Entscheidungsstichwort (Thema)

Überführung von Wirtschaftsgütern eines Einzelunternehmens in ein Sonderbetriebsvermögen als unentgeltliche Wertabgabe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Werden sämtliche Gegenstände des Sachanlagevermögens eines Einzelunternehmens nach der Gründung einer KG durch den bisherigen Einzelunternehmer in das Sonderbetriebsvermögen der KG überführt, unterliegt die denknotwendig zuvor erfolgte Entnahme in das Privatvermögen gem. § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG 1999 der Umsatzsteuer.

2. Der als Bemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG maßgebende Einkaufspreis zzgl. der Nebenkosten für den entnommenen Gegenstand ist der (übliche) Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Entnahme, also der Preis in Gestalt der Wiederbeschaffungskosten. Dieser umfasst im Falle der Anschaffung den Einkaufspreis des Gegenstandes abzüglich der bis zum Zeitpunkt des Umsatzes angefallenen AfA zuzüglich erhaltener Fördermittel und gewährter Sonderabschreibungen.

3. Durch die Änderung einer nicht fehlerhaften Bilanz nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG lassen sich tatsächliche Vorgänge wie die Einlage oder auch Entnahme von Wirtschaftsgütern nicht rückgängig machen.

 

Normenkette

UStG 1999 § 3 Abs. 1b Nr. 1, § 10 Abs. 4 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.05.2014; Aktenzeichen V R 20/13)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig die Entnahme von Gegenständen aus dem Einzelunternehmen des Klägers.

Der Kläger hat ein Ingenieurbüro für technische Fachplanung im Bereich Maschinenbau betrieben und im Rahmen dieses Einzelunternehmens eine Verseilmaschine entwickelt, die er von einem Fremdunternehmen laut Rechnung vom 30. März 2001 für 111.471,00 DM zzgl. 17.835,36 DM Umsatzsteuer fertigen, montieren und in Betrieb nehmen ließ.

Per 30. April 2001 erstellte der Kläger eine Aufgabebilanz für sein Einzelunternehmen, worin er die Verseilmaschine mit 43.659,00 DM und Büroeinrichtung mit 5.418,00 DM bilanzierte.

Zuvor hatte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau mit Vertrag vom 12. April 2001 die F. KG (KG) gegründet, deren Komplementär er wurde. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2002 teilte er mit, dass sämtliche Gegenstände des Sachanlagevermögens seines Einzelunternehmens im Rahmen einer für ihn erstellten Sonderbilanz als Sonderbetriebsvermögen bei der KG geführt würden. Die Bilanzierung bei der KG erfolgte entsprechend.

In der Folge gab der Kläger für 2001 eine nicht zustimmungsbedürftige Umsatzsteuererklärung ab, die am 30. Dezember 2002 beim Beklagten einging und nach § 168 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich stand. Die festgesetzte Umsatzsteuer betrug 456,10 DM (233,20 EUR).

Im März 2005 führte der Beklagte bei dem Kläger eine Betriebsprüfung durch, die unter anderem Umsatzsteuer 2001 umfasste.

Die Betriebsprüfung sah in der Überführung der Wirtschaftsgüter in das Sonderbetriebsvermögen der KG beim Einzelunternehmen steuerpflichtige Entnahmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen. Als Bemessungsgrundlage sah sie grundsätzlich die Buchwerte der Gegenstände in der Aufgabebilanz des Einzelunternehmens an, erhöhte jedoch den Buchwert der Verseilmaschine um einen enthaltenen Zuschuss aus dem „Europäischen Fond für regionale Entwicklung” in Höhe von 55.735,50 DM sowie in Anspruch genommene Sonderabschreibung in Höhe von 11.147,00 DM. Als unentgeltliche Wertabgabe setzte die Betriebsprüfung insgesamt 115.960 DM (110.542 DM für die Verseilmaschine und 5.418 DM für Büroeinrichtung) an.

In der Folge erhöhte der Beklagte mit streitgegenständlichem Änderungsbescheid vom 21. Juni 2005 die Umsatzsteuer um 9.486 EUR (16% aus 115.960 DM).

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er vor, die KG führe sämtliche wirtschaftliche Aktivitäten des Einzelunternehmens des Klägers fort, insbesondere habe der Kläger auch das Sachanlagevermögen des Einzelunternehmens in die KG überführt. Dass dieses bei der KG zunächst als Sonderbetriebsvermögen bilanziert worden sei, sei irrtümlich erfolgt. Zwischenzeitlich seien dem Beklagten aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 28. März 2005 während der Betriebsprüfung geänderte Gesamthandbilanzen der KG für den Prüfungszeitraum übermittelt worden. In diesen ist das gesamte Anlagevermögen des bisherigen Einzelunternehmens nunmehr als Gesamthandvermögen der KG ausgewiesen. Aufgrund des eindeutigen Beschlusses der Gesellschafter der KG vom 28. März 2005 seien die ursprünglichen Bilanzen falsch gewesen und hätten der Berichtigung bedurft. Eine Entnahme der Verseilmaschine sowie des weiteren Sachanlagevermögens des früheren Einzelunternehmens und Überführung in das Privatvermögen des Klägers habe zu keiner Zeit stattgefunden und sei auch niemals gewollt gewesen. Es habe sich um eine unentgeltliche Geschäftsveräußerung im Ganzen gehandelt, die nicht steuerbar sei.

Darüber hinaus bestehe die Unternehmereigenschaft so l...

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