Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses über ein geschenktes und an den Schenker zurück vermietetes Grundstück. Fremdvergleich des Mietverhätnisses bei Angehörigen. Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Mietverhältnis ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn Eltern das von ihnen bewohnte Grundstück schenkweise je zur Hälfte auf ihren Sohn und dessen Ehefrau übertragen haben, im Rahmen der Rückvermietung des Grundstücks an die Eltern hingegen nicht beide Eigentümer, sondern allein der Sohn als Vermieter auftritt.

2. Können die Versorgungsleistungen nicht aus den erzielbaren Nettoerträgen des übernommenen Vermögens gezahlt werden, sind sie nicht als dauernde Last abziehbar (BFH-Urteile vom 09. Februar 1994 IX R 110/90, BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47, und vom 16. Juni 2004 X R 50/01, BStBl II 2005, 130). Soweit die nach der Vermögensübergabe zu erwartende Ergebnissteigerung hingegen die Folge vom Vermögensübernehmer vorgenommener wesentlicher, über die bloße Erhaltung und Reparatur hinausgehender Veränderungen am übergebenen Vermögen ist, bleibt sie für die Ertragsprognose außer Betracht (BFH-Urteil vom 16. Juni 2004 X R 50/01, BStBl II 2005, 130).

 

Normenkette

EStG 1990 § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, § 12; AO §§ 42, 85, 88; FGO § 76

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Unter dem 01. Dezember 1993 schlossen der Kläger und dessen Eltern einen Mietvertrag über die Wohnung auf dem in das Grundbuch von Z. beim Amtsgericht D., Blatt …, Gemarkung Z., Flur …, Flurstück … zur Größe von 498 qm eingetragene Grundstück …straße, D. In das Grundbuch war A. K., die Mutter des Klägers, als Eigentümerin eingetragen. Nähere Angaben zur Wohnung finden sich nicht. Das Mietverhältnis sollte am Tage des Vertragsabschlusses beginnen. Als Mietzins wurden DM 420,– monatlich vereinbart. Der Abschnitt des Formularvertrags der bestimmt: „Neben der Miete werden folgende Betriebskosten i.S.d. § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung umgelegt und durch Vorauszahlungen (mit Abrechnung) oder Pauschalen (ohne Abrechnung) erhoben …”, ist nicht ausgefüllt. Er sieht u.a. Regelungen hinsichtlich Wasser- und Abwasserversorgung, Heizung, Warmwasserversorgung, Grundsteuer, Straßenreinigung und Müllabfuhr vor. Die formularmäßig vorgesehene Regelung der Übernahme der Schönheitsreparaturen durch Mieter oder Vermieter ist nicht erfolgt. Dasselbe gilt hinsichtlich der Bagatellschäden.

Mit notariellem Vertrag vom 15. Dezember 1993 übertrug A. K. dem Kläger sowie der Klägerin das Eigentum am o.g. Grundstück ausdrücklich im Wege der Schenkung. In Abteilung III war bereits eine Grundschuld über DM 150.000,– für die … Hypotheken- und Wechselbank eingetragen. Der Kläger übernahm die eingetragenen Belastungen. Nutzung und Lasten sollten am Tage der Beurkundung übergehen. Auch die Übergabe sollte am selben Tage erfolgen.

Die Kläger verpflichteten sich „als dauernde Last” an die Mutter des Klägers sowie deren Ehemann als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB auf deren Lebenszeit, erstmals für den 01. Januar 1994, DM 1.500,– monatlich zu zahlen. Die Bewilligung und Beantragung der Eintragung dieser Reallast wurde notariell beurkundet.

Ausdrücklich schuldrechtlich wurde vereinbart, die Höhe der dauernden Last solle von der Entwicklung der Währungs- und Preisverhältnisse, der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere der des allgemeinen Lebensstandards, von der Leistungskraft der Kläger und dem sich ändernden Bedarf der Berechtigten abhängen. Dabei wurde gleichfalls ausdrücklich auf den Rechtsgedanken des § 323 ZPO Bezug genommen. Durch Versterben eines des Berechtigten sollte sich die Höhe der Last ausdrücklich nicht ändern.

Die Mutter des Klägers behielt sich und ihrem Ehemann ein lebenslängliches Wohnrecht an sämtlichen Räumen des Hauses vor, das die Kläger mit dinglicher Wirkung einräumten. Die Kosten der Energie- und Wasserversorgung trugen die Kläger ebenso wie Schönheitsreparaturen. Bei Zerstörung oder Unbrauchbarkeit der Wohnung waren die Kläger verpflichtet, der Mutter des Klägers sowie deren Ehemann eine andere Wohnung zu beschaffen.

Am 12. März 1997 wurden Eigentumsübergang, Reallast sowie Wohnrecht in das Grundbuch eingetragen.

Nach den Angaben der Kläger in der Einkommensteuererklärung für 1993 erzielten diese in 1993 Einnahmen aus der Vermietung des Objekts i.H.v. DM 5.000,– bei verbilligter Überlassung. Die Wohnungsgröße gaben sie mit 70 qm an. Sie gaben Erhaltungsaufwendungen i.H.v. DM 119.766,– an, von denen sie für 1993 DM 64.386,– als Werbungskosten abgezogen wissen wollten. Für das Streitjahr 1994 gaben sie Einnahmen i.H.v. DM 5.040,– an. Sie begehrten den Abzug folgender Werbungskosten i.R.d. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:

an in 1993 entstandenen Erhaltungsaufwendungen

als Werbungskosten

DM 11.076,–

Darlehenszinsen

DM 8.199,–

Grundsteuer

DM 352,–

Hausbeleuchtung / Wasser

DM 1.953,–

Gas

DM 1.738,–

Anwalts-/Steu...

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