Entscheidungsstichwort (Thema)

Abschluss einer Baumaßnahme i.S. von § 10f EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Das fehlende Vorhandensein eines begehbaren Bodenbelages schließt als wesentliches Kriterium für die Fertigstellung eines Wohnraumes den „Abschluss einer Baumaßnahme“ aus.

 

Normenkette

EStG § 10f Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob dem Kläger die 10-jährige Steuerbegünstigung des § 10 f des Einkommensteuergesetzes - EStG - im Zusammenhang mit dem Erwerb zweier Eigentumswohnungen in xxx-xxx bereits ab dem Streitjahr 2000 oder erst ab einem späteren Veranlagungszeitraum einkommensteuermindernd zu gewähren ist.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2000 hauptsächlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wurde vom Beklagten zusammen mit der Klägerin, damals als Studentin tätig, zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Kläger wohnten zu Beginn des Streitjahres noch gemeinsam in xxx. Der Arbeitgeber des Klägers, die xxx, zog aber zwischen Weihnachten und Silvester 2000 nach xxx.

Im Zeitraum August bis Oktober 2000 kam zwischen dem Kläger und einer Fa. xxx mbH xxx aus xxx ein Treuhandvertrag zustande, wonach er als Treugeber und Mitgesellschafter der "AxxxGbR" die Treuhänderin beauftragte, für ihn zwei Eigentumswohnungen im Gebäude xxx in xxx zu erwerben und die notwendigen Verträge für die Sanierung dieses Gebäudes abzuschließen. Auf diese Weise wurde der Kläger Eigentümer zweier nebeneinanderliegender Eigentumswohnungen im 3. OG dieses im Jahr 1906 errichteten Gebäudes (Nr. 305, ca. 162,20 qm groß, sowie Nr. 308, ca. 34,60 qm groß). Seine Investition hierfür betrug 640 000 DM zuzüglich Erwerbsnebenkosten.

In der notariellen Urkunde vom 17. August 2000 (UR-Nr. xxx des Notars xxx aus xxx) heißt es u. a.:

" .....

2. Vor Übergabe der Wohnung wird der Boden in der Küche erneuert und der gleiche Belag wie im davor liegenden Wohnraum verlegt. In sämtlichen Räumen, in denen derzeit Teppichboden verlegt ist, wird dieser ausgetauscht und eine Verdielung vorgenommen."

In Absprache mit dem Stadtplanungsamt des xxx von xxx wurden an dem o.g. Wohngebäude in den Jahren 1998 bis 2002 umfangreiche Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. S. von § 177 des Baugesetzbuches (BauGB) (u.a. Erneuerung des Daches, der Außenfassaden, der Balkone, der Treppenhäuser sowie der Wohngeschosse) durchgeführt, worüber das Stadtplanungsamt des xxx von xxx von xxx den Gesellschaftern der o.g. Aufbaugesellschaft unter dem 27. Mai 2004 eine Bescheinigung i. S. von § 10 f EStG ausstellte. Gemäß einer Mitteilung des Beklagten vom 13. Januar 2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung gemäß § 180 Abs. 2 AO beträgt die auf den Kläger entfallende Bemessungsgrundlage i. S. von § 10 f EStG 236 356,00 EUR.

Bereits am 29. Dezember 2000 wurden die Eigentumswohnungen Nr. 305 und 308 an den Kläger übergeben. In dem betr. Übergabeprotokoll heißt es u. a.:

"Aufgrund eines Wasserschadens kann bzw. wird der Bereich der Wohnung "308", (ursprüngliche Appartementplanung) nicht übergeben, da insbesondere die Verlegung des Parketts in diesem Bereich, noch nicht erfolgen konnte.

............

Der Eigentümer erkennt den ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung an, insbesondere, dass Zubehörs bzw. Ausstattung unbeschadet und gebrauchsfähig sind (Wohnungsteil 305), bis auf die nachfolgend genannten Mängel:

......

WC: - generell besteht keine Wasserversorgung im WC

......

Allgemein: - Sämtliche Dielung ist nicht ausreichend lasiert bzw. lackiert

........"

Mit Bescheid vom 28. Februar 2003 gewährte der Beklagte dem Kläger für den Erwerb der o. g. Eigentumswohnungen Eigenheimzulage für das Streitjahr 2000 und die Folgejahre in Höhe von 2 500 DM (Erwerb einer gebrauchten Immobilie). Der Kläger hatte hierzu in seinem Eigenheimzulagenantrag Anschaffungskosten in Höhe von 144 626 DM geltend gemacht.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2000 begehrte der Kläger eine Steuerermäßigung nach § 10 f EStG im Zusammenhang mit dem Erwerb der o.g. Eigentumswohnungen. Der Beklagte lehnte eine Gewährung der Ermäßigung im Hinblick auf die noch fehlende Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde i. S. von § 7 h Abs. 2 EStG ab.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machen die Kläger nunmehr mit ihrer Klage im Wesentlichen geltend, dass bereits ab dem 29. Dezember 2000 eine Nutzung der vom Kläger erworbenen Immobilie durch diesen zu eigenen Wohnzwecken stattgefunden habe. Hierzu sei die Wohnung noch am 20. Dezember 2000 mit einem Teil der gemeinsamen Wohnungseinrichtung ausgestattet worden. Die Klägerin sei erst im Laufe des Jahres 2001 zusammen mit der restlichen Wohnungseinrichtung der Familie nach xxx gezogen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten sei bereits eine Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 10 f EStG ab dem Streitjahr 2000 möglich. Das ergebe sich aus den Rechtsgrundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. August 2002 IX R 40/97 , Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE - 199, 555; Bundessteuerblatt - BStBl - 200...

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