Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbilligte Übertragung eigener Anteile an die Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Veräußerung eigener Anteile durch eine Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter zu einem unter dem gemeinen Wert der Anteile liegenden Kaufpreis stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

2. Die Vorteilsgeneigtheit der Anteilsübertragung entfällt weder dadurch, dass die Stimmrechte und Gewinnbezugsrechte der Gesellschafter unverändert blieben, weil die in den eigenen Anteilen der Gesellschaft verkörperten Rechte bis zur Anteilsübertragung auf die Gesellschafter ruhten, noch dadurch, dass die von den Gesellschaftern vor der Anteilsübertragung gehaltenen Anteile hinsichtlich der mit ihnen verbundenen Gewinnbezugsrechte und Stimmrechte an Wert verloren.

3. Bei Ableitung des gemeinen Werts der Anteile aus einer kurz zuvor erfolgten Anteilsveräußerung ist ein zum Zeitpunkt jener Veräußerung vorhandener hoher Gewinnvortrag nicht mindernd zu berücksichtigen.

 

Normenkette

KStG 1999 § 8 Abs. 3 S. 2; BewG 1991 § 11 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.03.2010; Aktenzeichen I B 102/09)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Durch Gesellschaftsvertrag vom 18. Oktober 1990 wurde die Klägerin errichtet. Die Gesellschafterversammlung bestellte die Anteilseigner Herrn A. und Herrn B. zu Geschäftsführern. Das Stammkapital betrug zunächst DM …,–, wovon auf die Geschäftsführer der Klägerin ursprünglich jeweils Anteile mit einem Nennwert von DM …,– entfielen. Die Klägerin hat ein abweichendes Wirtschaftjahr zum 28. Februar bzw. in Schaltjahren zum 29. Februar.

Nach § 9 des Gesellschaftsvertrags in der Fassung vom 18. Oktober 1990 war die Verfügung über Geschäftsanteile nur mit Genehmigung der Klägerin zulässig. Bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen hatten die eingetragenen Gesellschafter ein Vorkaufsrecht; der Preis bestimmte sich gemäß § 11 des Vertrags nach den für die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens geltenden Grundsätzen. Danach war von dem auf den Gesellschafter entfallenden Einheitswert des Betriebsvermögens auszugehen, das einerseits um die Buchwerte zu erhöhen war, die nicht im Einheitswert enthalten oder aber höher als der Einheitswert waren, und andererseits um geplante und nachfolgend beschlossene Gewinnausschüttungen, um Darlehensforderungen gegenüber dem Gesellschafter sowie den Firmenwert zu kürzen war.

In der Folgezeit erwarben insbesondere die Gesellschaftergeschäftsführer verschiedene Geschäftsanteile hinzu, so dass sich das Stammkapital nach Neuordnung der Beteiligungsverhältnisse in den Jahren 1991 und 1992 von DM …,– wie folgt aufgliederte:

Herr A.

DM … (64,96 %)

Herr B.

DM … (3,42 %)

Eigene Anteile

DM … (31,62 %)

gesamt

DM … (100 %).

Nach dem Erwerb der eigenen Anteile aktivierte die Klägerin diese Anteile in der Bilanz zum 28.02.1993 mit den Anschaffungskosten von DM … (DM …,– zuzüglich DM … Anschaffungsnebenkosten) und passivierte gemäß § 272 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) zugleich eine Rücklage für eigene Anteile in derselben Höhe. Hinsichtlich der Gewinnbezugs- und Stimmrechte, bei denen die Klägerin die eigenen Anteile außer Ansatz ließ, entfielen auf Herrn A. DM …,– (= 95 %) und auf Herrn B. DM …,– (= 5 %).

Mit notariellem Testament vom 11. November 1995 beschwerte der Gesellschafter A. seine Erben mit einem Vermächtnis in der Weise, dass der Gesellschafter B. sowie Herr C. die Geschäftsanteile an der Klägerin insoweit erhalten sollten, dass den Erben eine Mehrheit in Höhe von mindestens 51 % verbleibt. Hierfür sollten die Vermächtnisnehmer den Nennwert der Anteile an die Erben zahlen.

Durch Vertrag vom 29. Dezember 1998 erwarben die Herren B. und C. von Herrn A. je einen Kapitalanteil mit einem Nennwert von DM …,– für jeweils DM …,–. Nach Nr. 5 des Vertrags sollte das Gewinnbezugsrecht Herrn B. und Herrn C. für die Geschäftsjahre, die nach dem 01. Januar 1999 beginnen, zustehen. Der auf die verkauften Geschäftsanteile jeweils entfallende Gewinn des laufenden Geschäftsjahres und der noch nicht verteilte Gewinn früherer Geschäftsjahre sollte mit dem Kaufpreis abgegolten sein, nicht jedoch eine geplante Ausschüttung nach Ablauf des Geschäftsjahres 1998/1999 in Höhe von DM …,–. Diese Ausschüttung sollte nach Nr. 5 Buchst. a des Vertrags den Gesellschaftern im bisherigen Verhältnis zustehen.

Nach dieser Anteilsübertragung stellten sich die Beteiligungsverhältnisse wie folgt dar:

Herr A.

= DM … (51,26 %)

Herr B.

= DM … (10,27 %)

Herr C.

= DM … (6,85 %)

Eigene Anteile

= DM … (31,62 %)

gesamt

= DM … (100 %).

Die Gewinnbezugs- und Stimmrechte gliederten sich danach folgendermaßen:

Herr A.

= DM … (75 %)

Herr B.

= DM … (15 %)

Herr C.

= DM … (10 %)

gesamt

= DM … (100 %).

In der Gesellschafterversammlung am 14. Januar 1999 verpflichteten sich die Gesellschafter, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass die Anteile der Gesellschafter und die eigenen Anteile der Klägerin zu keinem Zeitpunkt an fremd...

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