rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuersatz für die Erstellung von Computerprogrammen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Einräumung von Nutzungsrechten Dritten gegenüber, die ein Computerprogramm im Rahmen ihres eigenen Unternehmens anwenden, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 76 Buchst. c UStG für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7c, § 3 Abs. 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.11.2004; Aktenzeichen V R 12/03, V R 33/04)

BFH (Urteil vom 25.11.2004; Aktenzeichen V R 12/03)

BFH (Urteil vom 25.11.2004; Aktenzeichen V R 33/04)

 

Tatbestand

Die Sache befindet sich im 2. Rechtsgang.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Umsätze der Klägerin aus an die X. und an die Z. erbrachten Leistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen sind oder nicht.

Die X. war zunächst eine Tochtergesellschaft der A, in der sämtliche Datenverarbeitungsleistungen für die Unternehmensgruppe der A gebündelt wurden. Nach Aufbau des Konzerns der B im Jahre 1994 (unter Umfirmierung der A war die X. Tochtergesellschaft der B. Sie führte von da an auch für die C (einschließlich ihrer Abteilung D und die E sämtliche Datenverarbeitungsleistungen durch.

Mitte der neunziger Jahre gab es Bestrebungen, die Zusammenarbeit zwischen der B und der F zu intensivieren (bis hin zu einer Fusion beider Institute). In diesem Zusammenhang gründeten die B und die F die Z. , an der sie jeweils zu 50 v. H. beteiligt waren.

Die Klägerin schloss am 28. Dezember 1993 mit der X . einen Rahmenvertrag, dessen Textziffer 1 lautet:

"l. Gegenstand dieses Rahmenvertrages sind die Entwicklung und Herstellung von Programmen (Programmherstellung) namens und im Auftrag von X. zur Installation und Einsatz bei X. Der Vertragspartner wird X. eine funktionsfähige Software-Lösung zur Verfügung stellen, die die Anforderungen der X., wie sie in dem jeweiligen Einzelwerkvertrag definiert werden, erfüllt und für die Installation und Herbeiführung der Funktionsfähigkeit sorgen (Gesamtleistung).

Der Vertragspartner räumt der X. schon jetzt das ausschließliche und zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht auf Nutzung, Weiterentwicklung, Vervielfältigung, Verbreitung, Vorführung, Bearbeitung oder sonstige Verwertung von Urheber- und Leistungsschutzrechten ein, die der Vertragspartner oder dessen Mitarbeiter bei der Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages erwirbt. Der Vertragspartner verzichtet auf die Nennung als Urheber/Autor. X. ist zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf Dritte und zur Erteilung von Unterlizenzen berechtigt.

Alle im Rahmen der Leistungserbringung erstellten Unterlagen/Aufzeichnungen/Dokumentationen etc. gehen in das Eigentum der X. über und sind bei Vertragsbeendigung vollständig zu übergeben. Zurückhaltungsrechte sind ausgeschlossen. Die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt."

In einer Protokollnotiz zu diesem Rahmenvertrag vom 29. Dezember 1993 stellten die Klägerin und die X. klar, dass sie darüber Einvernehmen erzielt hätten, dass gemeinsames Zie, des Rahmenvertrags und der Einzelwerkverträge die Übertragung von Urheberrechten an den individuell erstellten Computerprogrammen auf die X. sei. Ziff. 1.1. (2) des Rahmenvertrages solle die Hauptleistung des vereinbarten Leistungsgegenstandes sein.

Auf der Grundlage dieses Rahmenvertrages schlossen die Vertragsparteien Einzelverträge, die neben detaillierten Aufgabenbeschreibungen für das zu entwikkelnde Programm besondere Vorgaben hinsichtlich der speziellen Software-Anforderungen der X . enthielten. Es handelte sich dabei um Software Leistungen für verschiedene Anwendungsbereiche.

Zu dem Rahmenvertrag, den Einzelwerkverträgen und der Protokollnotiz vgl. Bl. 111 bis 127 Str.A. Bd. I. Im Veranlagungszeitraum 1995 schloss die Klägerin mit der Z einen Einzelvertrag vom 31. Juli/18. August 1995 (Bl. 215 Str.A. Bd. I), für den dieselben Rahmenbedingungen gelten sollten wie durch den Rahmenvertrag mit der X. festgelegt. In der Folge bezog die X. Software-Leistungen von der Klägerin über die Z. Nach den vorliegenden Rechnungen bestand daneben aber weiterhin eine unmittelbare Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und der X. Die Abrechnung erfolgte in allen Fällen sowohl der X. als auch der Z. gegenüber monatsweise nach Stundensätzen. Für die aufgrund dieser Verträge erbrachten Leistungen in Höhe von DM für 1994 und in Höhe von DM für 1995 (hiervon entfielen DM auf an die Z. erbrachte Leistungen) nahm die Klägerin in ihren jeweiligen Umsatzsteuererklärungen den ermäßigten Steuersatz von 7 v. H in Anspruch.

Dagegen unterwarf der Beklagte in den Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre diese Umsätze dem Regelsteuersatz vom 15. v. H.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch. Zur Begründung trug sie vor, bei den erbrachten Leistungen handele es sich um sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz -UStG-, deren wesentlicher Inhalt in der Übertragung von Rechten nach Maßg...

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