rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer; Feststellung der Überschusserzielungsabsicht bei Mitgliedern der Investorengemeinschaft eines Golfclubs

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Kl., etwa 40 Stpfl., hatten sich in der Rechtsform einer GdbR zusammengefunden, um eine Golfanlage zu errichten und diese an einen Golfclub zu verpachten. Die GdbR bestand etwa 10 Jahre und konnte im Zeitraum ihres Bestehens nur Verluste erzielen, was das FA veranlasste, die Überschusserzielungsabsicht zu verneinen. Das FG wies die Klage als unbegründet ab, weil bei den Investoren die Absicht, Überschüsse zu erzielen, nicht feststellbar sei. Mitentscheidend war dabei der Umstand, dass das bei der Überlassung des Golfgeländes zugrunde liegende Vertragswerk die Investoren in eine gegenüber den Interessen des Clubs völlig untergeordnete Rolle brachte. Das FG leitete hieraus ab, dass es den Kl. in erster Linie darum ging, den Beteiligten die Ausübung des Golfsports zu ermöglichen und den dabei anfallenden finanziellen Aufwand in den steuerlich relevanten Bereich zu verlagern.

 

Normenkette

EStG §§ 2, 21

 

Tatbestand

Die Kläger waren in den Streitjahren 1990 bis 1993 zusammen mit den Beigeladenen Gesellschafter der im Jahr 1982 in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GdbR – gegründeten und im Jahr 1993 aufgelösten Investorengemeinschaft Golfanlage X (Dok., Bl. 1 ff.). Zweck der Gesellschaft war nach § 3 des Gesellschaftsvertrages der GdbR die Erstellung einer 9-Loch-Golfanlage, eines Übungsplatzes und dazugehöriger Parkplätze, der Erwerb eines Erbbaurechts an einer herauszumessenden Teilfläche des Grundbesitzes zur Errichtung eines Clubheims, die Anschaffung von Maschinen und Geräten zum Betrieb der Golfanlage sowie die Gebrauchsüberlassung der Anlage nebst Einrichtungen an den Golfclub X e.V. – künftig: Golfclub.

Die Gesellschafter der GdbR sind zum weitaus überwiegenden Teil auch Mitglieder des Golfclubs. Der zeitnah mit der GdbR gegründete Golfclub (Dok.) war und ist Eigentümer mehrerer Grundstücke, auf denen die GdbR die erwähnte Golfanlage errichten sollte. Hierzu schloss die GdbR mit dem Golfclub am 21. Dezember 1983 einen Pachtvertrag (Dok.). Die Kosten der Errichtung der Golfanlage trug vereinbarungsgemäß die GdbR. Der Golfclub seinerseits verpflichtete sich, zugunsten der GdbR einen Nießbrauch an dem ihm gehörigen Grundbesitz zu bestellen. Der GdbR wurde zusätzlich ein Erbbaurecht an einem Teil des Grundbesitzes des Golfclubs eingeräumt. Nach Fertigstellung der Anlage überließ die GdbR diese nebst Clubhaus dem Golfclub ab 1. März 1983. Der Pachtvertrag sollte beiderseits bis zum 31. Dezember 1993 vorzeitig gekündigt werden können. Für den Fall der Kündigung sollte das Nießbrauchsrecht beendet sein und das Erbbaurecht rückübertragen werden. Der Pachtzins wurde unter Einschluss der Überlassung der von der GdbR angeschafften Maschinen und Gerätschaften für die ersten fünf Jahre wie folgt festgeschrieben: 61.500 DM (1983), 66.500 DM (1984), 66.500 DM (1985). 75.600 DM (1986), 82.000 DM (1987). Außerdem war eine Wertsicherungsklausel vorgesehen.

Bei Beendigung des Nießbrauchs sollten die Anlagen, Einrichtungen, Maschinen und Gerätschaften in das Eigentum des Golfclubs übergehen. Bei Beendigung des Nießbrauchs bzw. des Pachtverhältnisses durch Fristablauf zum 31. Dezember 2003 sollte der Entschädigungsbetrag 2/3 des gemeinen Wertes ausmachen; bei Kündigung bis zum 31. Dezember 1993 sollte der gemeine Wert vergütet werden.

Am 23. November 1992 wurde der Pachtvertrag dahingehend geändert, dass nur noch dem Golfclub, nicht mehr der GdbR, bis nunmehr spätestens 31. Dezember 1996 ein vorzeitiges Kündigungsrecht zustehen sollte (Dok.). Für diesen Fall der vorzeitigen Kündigung sollte der Golfclub für die Gebäude und Anlagen einen Übernahmepreis von 1,28 Mio. DM an die GdbR entrichten. Ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung der GdbR vom 10. April 1992 betrug zum damaligen Zeitpunkt der Stand der Verbindlichkeiten der GdbR 1,24 Mio DM (Dok.).

Die Gesellschafter der GdbR hatten nach dem Gesellschaftsvertrag des Jahres 1982 jeweils eine Bareinlage von mindestens 5.000 DM zu leisten. Daneben war jeder Gesellschafter dazu verpflichtet, auf Anforderung des Geschäftsführers Darlehen bis zum Vierfachen der Bareinlage zu beschaffen und persönlich dafür die Haftung zu übernehmen. Der Anteil jedes Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen sowie am Gewinn und Verlust bestimmte sich nach dem Verhältnis der insgesamt erbrachten Bareinlagen.

Die GdbR investierte im Zeitraum ihres Bestehens (1983 bis 1993) in die dem Golfclub überlassenen Anlagen, Gebäude, Maschinen und Geräte einen Betrag von 1.534.708 DM (Bl. 2, 145). Sie erhielt im nämlichen Zeitraum Pachteinnahmen von 963.962 DM. Einnahmen aus Werbeverträgen i.H. von 150.500 DM sowie bei Beendigung des Pachtvertrages nach Kündigung zum 31. Dezember 1993 die Abstandszahlung des Golfclubs i.H. von 1,28 Mio. DM, insgesamt also 2.394.562 DM. Die über die Bareinlagen der ...

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