Entscheidungsstichwort (Thema)

einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung 1989 und Umsatzsteuer 1989

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.01.1998; Aktenzeichen V R 39/97)

BFH (Urteil vom 27.02.1997; Aktenzeichen IV R 60/96)

 

Tenor

Der Bescheid zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1989 vom 25. Mai 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 1994 wird dahingehend geändert, daß der Gewinn … um … DM – unter zusätzlicher Berücksichtigung der sich hieraus ergebenden Auswirkung auf die Gewerbesteuerrückstellung – gemindert wird.

Abweichend von dem Bescheid über Umsatzsteuer 1989 vom 25. Mai 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 1994 wird die Umsatzsteuer für 1989 auf … DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob bei einer im Zusammenhang mit dem …. Geburtstag des Firmengründers … veranstalteten Betriebsfeier entstandene Aufwendungen als Betriebsausgaben anzuerkennen sind und ob ein entsprechendes Vorsteuerabzugsrecht besteht.

Die persönlich haftenden Gesellschafter und Geschäftsführer der … und … luden für den September 1989 – also einen Tag nach dem Geburtstag des Firmengründers – insgesamt 425 Personen zu einem Empfang um. 11.00 Uhr vormittags in das … ein. Nahezu ein Viertel dieses Personenkreises setzte sich aus Mitarbeitern des Unternehmens der Klägerin zusammen; die übrigen 325 Personen sind namentlich in einer Gästeliste aufgeführt, aus der ersichtlich ist, daß es sich so gut wie ausschließlich um Vertreter der … industrie, Wirtschaft, Presse und Politik handelte. In dem entsprechenden Einladungsschreiben, das von den persönlich haftenden Gesellschaftern unterzeichnet wurde, ist davon die Rede, daß der Empfang der festlichen Gestaltung des besonderen Ehrentages des Firmengründers dienen sollte, wobei die beiden „Junior-Partner” die angeschriebenen Gäste, ausdrücklich darum baten, keine Präsente mitzubringen.

Der entstandene Aufwand in einer Gesamthöhe von … DM (… DM … DM) wurde zuzüglich Umsatzsteuer als Betriebsausgaben angesetzt und ein … entsprechender Vorsteuerabzug über den Betrag von … DM vorgenommen,

Am selben Tag fand abends ebenfalls im … eine Geburtstagsfeier von Herrn … statt, zu der neben Verwandten auch die engsten Firmenmitarbeiter eingeladen waren.

Die hierbei entstandenen Kosten in einer Gesamthöhe von … DM … DM; … DM; … DM bezahlte Herr … privat.

Infolge einer in der Zeit vom 11. Januar 1993 bis zum 9. Februar 1993 bei der … durchgeführten Betriebsprüfung versagte der Beklagte hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für die Vormittagsveranstaltung den Betriebsausgabenabzug sowie den Vorsteuerabzug und erließ am 25. Mai 1993 entsprechend geänderte Steuerbescheide.

Die hiergegen mit Schriftsätzen vom 18. Juni 1993 erhobenen Einsprüche wies der Beklagte mit seiner zusammengefaßten Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 1994 als unbegründet zurück.

Er führt darin im wesentlichen aus, daß Aufwendungen für die Bewirtung von Gästen aus Anlaß eines in der Privatsphäre des Einladenden liegenden persönlichen Ereignisses grundsätzlich nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung im Sinne von § 12 Nummer 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz –EStG– darstellten. Auch wenn sie zugleich der Förderung des Betriebs des Steuerpflichtigen dienten, würden derartige Aufwendungen wegen „des in der Privatsphäre wurzelnden Anlasses von dem Aufteilungs- und Abzugsverbot erfaßt.” Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Beklagten in seiner Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Zur Begründung der am 24. Februar 1994 beim Beklagten eingegangenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, daß der eigentliche Zweck der Vormittagsveranstaltung darin bestanden habe, den Übergang der Geschäftsführung von dem ehemaligen Firmenchef … auf die Herren … und … einer breiten Öffentlichkeit darzustellen. Deshalb sei die Einladung auch mit Bedacht von den persönlich haftenden Gesellschaftern selbst ausgesprochen worden. Die nunmehr mit der Geschäftsführung betrauten Juniorpartner hätten sich vorstellen und die Verbindung zu den maßgebenden Damen und Herren der Wirtschaft und der Branche durch persönliches Kennenlernen aufnehmen und vertiefen wollen.

Nachdem die Herren … und … im Jahr 1982 die persönliche unbeschränkte Haftung und die Geschäftsführung übernommen hätten, habe sich gezeigt, daß nach wie vor der Firmengründer mit dem Unternehmen identifiziert worden sei. Deshalb sei es für die Junior-Partner notwendig geworden, bei sich bietender Gelegenheit den Geschäftsführungsübergang der Öffentlichkeit noch...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge