Entscheidungsstichwort (Thema)

Behauptete zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Vertrages zwischen nahen Angehörigen

 

Leitsatz (redaktionell)

Es besteht kein Anlass, von der Anwendung des § 41 AO in Bezug auf einen zwischen nahen Angehörigen geschlossenen Vertrag über den Verkauf eines Gesellschaftsanteils abzusehen, wenn keine gleichgerichteten Interessen der Vertragsbeteiligten ersichtlich sind und diejenige Vertragspartei, die die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrags bestreitet, keine rechtlichen Schritte unternommen hat, um die von ihr behauptete Unwirksamkeit des Vertrags feststellen zu lassen.

 

Normenkette

AO § 41 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.05.2013; Aktenzeichen IV R 6/10)

BFH (Urteil vom 16.05.2013; Aktenzeichen IV R 6/10)

 

Tenor

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden – auch soweit es sich um solche der Beigeladenen handelt – der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin war zusammen mit ihrem Bruder „Grundstücksgemeinschaft X GbR” – GbR –. Die GbR ist im Dezember 1998 auf die Grundstücksgesellschaft X GmbH & Co KG – KG – übergegangen. Die Klägerin war Kommanditistin der KG. Am 2. März 2000 wurde ein Vertrag über den Verkauf ihres Kommanditanteils geschlossen. Die Klägerin bestreitet die Wirksamkeit des Vertrages vom 2. März 2000.

Der Bruder der Klägerin wurde dem Beklagten als Zustellungs- und Empfangsbevollmächtigter der GbR benannt. Die Bennennung beruhte auf der Abschrift der vor dem Notar Y erteilten Generalvollmacht vom 23. Dezember 1998. Am 6. September 2001 wurde die Generalvollmacht durch Rückgabe der Vollmachtsurkunde widerrufen. Der Widerruf wurde dem Beklagten im Rahmen einer Betriebsprüfung am 8. November 2006 mitgeteilt. Im Anschluss an diese Betriebsprüfung bei der KG erließ der Beklagte am 7. März 2007 Änderungsbescheide zu den Feststellungsbescheiden 1999 und 2000 vom 9. Juli 2002 und vom 1. Juni 2004. Dagegen legte die Klägerin im eigenen Namen Einsprüche ein und erhob gegen die abweisenden Einspruchsentscheidungen Klage. Der Senat hat die Klagen (1 K 1455 – 1458/07) durch Urteile vom 18. März 2008 als unzulässig abgewiesen.

Mit Schriftsätzen vom 3. April 2007 hat die Klägerin den Beklagten wegen der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2001 bis 2006 darauf hingewiesen, dass sie den Kaufvertrag vom 2. März 2000 für unwirksam halte. Des weiteren hat sie in diesen Schreiben ausgeführt (Bl. 135 ff. Rbh):

„Als Gesellschafterin und Komplementärin der obigen KG beantrage ich den Erlass eines Bescheides für 2001 (bzw. 2002-2006) über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.”

Mit Schriftsatz vom 19. April 2007 hat die Klägerin ihre Auffassung noch einmal ausführlich dargelegt und am Ende des Schriftsatzes ausgeführt:

„Wegen dieser eindeutigen Sach – und Rechtslage kann nicht der geringste Zweifel daran bestehen, dass ich nach wie vor Gesellschafterin der KG bin und bei den steuerlichen Veranlagungen beteiligt werden muss und somit einen Anspruch auf einen Bescheid für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2001 bis 2006 zu Recht besitze.”

Durch den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom Ziffer 23. April 2007 hat der Beklagte die Klägerin wie folgt beschieden:

„Ihr Antrag auf Zustellung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Firma Grundstücksgesellschaft X GmbH & Co KG für die Kalenderjahre 2001 bis 2006 wird abgelehnt.”

Am 24. April 2007 hat die Klägerin hiergegen Einspruch eingelegt und beantragt,

„unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, die beantragten Bescheide für 2001 bis 2007 entsprechend den tatsächlich materiell-rechtlichen Verhältnissen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu erteilen.”

Durch Entscheidung vom 19. Juli 2007 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, da die Klägerin als an der Feststellung nicht beteiligte Person weder Anspruch auf Erlass, noch auf Zustellung der Feststellungsbescheide habe.

Am 20. August 2007 erhob die Klägerin Klage. Die Klage erfolgte „rein vorsorglich zur Fristwahrung”. Nachdem die Klägerin der Aufforderung, ihre Klage zu begründen, nicht nachgekommen ist, ist sie unter Fristsetzung nach § 79b FGO bis zum 30. November 2007 mit entsprechender Belehrung aufgefordert worden, die Tatsachen zu benennen, durch die sie sich beschwert fühle. Die Klägerin hat hierauf innerhalb der Frist nicht reagiert.

Durch Gerichtsbescheid vom 31. März 2008 – zugestellt am 5. April 2008 – hat der Senat die Klage als unzulässig abgewiesen. Am 30. April 2008 hat die Klägerin Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und um Mitteilung gebeten, wann die Behördenakten zur Einsicht vorliegen. Diese Mitteilung erging am 30. Mai 2008.

Durch Beschluss vom 3. Juni 2008 wurden die KG und deren Mitunternehmer zum Verfahren beigeladen.

In der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2008 stellte die Klägerin den Antrag,

unter Aufhebung des negativen Feststellungsbescheides vom 23...

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