Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulagenrechtliche Bindung an die Zuordnung eines Unternehmens in die Klassifikation der Wirtschaftszweige durch das Statistische Landesamt

 

Leitsatz (redaktionell)

Ordnet das Statistische Landesamt ein Unternehmen -nicht offensichtlich unrichtig- durchgehend von 1996 bis Anfang 1999 in der Klassifikation der Wirtschaftszweige dem verarbeitenden Gewerbe zu, ist daran für die Gewährung der Investitionszulage 1997 aus Gründen der Rechtssicherheit festzuhalten.

 

Normenkette

InvZulG 1996 § 5 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.10.2002; Aktenzeichen III R 40/00)

 

Gründe

Die Klägerin, deren Geschäftsführer in L…, Brandenburg, die Geschäfte leiten, betreibt in M…, Sachsen, einen Steinbruch, in dem Natursteine durch Sprengung gewonnen werden. Der Bruch wird per Lkw aus dem Steinbruch zur Aufbereitungsanlage der Klägerin transportiert, in der durch mehrmaliges Brechen und Sieben 13 verschiedene Produkte für das Baugewerbe, die Betonindustrie und den Straßenbau hergestellt werden. Bis zum Verkauf werden die Produkte in großen Hallen gelagert und je nach Bestellung der Kunden wird das gelagerte Material vermischt und ausgeliefert. Bis Anfang 1999 war die Klägerin vom Statistischen Landesamt Sachsen der Gruppe 26.70 – Be- und Verarbeitung von Natursteinen – der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 zugeordnet. Anfang 1999 wurde sie vom Statistischen Landesamt umgruppiert in die Gruppe 14.21 der Klassifikation – Gewinnung von Kies und Sand –.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom Oktober 1998 die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1997 auf 0,– DM fest, weil die Klägerin kein verarbeitendes Gewerbe betreibe.

Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Zur Begründung seiner Einspruchsentscheidung führte der Beklagte aus, die Klägerin könne weder die Grundzulage von 5 % gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investitionszulagengesetz 1996InvZulG – noch die erhöhte Investitionszulage von 10 % gem. § 5 Abs. 3 InvZulG beanspruchen, weil sie kein verarbeitendes Gewerbe betreibe. Bei einer gemischten Tätigkeit sei die Abgrenzung des verarbeitenden Gewerbes gegenüber anderen Wirtschaftszweigen nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit vorzunehmen, das heißt, bei der Zuordnung sei auf die Tätigkeit abzustellen, auf die der größte Teil der Wertschöpfung entfalle. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in den Bereich des verarbeitenden Gewerbes falle.

Die Tätigkeit der Klägerin sei der Unterklasse 14.11.1 der Klassifikation der Wirtschaftszweige, der Gewinnung von Natursteinen, zuzuordnen, zu der auch das Rohbehauen und Sägen der Steine zur Verwendung als Natursteine und Bausteine gehöre. Damit sei sie dem Abschnitt C, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, und nicht dem verarbeitenden Gewerbe.

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, der größte Teil ihrer Wertschöpfung, nämlich 60,5 %, entfalle auf die Aufbereitung und Lagerung der abgebauten Steine und ferner 13,5 % auf die Verladung der Endprodukte. Auf die Gewinnung der Natursteine, die Beseitigung des Abraums und den Transport bis zur Aufbereitungsanlage entfielen 26 % ihrer Wertschöpfung. Zur Ermittlung der Wertschöpfungsquote habe sie ihren Gesamtumsatz im Verhältnis der insgesamt anfallenden Kosten aufgeteilt und hiervon die Kosten der einzelnen Abteilungen abgesetzt.

Ihr – der Klägerin – sei bekannt, dass das Statistische Bundesamt und die Statistischen Landesämter nunmehr Steinbrüche in der Regel ohne Prüfung der Wertschöpfungsanteile der Gruppe 14.1 der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuordneten. Ihre Gesellschafterin habe unter Hinweis auf die überwiegende Wertschöpfung in der Verarbeitungsstufe bei anderen Statistischen Landesämtern für vergleichbare Betriebe eine Umgruppierung in die Abteilung 26 beantragt. Diese Anträge seien mit der Begründung abgelehnt worden, dass die Einordnung ausschließlich für statistische Zwecke geschaffen worden sei. Sofern die Klassifikation von anderen Behörden für Entscheidungen oder für andere Zwecke herangezogen würden, geschehe dies außerhalb des Verantwortungsbereichs der statistischen Ämter.

Weiterhin verstoße es gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn vergleichbare Betriebe, die nicht selbst Steine abbauten, aber abgebaute Steine verarbeiteten, Investitionszulage erhielten, weil sie der Abteilung 26 der Klassifikation der Wirtschaftszweige und damit dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen seien.

Die Klägerin beantragt,

abweichend von dem Bescheid vom 23.10.1998 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 12.03.1999 die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1997 auf 34.996,– DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung macht er geltend, entgegen der Auffassung der Klägerin lägen in ihrem Unternehmen keine gemischten Tätigkeiten vor, so dass es einer Ermittlung ihrer Haupttätigkeit nicht bedürfe. Der Abschnitt C – Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden – umfasse nämlich auch Tätigkeiten zur Auf...

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