rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten bei nichtverheirateten, zusammenlebenden Eltern

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Regelung in § 33c Abs. 2 EStG wonach der berücksichtigungsfähige Höchstaufwand für Kinderbetreuungskosten bei unverheirateten, zusammenlebenden Eltern mit 750 € pro Kind zu berücksichtigen ist, verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG.

 

Normenkette

EStG § 33c Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.10.2006; Aktenzeichen III R 10/05)

BFH (Urteil vom 19.10.2006; Aktenzeichen III R 10/05)

 

Tatbestand

Der Kläger war im Streitjahr 2002 ledig, hatte zwei Kinder (xxx, geb. am 1.7.1999 sowie xxxx, geb. am 5.7.2002) und unterhielt mit der Kindesmutter ganzjährig einen gemeinsamen Haushalt. Er war ganzjährig als Musiker und Musiklehrer selbständig und im Zeitraum 16. Januar bis zum 14. April 2000 zusätzlich als Angestellter in einem Unternehmen auch noch nichtselbständig berufstätig. Die Kindesmutter befand sich ganzjährig in einer Ausbildung (Hochschulstudium).

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2002 machte der Kläger für den Sohn xxx Betreuungskosten für den Zeitraum 1. Januar - 31. Juli 2002 in Höhe von insgesamt 2 730 EUR und für die Tochter xxxx Betreuungskosten für die Zeit ab dem 1. August 2002 in Höhe von 1 746 EUR geltend. Die jeweiligen Betreuungskosten wurden durch den Kläger allein aufgewandt.

Der Beklagte berücksichtigte im Rahmen seines Einkommensteuerbescheids vom 7. November 2003 nur Kinderbetreuungskosten in Höhe von 591 EUR als außergewöhnliche Belastung. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers führte dazu, dass im Rahmen eines am 15. Dezember 2003 erlassenen Änderungsbescheids Kinderbetreuungskosten in Höhe von nunmehr 904 EUR als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurden. Mit einem weiteren Bescheid vom 17. März 2004 wurden Kinderbetreuungskosten in Höhe von insgesamt 1 063 EUR steuermindernd anerkannt.

Im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2004 erging erneut ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dessen Rahmen die anzuerkennenden Kinderbetreuungskosten auf insgesamt 751 EUR herabgesetzt wurden. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, nach § 33 c Abs. 2 Einkommensteuergesetzt - EStG - seien im Streitfall nur Kinderbetreuungskosten in Höhe von 750 EUR pro Kind steuerlich berücksichtigungsfähig. Da beide Kinder nur jeweils 7 bzw. 5 Monate betreut worden seien, seien die Jahresbeträge entsprechend zu kürzen, so das insgesamt nur ein Jahresbetrag als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sei.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung von verheirateten Eltern im Verhältnis zu nicht verheirateten, zusammenlebenden Eltern gegeben sei. Bei verheirateten Eltern würden Kinderbetreuungskosten in Höhe von bis zu 1 500 EUR pro Kind steuermindernd ... berücksichtigt, bei nicht verheirateten Eltern aber nur maximal 750 EUR pro Kind. Demgegenüber betrage der steuerlich nicht berücksichtigungsfähige Eigenanteil bei verheirateten Eltern 1 548 EUR. Das Gleiche gelte auch für zusammenlebende, nicht verheiratete Eltern. Während somit zusammenlebende, nicht verheiratete Eltern hinsichtlich des steuerlich nicht berücksichtigungsfähigen Mindestbetrag wie verheiratete Eltern behandelt würden, würden sie hinsichtlich des gesetzlich statuierten Höchstbetrags der Förderung gegenüber den verheirateten Eltern diskriminiert. Auch nicht verheiratete, mit ihren Kindern zusammenlebende Eltern aber als Familie unter dem besonderen Schutz des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG-.

Der Kläger beantragt,

die Einkommensteuer 2002 unter Änderung des Bescheides vom 17. März 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2004 unter Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten in Höhe von 1 500 EUR festsetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung.

Dem erkennenden Gericht haben bei seiner Entscheidung 1 Band Einkommensteuerakten (St-Nr.: xxx/xxxxx) vorgelegen, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten des Sachvortrags sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid vom 17. März 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

1. Die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - weder als Werbungskosten i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 Abs. 1 EStG) noch als Betriebsausgaben i. S. von § 4 Abs. 4 EStG bei seinen Einkünften aus (freiberuflicher) selbständiger Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) steuermindernd berücksichtigt werden (vgl. dazu nur BFH-Urteile vom 26. Juni 1996 XI R 1...

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