rechtskräftig

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.03.1998; Aktenzeichen VI R 27/97)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der aus einem Verkehrsunfall im Jahre 1992 entstandene Schaden als Werbungskosten für das Jahr 1993 abziehbar ist.

Die Kläger erzielen Einnahmen aus der nichtselbständigen Arbeit des Klägers als Lkw-Fahrer.

Der Kläger hatte mit einem auf die Klägerin zugelassenen Pkw am 31.08.1992 um 18.20 Uhr einen Unfall auf dem Weg von seiner Arbeitsstelle zu seiner Wohnung. Er war von der Einfahrt des Werksgeländes auf eine vorfahrtsberechtigte Bundesstraße eingebogen, wobei er dort mit einem ihm entgegenkommenden anderen Fahrzeug kollidierte.

Die Klägerin klagte zunächst den hierbei entstandenen Schaden in einem Verfahren vor dem Landgericht … gegen den Fahrer und die Versicherung des gegnerischen unfallbeteiligten Fahrzeugs ein. Mit Urteil vom 01.10.1993 – … – wies das Landgericht … die Klage ab. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Urteil (Blatt … der Finanzgerichtsakte) Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten des zivilrechtlichen Klageverfahrens wird auf die Auszüge der beigezogenen zivilgerichtlichen Akte 1 O 199/93, Landgericht … Bezug genommen (Blatt … der FG-Akte).

Die Kläger begehren nunmehr im Klageverfahren die Berücksichtigung des Unfallschadens als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit. Sie machen einen Betrag von 23.958,00 DM geltend. Dieser setzt sich zum einen aus einem Wiederbeschaffungswert des Kfz laut einem Gutachten in Höhe von 26.500,00 DM abzüglich 3.500,00 DM Verkaufserlös = 23.000,00 DM zusammen zuzüglich 958,00 DM Gutachterkosten. Letztere wurden im Jahre 1992 bezahlt.

Der Beklagte hat den Unfallschaden nicht zum Abzug zugelassen. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit seien durch Gegenüberstellung der Einnahmen und der Werbungskosten festzustellen. Werbungskosten könnten aber nur in dem Jahr in die Gegenüberstellung einbezogen werden, in dem sie verausgabt worden seien.

Die Kläger meinen, im Jahre 1993 den Aufwand realisiert zu haben, da erst mit Verkündung des landgerichtlichen Urteils festgestanden habe, daß sie die Unfallkosten selbst zu tragen hätten. Zuvor seien sie davon ausgegangen, daß ihnen der Schaden ersetzt werden würde. Der Bundesfinanzhof – BFH – habe aufgrund seines Urteils vom 22.11.1968 VI R 182/67, veröffentlicht im Bundessteuerblatt – BStBl – 1969 II, 160, entschieden, daß, wenn vernünftige Gründe für die Annahme gegeben sind, daß dem Arbeitnehmer der Schaden voll ersetzt werde, die Absetzung für das Jahr vorgenommen werden könne, in dem sich herausstelle, daß der Arbeitnehmer den Schaden doch selber tragen müsse.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 1993 vom … Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … abzuändern und die Einkommensteuer 1993 unter Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von 23.958,00 DM bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit niedriger festzusetzen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung, hilfsweise Zulassung der Revision.

Zum Verfahren ist ebenfalls die Akte 8 OWi 33 Js 1210/92 (b) (3/93) der Staatsanwaltschaft … – Bußgeldsache – beigezogen worden. Mit Beschluß des Amtsgerichts … vom … ist seinerzeit das Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Kläger nach § 47 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt worden, wobei der Kläger seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hatte.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist insgesamt unbegründet.

Hinsichtlich der bezahlten Gutachterkosten in Höhe von 958,00 DM ist sie allein schon deshalb unbegründet, weil diese Kosten nach eigenem Vorbringen der Kläger in der mündlichen Verhandlung schon im Vorjahr gezahlt worden sind. Damit können sie im Streitjahr nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, weil nach § 11 EStG Ausgaben nur im Jahr der tatsächlichen Verausgabung abziehbar sind.

Der Wertverlust des beschädigten Wagens ist auch nicht als Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG im Streitjahr zu berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof hat zwar in seinem oben erwähnten Urteil vom 22.11.1968 entschieden, daß die Absetzung für eine solche Abnutzung auch in einem späteren Jahr als dem Jahr des Schadeneintritts geltend gemacht werden kann. Sind „vernünftige” Gründe für die Annahme gegeben, daß dem Arbeitnehmer der Schaden voll ersetzt werde, so kann nach dieser Entscheidung die Absetzung für das Jahr vorgenommen werden, in dem sich herausstellt, daß der Arbeitnehmer den Schaden doch selbst tragen muß.

Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsprechung nicht. Sie durchbricht das Zu- und Abflußprinzip bei der hier vorliegenden Überschußeinkunftsart, ohne daß hierfür eine Notwendigkeit besteht. Es leuchtet nicht ein, weshalb eine entstandene Ausgabe in Gestalt einer Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung wegen einer erwarteten Einnahme, die diesen Wertverlust ausgleichen würde, nicht im Jahr der Entstehung des Wertverzehrs gelten...

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