Entscheidungsstichwort (Thema)

Neue Wirtschaftsgüter i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999. Bereits teilweise Verwendung einer multifunktionalen Maschine als bestimmungsgemäße Verwendung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Wirtschaftsgut ist grundsätzlich nicht mehr neu i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999, wenn es so genutzt wurde, wie es seiner Bestimmung entspricht, auch dann nicht, wenn dies nur zu Vorführ- oder Werbezwecken erfolgt. Ausnahmen gelten für die Herstellung der Funktionsbereitschaft und Probeläufe des Käufers. Probeläufe von Kaufinteressenten sind jedoch schädlich.

2. Auch eine nur Teilfunktionen eines Wirtschaftsguts betreffende bestimmungsgemäße Verwendung stellt eine Ingebrauchnahme dieses Wirtschaftsguts dar, mit der Folge, dass dieses Wirtschaftsgut nicht mehr „neu” i.S. des Investitionszulagenrechts ist.

3. Bei der Frage, was eine bestimmungsgemäße Verwendung ist, ist nicht darauf abzustellen, ob die betreffende Maschine bereits bestimmungsgemäß produziert hat, sei es auch nur in Form von Probestücken. Bei einer Maschine liegt eine Verwendung (jedenfalls) dann vor, wenn sie so in Betrieb gesetzt wurde, wie es ihrer Funktionsweise entspricht.

4. Der Gesetzgeber hat mit der in § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 gewählten Formulierung lediglich neue und nicht auch im Wesentlichen neue oder fast neue Wirtschaftsgüter für investitionszulagenbegünstigt erklärt. Es ist grundsätzlich unzulässig, wegen Geringfügigkeit und damit aus Gründen der Billigkeit gegen den Rechtsgedanken des § 6 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 Ausnahmen zu schaffen.

 

Normenkette

InvZulG 1999 § 2 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.04.2011; Aktenzeichen III R 13/08)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt Metallverarbeitung. Sie begehrt für beide Streitjahre weitere Investitionszulage für eine Drehmaschine.

Am 02. Mai 2003 beantragte die Klägerin für das Jahr 2002 Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1999 – InvZulG 1999 – von 25 % unter anderem für eine Drehmaschine CTX 500 S2V3 mit einer anteiligen Bemessungsgrundlage von EUR 57.098,49, die sie von der Firma … erworben hatte. Mit einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 22. Mai 2003 setzte der Beklagte Investitionszulage in Höhe von EUR 2.416.699,16 unter Einschluss der Bemessungsgrundlage für die Drehmaschine fest. Eine Augenscheinseinnahme vom 19. Juni 2003 führte nicht zu einer Änderung.

Am 10. März 2004 beantragte die Klägerin für das Jahr 2003 Investitionszulage nach dem InvZulG 1999 wiederum von 25 % unter anderem für dieselbe Drehmaschine mit einer anteiligen Bemessungsgrundlage von EUR 177.868,63 in diesem Jahr. Hierauf führte der Beklagte vom 22. bis 29. März 2004 eine weitere Augenscheinseinnahme durch. In deren Rahmen kam der Prüfer unter anderem zu der Auffassung, die Drehmaschine sei nicht neu, sondern gebraucht erworben und daher nicht zulagebegünstigt.

Die Maschine besaß ein Typenschild des Jahres 2001. Ferner fand sich ein die Drehmaschine betreffender Bericht einer Servicefirma für CNC Werkzeugmaschinen in den Unterlagen, der das Protokoll einer Personaleinweisung oder Ingangsetzung vom 16./ 17. Dezember 2002 enthält und 295 Betriebsstunden angibt.

Angesichts dessen hielt der Prüfer nicht für nachgewiesen, dass die Maschine bei Erwerb neuwertig gewesen sei. Es sei nicht ausreichend, wenn die Klägerin behaupte, die Betriebsstunden beruhten nur auf der gelegentlichen Inbetriebnahme zwecks Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit.

Der Prüfer kürzte die Bemessungsgrundlage für die Drehmaschine für das

Jahr 2002 um EUR 54.078,49 und das

Jahr 2003 um EUR 177.868,63.

Die Differenz zwischen Antrag und Kürzung in dem Jahre 2002 kommt dadurch zustande, dass nach den Feststellungen des Prüfers in der ursprünglich genannten Bemessungsgrundlage für die Drehmaschine selbständig begünstigte maschinengebundene Werkzeuge für EUR 3.020,00 enthalten waren. Verschiedene weitere Änderungen sind nicht mehr streitig.

Dem folgend setzte der Beklagte mit Bescheid vom 28. April 2004 unter Fortbestand des Vorbehaltes der Nachprüfung die Investitionszulage für das Jahr 2002 auf EUR 2.402.552,06 und mit Bescheid vom 21. April 2004 unter Vorbehalt der Nachprüfung die Investitionszulage für das Jahr 2003 auf EUR 749.934,26 fest; er bezog die Drehmaschine jeweils nicht in die Bemessungsgrundlage ein.

Gegen diese Bescheide richteten sich die am 17. Mai 2004 eingegangenen Einsprüche der Klägerin, die erfolglos blieben. Auf einen Nachtragsantrag zur Investitionszulage 2003, der in keinem Zusammenhang mit der streitigen Drehmaschine steht, setzte der Beklagte unter Fortbestand des Vorbehaltes der Nachprüfung mit Bescheid vom 19. November 2004 Investitionszulage von nunmehr EUR 792.324,31 fest. Gegen den Einspruchsbescheid vom 15. Februar 2005, der beide Jahre betraf, richtet sich die am 15. März 2005 eingegangene Klage.

Die Klägerin trägt vor, die Drehmaschine s...

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