Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit eines missbräuchlichen Richterablehnungsgesuchs. Keine Erledigung der Hauptsache bei anfänglicher Befürchtung der Dürftigkeit des Nachlasses und tatsächlich gegebener Werthaltigkeit des Nachlasses. Steuerliche Relevanz der zivilrechtlichen Normen zur Erbenhaftung. Haftungsbeschränkung durch Nachlassverwaltung auch nach Beendigung der Nachlassverwaltung und bei Nicht-Dürftigkeit des Nachlasses

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Richterablehnungsgesuch, das lediglich zur Erzwingung einer Terminsvertagung und damit zur Prozessverschleppung sowie zur Erreichung des Ausschlusses eines Senatsmitglieds im Hinblick auf dessen vom Kläger missbilligte vorläufige Rechtsauffassung gestellt wird, ist rechtsbräuchlich und damit unzulässig, sodass der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Stammbesetzung, unter Mitwirkung des abgelehnten Richters, das Gesuch ohne gesonderten Beschluss und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters zurückweisen und in der Sache entscheiden kann.

2. Erklärt der Kläger die Erledigung der Hauptsache und widerspricht der Beklagte dieser Erklärung, so ist der Rechtsstreit nicht erledigt, sondern wird fortgesetzt. Gegenstand des Rechtsstreits ist dann grundsätzlich nur noch die Frage, ob die Hauptsache erledigt ist und wer die Kosten zu tragen hat; es handelt sich dabei um eine Antragsänderung eigener Art. Nur wenn der Kläger seinen ursprünglichen Sachantrag zumindest hilfsweise aufrecht erhalten hat, ist bei Verneinung eines erledigenden Ereignisses durch das Gericht noch über den Hauptantrag zu entscheiden.

3. War das Klagebegehren anfänglich auf den Erlass eines Bescheides gerichtet, mit dem die Beschränkung der Vollstreckung der Einkommensteuerschuld des Erben auf den Nachlass des Erblassers erfolgen sollte, so stellt der Umstand, dass sich das Erbe später nicht wie vom Erben ursprünglich angenommen als dürftig herausstellt und der Erbe nicht mehr fürchten muss, mit seinem eigenen Vermögen und seinen eigenen Einnahmen über die Erbmasse hinaus für durch das Erbe verursachte Einkommensteuerschulden einstehen zu müssen, kein Erledigungsereignis i. S. d. § 138 FGO dar.

4. Über § 45 Abs. 2 AO und die in Bezug genommenen Vorschriften des BGB bestimmt sich der Umfang der Haftung des Erben. Daher sind auch etwaige Haftungsbeschränkungen zugunsten des Erben und erhobene Einreden, wie die der Dürftigkeit des Nachlasses, zu beachten.

5. Selbst nach Aufhebung der Nachlassverwaltung bleibt die dadurch ausgelöste Haftungsbeschränkung bestehen. Der Erbe kann auch dann noch die Haftungsbeschränkung nach §§ 1990, 1991 BGB in analoger Anwendung geltend machen, wenn die Nachlassverwaltung nicht aus den in § 1990 Abs. 1 BGB genannten Gründen beendet wurde, der Nachlass also bei Beendigung der Nachlassverwaltung nicht dürftig war.

 

Normenkette

ZPO § 42 Abs. 2, §§ 45, 44 Abs. 3; FGO § 51 Abs. 1 S. 1, § 138 Abs. 1-2, § 135 Abs. 1; AO § 45 Abs. 2; BGB § 1990 Abs. 1, §§ 1991, 1975

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist der Erbe nach seinem am 22. Juni 1996 verstorbenen Vater – Erblasser –.

Der Erblasser war an einem Fonds in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der B. GbR beteiligt. Dieser wiederum war beteiligt an der C. GmbH & Co. KG.

Der Erbfall führte dazu, dass der Kläger, welcher das Erbe unmittelbar nach dem Tode des Erblassers angenommen hatte, als Beteiligter dieses Fonds mit Eintrittsdatum 22. Juni 1996 geführt und ihm die Beteiligungseinkünfte zugerechnet wurden. Mit Annahme des Erbes beantragte der Kläger die Nachlassverwaltung, die in der Folgezeit unter Einbeziehung des Fonds-Anteils mittels eines Nachlassverwalters durchgeführt wurde. Das Amtsgericht D. hob die Nachlassverwaltung wegen Zweckerreichung mit Beschluss vom 9. August 2000 auf.

Unter dem 20. August 2003 erging ein Feststellungsbescheid für 2002, in dem gegenüber dem Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gewinn) in Höhe von 11.958,80 EUR, sich zusammensetzend aus ./. 70,09 EUR laufende Einkünfte sowie 12.028,89 EUR Veräußerungsgewinn, festgestellt wurden. Der Veräußerungsgewinn ergab sich aus der Auflösung eines negativen Kapitalkontos des Klägers in Höhe von 12.028,89 EUR.

Der Kläger legte gegen den Feststellungsbescheid vom 20. August 2003 Einspruch ein und machte die Einreden der Beschränkung der Erbenhaftung gemäß §§ 1975 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend, insbesondere die Einreden der Erschöpfung des Erbes, § 1989 BGB, der Dürftigkeit, § 1990 BGB und der Verschweigung wegen verspäteter Geltendmachung, § 1974 BGB.

Der Einspruch wie auch die nachfolgende Klage vor dem Finanzgericht Münster blieben erfolglos (Urteil vom 22. Februar 2006 1 K 3381/04 F).

Zwischenzeitlich setzte die Finanzbehörde die Einkommensteuer für 2002 mit Bescheid vom 17. Mai 2003 unter Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns fest und verrechnete die sich ergebende Steuerschuld des Klägers mit anderweitigen Erstattungen. Dagegen bea...

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