rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gestaltungsmissbrauch eines Alleingesellschafters liegt vor, wenn seine Einlageverpflichtung mit einer nicht mehr werthaltiger Darlehensforderung aufgerechnet wird

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Leistet der Allein-Gesellschafter einer GmbH eine in die Kapitalrücklage einzustellende Zuzahlung, in dem er seine nicht mehr werthaltigen Darlehensforderung gegenüber. der GmbH mit seiner Einlageverpflichtung aufrechnet, ist die – allein der Steuerminderung dienende – Aufrechnung wegen missbräuchlicher Gestaltung i. S. d. § 42 AO als Forderungsverzicht anzusehen.

2. Der Ertrag aus dem Forderungsverzicht ist nach Einstellung des Geschäftsbetriebs der GmbH und fehlender Sanierungsabsicht nicht als privilegierter Sanierungsgewinn i. S. d. § 3 Nr. 66 EStG a. F. anzusehen.

 

Normenkette

KStG 1996 § 8 Abs. 1; EStG 1990 § 4 Abs. 1, § 3 Nr. 66; AO § 42

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Unternehmensgegenstand der 1992 gegründeten Klägerin war der Vertrieb der von der A.-Bau GmbH, einem verbundenen Unternehmen, erzeugten Produkte, … und die Vermietung von … jeglicher Art. 1994 erwarb Dr. A… (im Folgenden: Gesellschafter) sämtliche Anteile an der Klägerin für 1,– DM. Im Jahr 1995 stellte die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb ein und erzielte seitdem keine Umsätze mehr, ohne sich allerdings in Liquidation zu befinden.

Der Gesellschafter gewährte der Klägerin unverzinsliche und unbefristete Darlehen über insgesamt …TDM. Um eine Überschuldung der Klägerin zu vermeiden, gab der Gesellschafter gegenüber der Klägerin im Februar 1995 eine Rangrücktrittserklärung ab, wonach er mit seiner Rückzahlungsforderung gegen die Gesellschaft im Range zurück trat. Die Forderung auf Rückzahlung des Darlehens sollte nur aus Jahres- und Liquidationsüberschüssen oder aus sonstigem Aktivvermögen der Klägerin beglichen werden (Bl. 29 d.A.). In der Bilanz auf den 31. Dezember 1995 wies die Klägerin ein negatives Eigenkapital in Höhe von …TDM und u.a. die Darlehensverbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter als Fremdkapital aus. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf den Jahresabschluss zum 31. Dezember 1995.

Am 3. Dezember 1996 fasste der Gesellschafter einen Gesellschafterbeschluss folgenden Inhalts:

  1. „Der Gesellschafter leistet eine Zuzahlung von …TDM, die in die Kapitalrücklage einzustellen ist.
  2. Der Gesellschafter hatte der Gesellschaft ein zinsloses Darlehen über …TDM gewährt, das zur Abwendung der Überschuldung mit einem Rangrücktritt gegenüber allen übrigen Gläubigern belegt wurde. Durch den aktivierungsfähigen Anspruch der Gesellschaft auf Einzahlung der Zuzahlung liegt eine Überschuldung nicht mehr vor, sodass die gewährten Darlehen im Umfang von …TDM zur Rückzahlung fällig sind.
  3. Der Gesellschafter ist berechtigt, seine Einlageverpflichtung mit seiner gegen die Gesellschaft bestehenden werthaltigen Forderung von …TDM aufzurechnen. Die Aufrechnung wird hiermit erklärt.
  4. …”

Für die Klägerin erklärte ihre Geschäftsführerin, Frau Dr. R., in gleicher Urkunde die Zustimmung zur Aufhebung des Rangrücktritts und zur Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs mit der Zuzahlungsverpflichtung.

Die verbleibende Einlage in Höhe von … DM – die hier nicht streitig ist – erbrachte der Gesellschafter ebenfalls nicht in bar, sondern durch die Übernahme einer Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber ihrer Schwestergesellschaft A.-Bau GmbH in Höhe von … DM.

Der im Jahresabschluss der Klägerin auf den 31. Dezember 1996 ausgewiesene Jahresfehlbetrag belief sich auf … DM. Infolge der um …TDM erhöhten Kapitalrücklage wies die Klägerin aber ein positives Eigenkapital in Höhe von … DM aus. Die Klägerin verfügte am 31. Dezember 1996 über keine stillen Reserven.

Mit der Körperschaftsteuererklärung für 1996 erklärte die Klägerin einen Steuerbilanzverlust von … DM sowie ein zu versteuerndes Einkommen in gleicher Höhe. Der Beklagte veranlagte die Klägerin zunächst erklärungsgemäß und erließ am 9. März 1998 Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag, mit denen er auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens und eines Gewinns aus Gewerbebetrieb von jeweils ./. … DM die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag mit 0,00 DM festsetzte. Mit Bescheiden vom gleichen Tag stellte der Beklagte den verbleibenden Verlustabzug zur Körperschaftsteuer in Höhe von …TDM und den vortragsfähigen Gewerbeverlust in Höhe von …TDM fest.

Vom 26. August 2002 bis 19. Januar 2004 führte der Beklagte eine Außenprüfung bei der Klägerin für die Jahre 1996 bis 1999 durch. Streitig sind hier die Feststellungen in Tz. 13 des Abschlussberichts vom 19. Januar 2004. Die Prüferin stellte sich auf den Standpunkt, dass der Gesellschafterbeschluss vom 3. Dezember 1996 bei wirtschaftlicher Betrachtung als Verzicht auf die Gesellschafterforderung zu werten sei. Sie ermittelte den werthaltigen Teil der Forderung mit … DM und erhöhte das Einkommen der Klägerin um …TDM. Wegen der Einzel...

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