Entscheidungsstichwort (Thema)

Dachgeschossausbau eines in einem Sanierungsgebiet belegenen ehemaligen Kasernengebäudes zu einer (bisher nicht vorhandenen) Eigentumswohnung kein nach § 7h EStG begünstigter Neubau. eigene Prüfungskompetenz des FA trotz Vorliegen einer Bescheinigung der Gemeinde

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Werden im Dachgeschoss oder auch in einem anderen Geschoss eines ehemaligen Kasernengebäudes, das vor seiner Sanierung keine Wohnungen enthielt, erstmals Wohnungen geschaffen und Wohnungseigentum gebildet, handelt es sich bei den Eigentumswohnungen um nicht nach § 7h EStG begünstigte Neubauten (Anschluss an Hessisches FGl v. 12.12.2011, 8 K 1754/08).

2. Ob die zur Neuschaffung von Wohnungen führenden Baumaßnahmen in einem Haus mit mehreren Wohneinheiten aufgrund ihrer bautechnisch prägenden Wirkung als Neubau des Gesamtobjektes anzusehen sind, ist dabei ohne Bedeutung, weil Grundlage der gebotenen bautechnischen Betrachtung nicht das Sanierungsobjekt als Ganzes ist, sondern die jeweilige Eigentumswohnung als selbständiges Wirtschaftsgut, für das die erhöhte Absetzung beansprucht wird.

3. Die zu § 7i EStG ergangene Rechtsprechung zur tatbestandsspezifischen Einschränkung des Neubaubegriffs, d.h., dass auch ein Neubau im bautechnischen Sinne, im Besonderen eine durch Ausbau des Dachgeschosses in einem Baudenkmal neu entstandene Eigentumswohnung, steuerrechtlich als Denkmal gefördert werden kann, ist auf die Vorschrift des § 7h EStG nicht übertragbar (Anschluss an FG Berlin-Brandenburg v. 17.11.2010, 2 K 3060/06 B).

4. Bei der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG der zuständigen Gemeinde handelt es sich zwar um einen Grundlagenbescheid. Wird darin jedoch entsprechend der länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bescheinigung nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ist und die Finanzbehörde „weitere steuerrechtliche Voraussetzungen prüfen darf, so ist das FA unstreitig zu einer eigenständigen Prüfung berechtigt, ob es sich bei der erworbenen Eigentumswohnung um einen nicht zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung berechtigenden Neubau handelt.

 

Normenkette

EStG § 7h Abs. 1 Sätze 2-3, Abs. 2-3, § 10f Abs. 1 S. 1; HGB § 255 Abs. 2 S. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 171 Abs. 10

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.05.2014; Aktenzeichen IX R 17/13)

BFH (Urteil vom 06.05.2014; Aktenzeichen IX R 17/13)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten sich darüber, ob hinsichtlich einer von den Klägern im Jahr 2002 erworbenen Eigentumswohnung im Dachgeschoss einer ehemaligen Kaserne die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten gem. § 7h des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegeben sind

Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag vom 29. November 2002 von der … Z. KG (Bauträgerin) je zu 1/2 das gemäß bereits erfolgter Teilungserklärung noch zu bildende Wohnungseigentum, d.h. die im Dachgeschoss des Hauses 1 der ehemaligen, um 1907 errichteten Kaserne „…”, …straße …, … Z., belegene 3-Raum-Eigentumswohnung Nr. … nebst dem Abstellraum Nr. … im Kellergeschoß. Die Wohnung sollte nach Fertigstellung eine Wohn- und Nutzfläche von 78,50 m² haben. Vereinbart war ein Kaufpreis von 111.470,00 EUR zzgl. 3.000,00 EUR für einen Kfz-Stellplatz als Festpreis. Der Kaufpreis sollte zu 5.724,00 EUR auf Grund und Boden entfallen, zu 11.447,00 EUR auf den Anteil der Gebäudealtsubstanz sowie zu 97.299,00 EUR auf die Sanierungskosten.

Das Dachgeschoss des Hauses 1 der Kaserne wurde vor dem Umbau nicht zu Wohnzwecken genutzt. Bei dem Gebäude handelte es sich vor dem Umbau um einen ein- und zweigeschossigen massiven Klinkerbau, der voll unterkellert ist. Die Außenwände bestanden aus einem ca. 50 cm starkem Backsteinmauerwerk mit Voll-Klinker-Vorblendung. Die Decke über dem Obergeschoss war eine Holzbalkendecke. Der Dachstuhl war ebenfalls aus Holz mit einer Ziegeleindeckung. Das Gebäude wurde ehemals als Lager, Magazin und als Gaststätte mit Gesellschaftsräumen genutzt.

Die Umbau- und Sanierungsarbeiten wurden nach Kaufvertragsabschluss durchgeführt und im Oktober 2003 fertig gestellt.

Die Stadt Z. bestätigte mit einer der … Z. KG erteilten Bescheinigung vom 01. März 2005, dass das Gebäude „…straße … (Haus 1)” in einem durch Sanierungssatzung vom 18. September 1998 (Satzung zur 1. Änderung der Sanierungssatzung der Stadt Z. vom 01. Juli 1992) förmlich festgelegten Sanierungsgebiet belegen ist. An dem Gebäude seien Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen oder städtebaulichen Bedeutung erhaltenswert ist, durchgeführt worden. Der Durchführung der Maßnahme liege eine Vereinbarung zwischen „dem Antragsteller” (der … Z. KG) und der Gemeinde für das Haus 1 vom 19./25. November 2002, ...

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