Entscheidungsstichwort (Thema)

Langfristiges Hinausschieben der Kaufpreisfälligkeit als aufschiebende Bedingung i.S. des § 14 Nr. 1 GrEStG; Bestimmtheit eines Grunderwerbsteuer-Bescheides bei Verweis auf nur einen von mehreren notariell beurkundeten Kaufverträgen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Allein aus der von den Vertragsparteien getroffenen Regelung über das langfristige Hinausschieben der Fälligkeit der 3. Kaufpreisrate bis zum Eintritt bestimmter baurechtlicher Voraussetzungen und dem Fehlen eines Rücktrittrechts für den Fall der Nichtbebaubarkeit des Grundstücks kann nicht auf eine nur bedingt vereinbarte Gegenleistung i.S. des § 14 GrEStG geschlossen werden.

2. Zur Bestimmtheit eines Grundsteuerbescheides, der sich nur auf den ersten von mehreren notariell beurkundeten Grundstückskaufverträgen bezieht (Adressierung des Bescheides an den Grundstückserwerber des zweiten Vertrages, Unklarheiten über den dem Bescheid zugrundeliegenden Lebenssachverhalt; Auslegung des ersten Grundstückskaufvertrages unter Heranziehung der nachfolgenden Verträge).

 

Normenkette

GrEStG § 14 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 119 Abs. 1; BGB § 158

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.01.2003; Aktenzeichen II R 32/01)

 

Gründe

Die Klägerin firmierte früher als X. Planbau Baubetreuungs GmbH. In ihrer Eigenschaft als Komplementärin der X. Planbau Baubetreuungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (X.. KG) schloß sie am 03.07.1992 in deren Namen einen notariellen „Kauf- und Übertragungsvertrag betreffend Grundstückseigentum und Restitutionsansprüche” (Urkundenrolle Nr. 6./1992 des Notars A.) mit der Erbengemeinschaft B./C.. Nach § 1 des Vertrages verkaufte die Erbengemeinschaft die dort näher bezeichneten Flurstücke an die X. KG. Des weiteren verkaufte sie an diese ihre diesbezüglichen Restitutionsansprüche unter gleichzeitiger Abtretung (§ 7 Ziff. 4). Der Kaufvertrag sollte unter der auflösenden Bedingung stehen, dass endgültig feststeht, dass die Restitution zugunsten des Verkäufers hinsichtlich sämtlicher Grundstücke ausgeschlossen ist und dieser demzufolge nicht über den Grundbesitz verfügen kann. Im Falle des teilweisen Ausschlusses der Restitution sollten die vertraglichen Leistungen entsprechend angepaßt werden. Als vorläufiger Kaufpreis wurde ein Betrag von 52.630.910,00 DM vereinbart. Der Kaufpreis sollte gemäß § 4 in drei Raten zahlbar sein, wobei ein drittrangiger Kaufpreisteil von 41.630.910 DM „fällig und zahlbar” sein sollte „innerhalb von zehn Kalendertagen nach Mitteilung des Notars an die Vertragsparteien, daß ein rechtskräftiger Bebauungsplan für das betreffende Gelände festgestellt ist oder die baurechtliche Zulässigkeit des käuferseitigen Projekts anderweitig, etwa über § 34 Baugesetzbuch, herbeigeführt wurde”. In § 10 des Vertrages verpflichtete sich die Gemeinde L., auf Seiten des Verkäufers in den Vertrag einzutreten, falls die Restitution des Verkäufers endgültig abgelehnt würde und er nicht als Alleineigentümer über das Grundstück verfügen können sollte. Am 24.11.1992 schlossen die Vertragsparteien eine weitere Vereinbarung (Urkundenrolle Nr. 1../1992 des Notars A.), in der sie unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 03.07.1992 im Wesentlichen folgende Änderungen vereinbarten: Die Käuferpartei wird mit Wirkung vom 03.07.1992 ersetzt durch die X.. Planbau Baubetreuungs GmbH; die Bestimmungen über den Kauf und die Abtretung von Restitutionsansprüchen werden rückwirkend aufgehoben.

Mit Bescheid vom 01.12.1993 setzte der Beklagte die Grunderwerbsteuer nach dem vereinbarten Kaufpreis vorläufig auf 1.052.618,00 DM fest. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein im Wesentlichen mit der Begründung, der Kaufvertrag sei letztlich auf den Restitutionsanspruch und nicht auf das Grundstück gerichtet und daher nicht steuerbar. Außerdem sei der Kaufvertrag mangels (rechtzeitiger) Genehmigung durch die Gemeinde L. nicht wirksam geworden.

Mit notarieller Urkunde vom 10.03.1994 (Urkundenrolle Nr. 8./1994 des Notars D.) stellten die Vertragsparteien die Wirksamkeit der beiden vorangegangenen Verträge ausdrücklich fest und vereinbarten davon abweichend u. a. im Hinblick auf den zugunsten des Verkäufers zwischenzeitlich ergangenen Restitutionsbescheid folgendes: Die in § 3 näher bezeichneten Flurstücke werden zu einem Gesamtkaufpreis von 58.078.810,00 DM verkauft. Der Kaufpreis verringert sich unter den in § 10 genannten Bedingungen um 10 %. Zusätzlich zu dem Kaufpreis zahlt der Käufer an den Verkäufer einen Teil der Maklerkosten in Höhe von 575.000,00 DM. Auf die vorgenannten notariellen Verträge wird Bezug genommen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 30.05.2000 setzte der Beklagte die Grunderwerbsteuer unter zusätzlicher Berücksichtigung der von der Klägerin übernommenen Maklerkosten geändert auf 1.173.076,00 DM fest.

Hiergegen hat die Klägerin fristgemäß Klage erhoben.

Zur Begründung macht sie geltend, es seien mit dem Kaufvertrag vom 03.07.1992 einzig und allein nicht grunderwerbsteuerbare Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz ab...

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