rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger beantragte in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1993 für den damals 21 Jahre alten Sohn, der im Oktober desselben Jahres ein Studium in K. aufnahm, die Gewährung eines Ausbildungsfreibetrages (§ 33 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2 EinkommensteuergesetzEStG –). Ein vergleichbarer Studiengang war nur in F. angeboten worden.

Darüber hinaus machte er im Zusammenhang mit dem Studium seines Sohnes die nachfolgenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend:

1. Kosten der Wohnungssuche in K. und Kosten des Umzugs von H. nach K. (Umzugskosten)

– Miete für LKW

466,99 DM

– Kosten für Treibstoff

75,33 DM

– Kauf von Umzugskartons

3,60 DM

– Kauf eines Branchenbuches

10,00 DM

– Kosten für Zeitungsanzeigen

83,72 DM

– Kauf einer neuen Matratze

159,00 DM

868,64 DM

2. Kosten anläßlich unbewohnbarer Wohnung in K. (fehlgeschlagene Wohnungssuche)

– Zahlung von Mietzins und Kaution an Makler

1.900,00 DM

– Maklerkosten

1.400,00 DM

– Hotelkosten für Notunterkunft

600,00 DM

– Bahnkosten

480,00 DM

– Umzugskosten innerhalb K.

159,33 DM

4.593,33 DM

3. Gesamt

5.407,97 DM

Aufgrund eines vom Kläger angestrengten Zivilprozesses gegen den Makler erhielt er im August 1995 Ersatz für die fehlgeschlagene Wohnungssuche in Höhe eines Betrages von 4.130,49 DM einschließlich Zinsen; mit weitergehenden Ersatzleistungen ist nicht zu rechnen.

Im Einkommensteuerbescheid 1993 vom 26. Mai 1994 erkannte der Beklagte außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG im Zusammenhang mit dem Studium nicht an, da solche Aufwendungen mit dem Kinderfreibetrag und dem Ausbildungsfreibetrag abgegolten seien.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 10. Juni 1994 Einspruch ein. Zur Begründung trug er u. a. vor es handele sich bei den geltend gemachten Umzugskosten und den Kosten für die fehlgeschlagene Wohnungssuche keinesfalls um „gewöhnliche” und „typische” Ausbildungskosten, die durch den Ausbildungsfreibetrag abgegolten seien. Vielmehr habe er nur solche Kosten in Ansatz gebracht, die im Normalfall nicht jedermann entstünden und somit im Rahmen des § 33 EStG Berücksichtigung finden müßten.

Der Beklagte wies in seiner Einspruchsentscheidung vom 27. November 1995, welche er am selben Tag mit einfachem Brief zur Post aufgab, den Einspruch insoweit als unbegründet zurück.

Er führte hierzu im wesentlichen aus, daß es sich bei den Umzugskosten um typische und gewöhnliche Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung nach § 33 a Abs. 2 EStG handele, für die § 33 a Abs. 5 EStG einen weitergehenden Abzug nach § 33 EStG ausschließe.

Etwas anderes gelte nur für die Kosten infolge fehlgeschlagener Wohnungssuche, da sie unüblich und atypisch seien. Gleichwohl begründeten sie keinen Abzug nach § 33 EStG, da der Kläger die rechtlichen Verpflichtungen freiwillig eingegangen sei und es somit an der Zwangsläufigkeit fehle.

Am 28. Dezember 1995 brachte der Kläger seine Klage beim Beklagten an.

Der Kläger beantragt (sinngemäß, Bl. 2),

den Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 26. Mai 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. November 1995 insoweit abzuändern, als die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 5.407 DM unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden.

Er hält an seiner bisher vertretenen Rechtsauffassung fest.

Der Beklagte beantragt (Bl. 27),

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Er bezieht sich hierbei auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend weist er darauf hin, daß der Kläger hinsichtlich der Aufwendungen für die fehlgeschlagene Wohnungssuche nur insoweit belastet gewesen sei, als er auch in späteren Veranlagungszeiträumen keinen Ersatz zu verlangen vermochte.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Kläger kann die studienbedingten Aufwendungen für seinen Sohn nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG in Abzug bringen.

1. Die Umzugskosten von H. nach K. in Höhe von 868,64 DM sind durch die Gewährung des (anteiligen) Ausbildungsfreibetrages gemäß § 33 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2, Abs. 4 S. 1 EStG abgegolten (§ 33 a Abs. 5 EStG).

§ 33 a Abs. 2 EStG berücksichtigt alle typischen Berufsausbildungsaufwendungen. Entscheidend für die Zuordnung zu den Ausbildungskosten ist nur, ob die Aufwendungen der Berufsausbildung des Kindes zu dienen bestimmt sind. Durch § 33 a Abs. 2 EStG wird der ausbildungsbedingte Mehrbedarf steuerlich begünstigt.

Zu den gewöhnliche Ausbildungskosten gehören auch die nur mittelbar durch die Berufsausbildung veranlaßten Aufwendungen, wie Aufwendungen zur Unterhaltung einer Wohnung bei auswärtiger Ausbildung (Bundesfinanzhof – BFH – vom 6. November 1987 III R 112/85, BStBl. II 1988, 422). Gerade diesem Mehrbedarf wollte der Gesetzgeber durc...

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