhe von 2.500 DM (Höchstbetrag). Dabei ging der Beklagte davon aus, dass es sich bei der Wohnung der Kläger um ein sog. Altobjekt im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 Eigenheimzulagegesetz (EigZuIG) handelte.

Am 15. Mai 2002 stellten die Kläger einen Antrag auf Änderung der Eigenheimzulagefestsetzung mit Rückwirkung ab dem Erstjahr gem. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO). Sie trugen vor, sie seien erst zu diesem Zeitpunkt darüber informiert worden, dass es sich bei ihrer Wohnung um ein neu hergestelltes Objekt im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZuIG handele. Der Beklagte lehnte den Änderungsantrag am 6. Juni 2002 ab. Dagegen wandten sich die Kläger mit ihrem Einspruch vom 12. Juni 2002, der zunächst im Hinblick auf anhängige Klageverfahren von Miteigentümern ruhte. Nachdem einige der Miteigentümer die Klage im Anschluss an einen Erörterungstermin zurück genommen hatten, nahmen auch die nunmehr anwaltlich vertretenen Kläger mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 ihren Einspruch zurück. Ein weiterer Miteigentümer war zunächst mit seiner Klage vor dem erkennenden Senat unterlegen (vgl. Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17. März 2005 11 K 691/03 EZ, EFG 2005, 931). Im Revisionsverfahren hob der Bundesfinanzhof (BFH) durch Gerichtsbescheid vom 7. November 2006 (IX R 19/05, BStBl. II 2007, 693) die Entscheidung des Finanzgerichts auf und gab der Klage statt. Nach Ansicht des BFH hatte der Umbau im konkreten Streitfall zu einer neuen Wohnung im Sinne des EigZulG geführt. Am 22. Mai 2007 stellten die Kläger unter Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung des BFH den Antrag, auch ihnen die erhöhte Grundförderung für eine neu hergestellte Wohnung gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG zu gewähren.

Mit Bescheid vom 14. September 2007 setzte der Beklagte im Wege einer fehlerbeseitigenden Neufestsetzung gem. § 11 Abs. 5 EigZuIG die Eigenheimzulage für 2007 auf 8.000 DM/4.090,34 Euro fest (5.000 DM Fördergrundbetrag gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZuIG zzgl. 2 Kinderzulagen zu je 1.500 DM). Den weitergehenden Antrag für die Vorjahre 2000 - 2006 lehnte der Beklagte ab. Er wies darauf hin, dass eine fehlerbeseitigende Neufestsetzung gem. § 11 Abs. 5 EigZulG nur mit Wirkung ab dem Kalenderjahr möglich sei, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt werde. Im vorliegenden Fall sei der Fehler erst durch den Antrag auf Änderung der Festsetzung bekannt geworden. Gegen die Ablehnung der Neufestsetzung der Eigenheimzulage für die Kalenderjahre 2000 - 2006 legten die Kläger Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2008 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die Änderung der Eigenheimzulage für die Jahre 2000 - 2001 scheitere bereits an der eingetretenen Festsetzungsverjährung, die für diese Kalenderjahre Ende 2005 und Ende 2006 eintrat. Für die übrigen Streitjahre 2002 - 2006 fehle es an einer Änderungsnorm. Der EigZul-Bescheid könne w...

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