Entscheidungsstichwort (Thema)

Behandlung eines OPEL ASTRA-F-LFW bei der Kfz-Steuer als PKW oder als LKW

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Fahrzeug vom Typ Opel ASTRA-F-LFW mit 2 Sitzplätzen einschließlich Führersitz, mit zwei Türen und einer Heckklappe sowie einer Ladefläche von 2,16 qm, bei dem bereits werkseits keine hinteren Sitze vorhanden sind, das eine in etwa bis zur Höhe der Rückenlehne der Vordersitze reichende Trennwand zwischen dem Fahrgastraum und der Ladefläche enthält, bei dem der Einbau einer Rückbank wegen des Fehlens von Befestigungspunkten für Sicherheitsgurte und Sitze dauerhaft nicht möglich ist, bei dem die hinteren Seitenfenster verblecht sind und für das im Fahrzeugschein als Fahrzeugart „LKW geschlossener Kasten”, ein Leergewicht von 1137 kg, ein zulässiges Gesamtgewicht von 1595 kg, eine Nutz- oder Aufliegelast von 383 kg (Feld 9 des Fahrzeugscheins), eine Nutz- und Aufliegelast von höchstens 458 kg (Feld 33 des Fahrzeugscheins) sowie eine Höchstgeschwindigkeit von 149 km/h eingetragen sind, ist für die Kfz-Steuer als PKW zu behandeln, weil die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs nicht den Schluss zulässt, dass die Eignung und Bestimmung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung die Eignung und Bestimmung zur Personenbeförderung deutlich überwiegt.

 

Normenkette

KraftStG § 8 Nrn. 1-2, § 2 Abs. 2 Sätze 1-2, § 9 Nrn. 2-3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.02.2010; Aktenzeichen II R 6/08)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs vom Typ Opel ASTRA-F-LFW mit dem amtlichen Kennzeichen …. Das Fahrzeug ist werkseitig dergestalt hergerichtet, dass keine hinteren Sitze vorhanden sind und es eine in etwas bis zur Höhe der Rückenlehne der Vordersitze reichende Trennwand zwischen dem Fahrgastraum und der Ladefläche enthält. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Einbau einer Rückbank wegen des Fehlens von Befestigungspunkten für Sicherheitsgurte und Sitze dauerhaft nicht möglich ist. Das Fahrzeug hat 2 Türen und eine Heckklappe. Die hinteren Seitenfenster sind verblecht. Wegen des äußeren Erscheinungsbildes wird auf die auf Bl. 19 der Verwaltungsakte enthaltenen Bilder verwiesen.

Der Fahrzeugschein weist die Fahrzeugart „LKW geschlossener Kasten”, 2 Sitzplätze einschließlich Führersitz, eine Höhe von 1490 mm in Feld 13 und in Feld 33 eine Höhe von „1540 mm je nach Ausr.”, ein Leergewicht von 1137 kg, ein zulässiges Gesamtgewicht von 1595 kg, eine Nutz- oder Aufliegelast von 383 kg in Feld 9 und eine Nutz- und Aufliegelast von höchstens 458 kg in Feld 33 und eine Höchstgeschwindigkeit von 149 km/h aus. Wegen der weiteren Einzelheiten – insb. auf das Feld 33 „Bemerkungen” – wird auf die Kopie des Fahrzeugscheins, Bl. 12 der Verwaltungsakte, verwiesen. Im Rahmen einer von dem Beklagten durchgeführten Augenscheinseinnahme hat dieser die der Personenbeförderung dienende Fläche mit 1,68 qm und die Ladefläche mit 2,16 qm unter Berücksichtigung der von den Radkästen eingenommenen Fläche bzw. mit 2,05 qm ohne Berücksichtigung der von den Radkästen eingenommenen Fläche ermittelt.

Mit Bescheid vom 12. Oktober 2005 setzte der Beklagte die Steuer für die Zeit ab dem 16. August 2005 ausgehend von der Fahrzeugart Personenkraftwagen auf 464,– EUR fest.

Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 07. Juli 2006 als unbegründet zurück. Der Beklagte führte aus, dass es sich bei dem Grundtyp des Fahrzeugs des Klägers um einen der meistverkauften Personenkraftwagen (PKW) Deutschlands handele, der im Streitfall auf Kundenwunsch umgebaut worden sei. Würde bei einem Serienfahrzeug bereits werkseitig eine Sonderausführung hergestellt, richte sich die kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung maßgeblich nach der ursprünglichen Konzeption des Herstellers sowie dem äußeren Erscheinungsbild des Herstellers. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) verweise in Umbaufällen auf die Bedeutung der Herstellerkonzeption …, die dem Fahrzeug in den wesentlichen technischen Einrichtungen wie dem Fahrgestell, der Motorisierung, der Gestaltung der Karosserie und dergleichen das Gepräge verleihe. Die entsprechend den Wünschen vorgenommenen Abwandlungen der serienmäßigen Ausführungen beträfen nur einzelne Merkmale, die sich nicht gegen das Grundkonzept des Herstellers durchsetzen würden. Auch der Ladefläche, die bei solchen Fahrzeugen mehr als 50 v.H. der Gesamtfläche ausmache, werde nicht die entscheidende Bedeutung beigemessen. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf den Einspruchsbescheid vom 07. Juli 2006 verwiesen.

Mit der am 07. August 2006 erhobenen Klage wendet sich der Kläger unter Hinweis auf den Beschluss des Senats über die Aussetzung der Vollziehung 2 V 1737/05 vom 14. Februar 2006 gegen die Einordnung seines Fahrzeugs als PKW. Er macht geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei für die Einordnung eines Fahrzeugs als LKW ein wichtiges Indiz, dass mehr als die Hälfte der Nutzflä...

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