Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwer wegen Zuordnung von Einkünften zu einer bestimmten Einkunftsart im Feststellungsverfahren. Zugehörigkeit einer vermieteten Wohnung zum Betriebsvermögen von Freiberuflern

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Beschwer ist im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer Architektengemeinschaft gegeben, wenn es um die Zuordnung von Einkünften zu einer bestimmten Einkunftsart geht.
  2. Eine an einen Betriebsangehörigen vermietete Eigentumswohnung gehört auch dann nicht zum notwendigen Betriebsvermögen einer Architektengemeinschaft, wenn die Eigentumswohnung als Ersatzwohnraum aufgrund behördlicher Auflage deshalb angeschafft wurde, weil das Architekturbüro weiter in einer unter die Zweckentfremdungs-Verbots-Verordnung fallende Wohnung betrieben werden sollte.
 

Normenkette

FGO § 40; EStG § 4 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.11.2004; Aktenzeichen XI R 32/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die 1991 fertig gestellte, in der ... in Berlin belegene Eigentumswohnung zum notwendigen Betriebsvermögen der von den Klägern in Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR - freiberuflich betriebenen Architektenpraxis gehört.

Von dieser Einordnung hängt ab, ob die in den Streitjahren erzielten Ergebnisse als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - so die Kläger - oder im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind, wie der Beklagte meint. Letzteres hätte zur Folge, dass bei einer späteren Entnahme der Wohnung aus dem Betriebsvermögen ein etwaiger Entnahmegewinn zu versteuern wäre.

Die Kläger sind die alleinigen Mitunternehmer der ... GbR. Sie erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Architekten. Der Gewinn wird durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - ermittelt.

Das Architektenbüro befand sich bis zum 31. Dezember 1992 in den gemieteten Wohnräumen in der ... in ... Berlin. Zum 1. Januar 1993 erfolgte die Verlegung in die ... Wegen der in Berlin gültigen Zweckentfremdungs-Verbots-Verordnung - ZwVbVO - beantragten die Kläger mit Schreiben vom 10. Oktober 1990 beim Bezirksamt ... die Wohnung in der ... weiterhin als Architekturbüro nutzen zu dürfen. Daraufhin erteilte das Bezirksamt mit Schreiben vom 18. Dezember 1990 die Genehmigung für die zweckfremde Nutzung der Wohnung, die mit diversen Auflagen verknüpft war. Danach sollten die Kläger insbesondere Ersatzwohnraum schaffen und ausschließlich zu Wohnzwecken vermieten. Für die Dauer der Zweckentfremdung musste der Ersatzwohnraum im Eigentum der Kläger verbleiben. Außerdem wurden die Kläger ab dem 1. Januar 1991 zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe in Höhe von 319,00 DM monatlich bis zur Fertigstellung des Ersatzwohnraumes verpflichtet. Bei Nichterfüllung der Auflagen hätte die Genehmigung widerrufen werden können.

Mit Vertrag vom 30. November 1990 erwarben die Kläger daraufhin das Eigentum an der noch zu errichtenden Eigentumswohnung des Dachgeschosses des Hauses ... Berlin, die am 30. Dezember 1991 fertig gestellt wurde. Die Wohnung wurde am 1. April 1992 an einen Arbeitnehmer der Kläger vermietet, der jedoch wegen erheblicher Beeinträchtigung durch die Umbauten an den übrigen Gebäudeteilen erst ab 1993 Miete zahlen musste.

Bei der für die Jahre 1989 bis 1992 durchgeführten Betriebsprüfung wurde unter anderem im Bericht vom 17. September 1996 die in 1991 fertig gestellte Eigentumswohnung in der ... als zum notwendigen Betriebsvermögen gehörend behandelt. Dies hatte zur Folge, dass die im Jahr 1991 in Höhe von - 19.674,00 DM und im Jahr 1992 in Höhe von - 52.207,00 DM erzielten negativen Ergebnisse nicht, wie von den Klägern erklärt, als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Einkommensteuerveranlagung der Eheleute, sondern bei der Gesellschaft im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit berücksichtigt wurden.

Der Beklagte stellte mit gesondertem und einheitlichem Feststellungsbescheid vom 10. Februar 1997 die Einkünfte aus selbständiger Arbeit für 1991 in Höhe von ... und für 1992 in Höhe von ... fest.

Zur Begründung des hiergegen fristgerecht erhobenen Einspruchs trugen die Kläger Folgendes vor:

Nach der Definition in den Einkommensteuerrichtlinien - EStR - gehöre die Eigentumswohnung nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, da sie nicht ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt oder bestimmt gewesen sei. Vielmehr sei nur eine mittelbare Beziehung zur Architekturtätigkeit gegeben. Da die Eigentumswohnung in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehe und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sei, sähen die EStR dafür die Einordnung des Wirtschaftsguts als gewillkürtes Betriebsvermögen vor. Weil die Kläger als Überschussrechner jedoch kein gewillkürtes Betriebsvermögen bilden könnten, sei die Eigentumswohnung weiterhin als Privatvermögen zu behandeln. Auch durch die Vermietung der Eigentumswohnung an einen Arbeitnehmer ergäbe sich ke...

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