Entscheidungsstichwort (Thema)

Entnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrags zur Finanzierung nachträglicher Herstellungskosten. Anbau eines Wintergartens

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Definition des Tatbestands „Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung” in § 92a EStG ist nach den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, für die § 255 Abs. 1 und Abs. 2 HGB von Bedeutung sind, und erfasst auch die Erweiterung des Wohnraums durch Anbau eines Wintergartens.

 

Normenkette

EStG § 92a Abs. 1 Nr. 1, § 92b; HGB § 252 Abs. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.03.2019; Aktenzeichen X R 4/18)

BFH (Urteil vom 20.03.2019; Aktenzeichen X R 4/18)

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15. Januar 2014 und der Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 2014 verpflichtet, dem Antrag des Klägers auf Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages vom 20. November 2013 stattzugeben.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Entnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrages nach § 92 b Einkommensteuergesetz (EStG).

Mit Schreiben vom 20. November 2013 beantragte der am 24. September 1948 geborene Kläger die Verwendung seines geförderten Altersvorsorgevermögens (Altersvorsorge- Eigenheimbetrag) aus seinem nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifizierten Altersvorsorgevertrag bei der D… Bank i.H.v. 11.864,38 EUR während der Ansparphase für eine selbstgenutzte Wohnung (§ 92 a EStG).

Er führte aus, seine Ehefrau und er hätten im Jahr 1977 das Einfamilienhaus B…-Straße in C… erworben, in dem sie noch wohnten und auch in Zukunft wohnen würden. Der Kauf sei seinerzeit vollständig fremdfinanziert worden. Die Finanzierung sei darauf ausgerichtet gewesen, dass die Finanzierungsdarlehen bei seinem Eintritt in den Ruhestand getilgt sein sollten. Damit sei das miet- und belastungsfreie Wohnen im eigenen Hause als Teil ihrer Altersvorsorge vorgesehen gewesen. Infolge der Vergrößerung der Familie seien Erweiterungsbaumaßnahmen und auch Erhaltungsmaßnahmen notwendig geworden, die nicht aus ihrem laufenden Einkommen hätten gezahlt werden können, da dieses vollständig für ihren eigenen Unterhalt und den Unterhalt ihrer vier Kinder benötigt worden sei. Daher hätten auch diese Erweiterungs- und Erhaltungsmaßnahmen durch Darlehen finanziert werden müssen. Aus diesem Grund könnten bei seinem Eintritt in den Ruhestand nicht sämtliche für Wohnzwecke aufgenommenen Darlehen getilgt werden, sondern es verbleibe eine Restschuld von rund 60.000 EUR, darunter das Darlehen Nr. … bei der D… Bank. Um die Restschuld teilweise zu tilgen, werde das Guthaben aus seinem Altersvorsorgevertrag einschließlich der Zulagen benötigt.

Mit Schreiben vom 3. Januar 2014 reichte der Kläger bei der Beklagten diverse Unterlagen ein, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der o.g. Darlehensvertrag Nr. … bei der D… Bank wurde danach am 20. Juni 2008 über 66.000 EUR abgeschlossen und wies den Verwendungszweck „Wohnkredit wegen Anbau Wintergarten; Zwischenfinanzierung BSV-Nr. …” aus.

Nach Auskunft der D… Bank als Anbieterin des Altersvorsorgevertrages sollte die Auszahlungsphase zum 1. März 2014 beginnen.

Mit Bescheid vom 15. Januar 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, das Darlehen sei nach den eingereichten Unterlagen für Sanierungs- und Erweiterungsmaßnahmen aufgenommen worden. Es sei daher nicht förderfähig, weil die Voraussetzungen nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen für eine Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung nicht erfüllt seien. Werde eine bereits bestehende, selbstgenutzte Wohnung umgebaut oder saniert, handele es sich dabei nicht um die Anschaffung oder Herstellung im Sinne einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung.

Der Kläger legte am 16. Januar 2014 Einspruch ein. Er trug vor, das streitbefangene Darlehen bei der D… Bank sei nicht für Sanierungs- und Erweiterungsmaßnahmen aufgenommen worden, sondern habe vielmehr ausschließlich der Schaffung zusätzlichen von seiner Ehefrau und ihm genutzten Wohnraums durch einen als Wintergarten bezeichneten Anbau gedient. Dies sei ein zulässiger Zweck im Sinne von § 92 a EStG in der Fassung vom 24. Juni 2013. Herstellung einer Wohnung sei auch die nachträgliche Herstellung sowie die Teilherstellung. Auch Anbauten und Erweiterungen zählten zur Herstellung der Wohnung.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 teilte die D… Bank der Beklagten zudem mit, dass das o.g. Darlehen per 15. Januar 2014 eine Restschuld i.H.v. 66.000 EUR ausweise, innerhalb jeden Kalenderjahres könnten Sondertilgungen bis max. 13.2...

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