Entscheidungsstichwort (Thema)

Nebenberufliches Taxiunternehmen als Liebhabereibetrieb. Einkommensteuer 1979 bis 1981

 

Leitsatz (amtlich)

Ein nebenberuflich mit nur einem in Teilzeitarbeit tätigen, angestellten Fahrer und nur einem branchenunüblichen Kraftfahrzeug mit hohem Spritverbrauch betriebenes Taxiunternehmen ist nach der Art der Betriebsführung nicht geeignet, nachhaltig Gewinne abzuwerfen. Die erzielten Verluste sind mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht anzuerkennen. Dies gilt umso mehr, wenn der angestellte Fahrer mit der Unternehmerin in einem gemeinsamen Haushalt lebt, und neben den Gehaltszahlungen nur die erhofften Lohnsteuererstattungen der Steuerpflichtigen die Tragung der Verluste und die Aufrechterhaltung des Betriebes ermöglicht haben.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist … als Arbeitnehmerin tätig. Sie erzielte in den Streitjahren folgende Bruttoarbeitslöhne:

1979

23 349,– DM

1980

20 020,– DM

1981

25 330,– DM.

Seit dem … 1977 unterhält sie einen Taxenbetrieb. Sie besitzt eine Taxe und beschäftigt einen Fahrer, dem sie Arbeitslöhne von etwa 11 000,– DM zahlte. Sie erklärte folgende Verluste:

15.9. – 31.12.1977

786,– DM

1978

7 659,48 DM

1979

10 641,08 DM

1980

10 161,57 DM

1981

15 634,20 DM

1982

9 145,– DM

.

Der Beklagte veranlagte die Klägerin zunächst erklärungsgemäß durch Bescheide über die Einkommensteuer 1979 bis 1981 und glich die gewerblichen Verluste mit Überschüssen aus der Tätigkeit der Klägerin als Arbeitnehmerin aus. Dadurch ergaben sich folgende Lohnsteuererstattungen:

Einkommensteuerbescheid 1979 vom … 1980

2 337,– DM

Einkommensteuerbescheid 1980 vom … 1981

2 263,– DM

Einkommensteuerbescheid 1981 vom … 1982

3 352,– DM.

Nach einer Betriebsprüfung vom 1983 hob der Beklagte die Einkommensteuerbescheide 1979 bis 1981 in der angefochtenen Verfügung vom … 1983 auf. Der Beklagte war mit dem Betriebsprüfer der Ansicht, der Klägerin fehle die für die Erzielung von gewerblichen Einkünften notwendige Gewinnerzielungsabsicht. Sie betreibe den Taxenbetrieb lediglich als Liebhaberei. Der von ihr beschäftigte Fahrer sei aus gesundheitlichen Gründen nur jeden zweiten Tag einsatzbereit gewesen. Sie habe nur großvolumige, im Taxengewerbe ungebräuchliche Fahrzeuge mit hohem Treibstoffverbrauch eingesetzt (Opel Admiral mit 17 l Superbenzinverbrauch je 100 km und später einen Mercedes 250 SE mit 20 l Superbenzinverbrauch je 100 km), während der branchenübliche Treibstoffverbrauch zwischen 11,9 und 15,6 l je 100 km Fahrleistung betrage. Wirtschaftlich erklärbar sei ihr Verhalten allein durch die Steuererstattungen und dadurch, daß das an den Angestellten gezahlte Gehalt in dem mit ihm gemeinsam geführten Haushalt verbraucht werde. Ohne die sonstigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit könnte die Klägerin den Taxenbetrieb auf Dauer nicht ausüben.

Mit dem dagegen am … 1983 eingelegten Einspruch wendet die Klägerin u. a. ein: Sie habe ihren Fahrer an 166 Tagen beschäftigt, nur Gebrauchtwagen gekauft, wodurch erhebliche Reparaturkosten entstanden seien, und im November 1981 ein Dieselfahrzeug angeschafft. Mit dem Dieselfahrzeug seien die Treibstoffkosten um die Hälfte gesenkt worden. Zu den Verlusten hätten insbesondere die unvorhersehbaren Steigerungen der Kraftstoffkosten um 70 v. H. beigetragen.

Der Beklagte wies den Einspruch in der Einspruchsentscheidung vom … 1984 zurück, weil die Klägerin – wie der Beklagte in den Anlagen zur Einspruchsentscheidung, auf die verwiesen wird, substantiiert darlegt – auch bei einer Steigerung der Fahrleistung des eingesetzten Fahrers nur unwesentlich geringere Verluste erzielt hätte. Wirtschaftlich unverständlich sei insbesondere, daß die Klägerin bei sich abzeichnenden steigenden Kraftstoffpreisen im September 1979 das unwirtschaftliche Opel-Fahrzeug durch einen noch teuereren und unwirtschaftlicheren Mercedes 350 SE ersetzt und dieses Fahrzeug über zwei Jahre in ihrem Betrieb benutzt habe.

Mit der dagegen am … 1984 erhobenen Klage begeht die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Aufhebungsbescheides. Zur Begründung weist sie zusätzlich darauf hin, daß die Verluste bis 1982 durch Fehlmaßnahmen entstanden seien. Wahrscheinlich entstünden ab 1983 keine Verluste mehr. Sie könne dies aber noch nicht nachweisen. Ihr als Fahrer tätiger Lebensgefährte habe noch einen VW-BUS gehabt. Ab Mai 1984 beschäftige sie einen weiteren Fahrer.

Die Klägerin beantragt,

den Aufhebungsbescheid vom … 1983 in der Form der Einspruchsentscheidung vom … 1984 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Gründe in der Einspruchsentscheidung.

Dem Gericht lagen die die Klägerin betreffenden Einkommensteuerakten vor.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der angefochtene Aufhebungsbescheid vom … 1983 in der Form der Einspruchsentscheidung vom … 1984 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihrem Recht auf eine gesetzmäßige ...

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