Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.01.1997; Aktenzeichen II R 15/96)

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.

 

Tatbestand

Die Klägerin war nach den insoweit nicht bestrittenen Feststellungen im Zwischenbericht vom 9. Dezember 1992 über eine Kapitalverkehrsteuer-Außenprüfung bis zum 25. Mai 1992 mit 96 v.H. am Vermögen der zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) … (GfM) beteiligt.

Die GbR war am 31. Juli 1988 mit denselben Beteiligungsquoten zwischen der vormaligen … Verwaltungsgesellschaft mbH und der GfM errichtet worden. Dabei hat sie zeitgleich den Grundbesitz der G. GmbH zu einem Gesamtpreis von rd. 22 Millionen DM erworben. Anschließend hat sie im Zeitraum bis zum 19. September 1990 weiteres z.T. in … belegenes Grundvermögen erworben.

Durch Verschmelzungsvertrag vom 29. Dezember 1989 ist die … Verwaltungs-GmbH im Wege der Verschmelzung auf die … (AG), B. übertragen worden, wobei die AG sich verpflichtete, den Gesellschaftern der GmbH neu auszugebende Aktien im Gesamtbetrag von 11 Millionen DM zu übertragen. Die diesbezügliche Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 19. September 1990. Zuvor hatte die AG ihre Firma in G. AG geändert. Eine weitere Änderung der Firma führte zur heutigen Bezeichnung … Aktiengesellschaft. Die Klägerin hat ihren Sitz seit September 1992 im ….

Durch Vertrag vom 25. Mai 1992 hat die GfM ihren Gesellschafteranteil an der GbR (4 v.H.) zum Preis von 551.051,64 DM an die Klägerin abgetreten. Im Hinblick auf den im Gesamthandsvermögen der GbR enthaltenen Grundbesitz hat das beklagte Finanzamt durch gemäß § 165 der Abgabenordnung (AO) vorläufigen Bescheid vom 9. Dezember 1992 eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer durchgeführt, die den Wert der Gegenleistung für den … Grundbesitz mit 4.112.589 DM und für den … mit 15.561.111 DM ausweist. Im Bescheid wird im übrigen ausgeführt, daß die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen „für den am 25.05.92 durch Erwerb aller Anteile verwirklichten Erwerbsvorgang” erfolgt. Mit ebenfalls vorläufigem Bescheid desselben Tages hat der Beklagte gegen die Klägerin auf der letztbenannten Bemessungsgrundlage Grunderwerbsteuer (GrESt) im Betrag von 311.222 DM festgesetzt. Die Vorläufigkeit der Bescheiderteilungen wurde mit der noch andauernden Verkehrsteuerprüfung begründet.

Der gegen die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen eingelegte Einspruch der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die diesbezügliche Entscheidung des Beklagten vom 11. November 1994 wurde am selben Tag zur Post aufgegeben.

Mit Eingang bei Gericht vom 29. November 1994 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beantragt (sinngemäß),

den angefochtenen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, daß als Steuerbemessungsgrundlage ein Gesamtbetrag von 786.948 DM festgesetzt wird.

Sie ist der Auffassung, die GrESt dürfe nur von einem Hinzuerwerb im Werte von 4 v.H. aus der Summe von 19.673.700 DM der im Feststellungsbescheid angesetzten Einzelbeträge bemessen werden. Dies folge aus § 6 Abs. 2 des GrEStG, wonach in Höhe des Anteils, zu dem der Erwerber am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist, keine Steuer zu erheben sei, wenn ein Grundstück von einer Gesamthand in das Alleineigentum eines ihrer Gesamthänder übergeht. Dies werde im Streitfall auch nicht durch die Bestimmung des § 6 Abs. 4 GrEStG ausgeschlossen. Die Klägerin habe nämlich ihren Anteil an der GbR nicht durch ein innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Auflösung der Gesamthand getätigtes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben. Der Anteilserwerb sei vielmehr im Wege der Verschmelzung der … Verwaltungs-GmbH als ursprünglicher Gesamthänderin auf die Klägerin bewirkt worden. Entsprechend der einschlägigen zivilrechtlichen Definition und in Übereinstimmung mit dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 2. Juli 1992 (5 K 620/91, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1993, 397) sei die Formulierung „durch Erverbsgeschäft” in § 6 Abs. 4 GrEStG gleichzusetzen mit einem unmittelbar auf Übertragung der Gesellschaftsanteile abstellenden Rechtsgeschäft. Im Gegensatz hierzu stehe – wie vorliegend – ein Erwerb kraft Gesetzes als Folge eines nicht auf Übertragung gerichteten Rechtsgeschäfts oder kraft Gesamtrechtsnachfolge.

Das beteiligte Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es beruft sich auf seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Maßgeblich für die Streitentscheidung sei allein die Frage, ob die Verschmelzung der … Verwaltungs-GmbH mit der … AG gemäß Beschluß vom 29. Dezember 1989 sich bezüglich des Anteils in Höhe von 96 v.H. an der Gesamthand als Rechtsgeschäft unter Lebenden im Sinne des § 6 Abs. 6 des GrEStG darstelle.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der vom Beklagten vorgelegten GrESt-Akte B...

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