rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Entfernungspauschale nur für eine Fahrt pro Tag einer Opernchorsängerin. Einkommensteuer 2001

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale greift auch dann ein, wenn wegen atypischer Dienstzeiten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zweimal arbeitstäglich erfolgen (hier: Opernchorsängerin; keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen an Theatern beschäftigten Künstlern und anderen Arbeitnehmern).

2. Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, für atypische Dienstzeiten eine Ausnahme von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale vorzunehmen.

 

Normenkette

EStG 2001 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, § 12 Nr. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.07.2004; Aktenzeichen VI B 2/04)

BFH (Beschluss vom 19.07.2004; Aktenzeichen VI B 2/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin die sogenannte Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für mehr als eine arbeitstägliche Fahrt als Werbungskosten abziehen kann.

Die Klägerin ist als Opernchorsängerin am Opernhaus in … tätig. Außerdem war sie im Streitjahr für die … Festspiele GmbH in … tätig. Die von der Klägerin abzuleistenden Dienste, nämlich Teilnahme an Proben und an Aufführungen, gestalten sich überwiegend so, dass die Klägerin an jedem Arbeitstag vormittäglich an durchschnittlich drei Stunden umfassenden Proben und abends an durchschnittlich fünfstündigen Aufführungsdiensten teilnimmt, wobei zwischen den arbeitstäglich zu absolvierenden Diensten vor jeder Aufführung eine Ruhezeit für die Klägerin von fünf Stunden einzuhalten ist. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, dass die Klägerin bisweilen zweimal täglich ihre Arbeitsstätte aufsuchen muss, um ihren dienstlichen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag zu entsprechen.

Die Klägerin hat in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr angegeben, ihre Arbeitsstätte an 275 Tagen aufgesucht zu haben. Mit Bescheid vom 09. Oktober 2002 hat der Beklagte die Einkommensteuer entsprechend der eingereichten Steuererklärung festgesetzt. Mit dem am 07. November 2002 beim Beklagten eingegangenen Einspruch hat die Klägerin geltend gemacht, zusätzlich 47 dienstliche Fahrten zu den Proben unternommen zu haben. Insoweit hat sie die Anerkennung von weiteren 47 Fahrten mal 1,16 DM mal 18 km und somit weitere Werbungskosten in Höhe von 981,36 DM geltend gemacht. Der Beklagte hat den Einspruch mit Bescheid vom 17. April 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Bei den zusätzlichen Fahrten zu den Proben handelte es sich seiner Ansicht nach nicht um Dienstreisen, denn eine Dienstreise sei ein Ortswechsel einschließlich der Hin- und Rückfahrt aus Anlass einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit. Die Klägerin sei jedoch an ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte, nämlich dem Opernhaus …, tätig gewesen. Die Entfernungspauschale für Wege zur selben Arbeitsstätte könne für jeden Arbeitstag aber nur einmal angesetzt werden.

Der Beklagte hat den Einkommensteuerbescheid am 2. September 2003 aus hier nicht streitgegenständlichen Gründen geändert.

Mit der am 05. Mai 2003 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, über die vom Beklagten angewandte Pauschalregelung ihre tatsächlich berufsbedingt weiter angefallenen Aufwendungen als steuermindernde Werbungskosten anzuerkennen und zwar mit einem Satz von 0,58 DM für jeden arbeitstäglich zusätzlich zur Absolvierung des Weges zum Arbeitsplatz zurückgelegten Fahrkilometer. In der von der Klägerin beanstandeten Abrechnungsweise des Beklagten liege eine grundgesetzwidrige Ungleichbehandlung des künstlerischen Personals an den deutschen Bühnen gegenüber sonstigen Arbeitnehmern, weil letztere betriebsbedingt nur einmal pro Arbeitstag den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückzulegen hätten, während für die Klägerin aus der Teilhabe an ihrem Beruf die Verpflichtung erwachse, zweimal täglich den Weg zwischen ihrer Wohnung und dem Arbeitsplatz und zurück zu absolvieren. Mit der Einführung der neuen Pauschalregelung sei eine durch den Gesetzgeber nicht gewollte Benachteiligung der an den Theatern künstlerisch tätigen Personen eingetreten, die nur dadurch zu beheben sei, dass dem betroffenen Personenkreis gestattet werde, entweder berufsbedingte Fahraufwendungen als Betriebsausgaben in der selben Weise wie selbständig tätige Personen geltend zu machen oder aber die Pauschalregelung wie alle anderen Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen und die darüber hinausgehenden Aufwendungen konkret als Werbungskosten abzurechnen.

Die Klägerin macht nunmehr weitere Werbungskosten für 57 zusätzliche Fahrten zur Arbeitsstätte geltend.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 17. April 2003 sowie in Abänderung des Bescheides vom 09. Oktober 2002 und des Änderungsbescheides vom 2. September 2003 weitere steuermindernde Werbungskosten in Höhe von 1.190,1...

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