rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Überstundenvergütung an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als vGA

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, das nach Regel- und Überstunden berechnet wird, hält einem Fremdvergleich nicht stand, da der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft als Organ der Gesellschaft sieben Tage 24 Stunden im Dienst ist.

2. Gesonderte Vergütungen für die Ableistung von Überstunden, die an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gezahlt werden, stellen regelmäßig vGA dar, obwohl der BFH für bestimmte Sonderkonstellationen entschieden hat, dass Vergütungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht immer als vGA anzusehen sind (BFH v. 14.7.2004 I R 111/03, BStBl II 2005, 307; v. 3.8.2005 I R 7/05, BFH/NV 2006, 131).

3. Die Grundsätze der vGA bei einem beherrschenen Gesellschafter gelten auch dann, wenn mehrere Gesellschafter mit gleich gerichteten Interessen zusammenwirken, um eine ihren Interessen entsprechende einheitliche Willensbildung der Gesellschafter herbeizuführen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2, Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1; GmbHG §§ 47, 43 Abs. 1; AktG § 93 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 06.10.2009; Aktenzeichen I B 55/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die den drei Gesellschafter-Geschäftsführern der Klägerin gewährte Überstundenvergütung eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt.

Die Klägerin ist eine mit notariellem Vertrag vom 12. September 1994 errichtete GmbH. Sie betreibt unter der Firma „X-GmbH” die Herstellung von Metall- und Kunststoffteilen aller Art, insbesondere durch Drehen, Fräsen, Schleifen oder Schweißen sowie deren Montage. Das Stammkapital der Klägerin beträgt 51.000 EUR und wird zu je 17.000 EUR gehalten von A.B. (geboren am April 1963), C.D. (geboren am September 1957) und F.E. (geboren am Mai 1962). Diese sind zugleich auch zu Geschäftsführern der Klägerin bestellt. Die mit den Gesellschaftern abgeschlossenen Anstellungsverträge enthalten hinsichtlich der Beschreibung der Aufgaben und Pflichten der Geschäftsführer und deren Vergütung die folgenden gleichlautenden Regelungen:

§ 1 Aufgaben und Pflichten

1. Herr … ist Geschäftsführer der Gesellschaft. Er vertritt die Gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags und der Bestimmungen der Gesellschafter.

2. Die Gesellschaft kann weitere Geschäftsführer bestellen und die Geschäftsverteilung unter den Geschäftsführern festlegen.

3. Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, der Regelungen des Gesellschaftsvertrages und dieses Vertrages mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu führen, die Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie eine etwaige Geschäftsordnung zu beachten.

4. Herr … widmet seine gesamte Arbeitskraft der Gesellschaft. Entgeltliche Nebentätigkeiten bedürfen der Zustimmung der Gesellschaft.

§ 3 Bezüge:

Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit

1. Ein Grundgehalt von 4.000 DM für eine Grundarbeitszeit von 160 Stunden monatlich.

2. Soweit die betrieblichen Belange eine Mehrarbeit erfordern, hat der Geschäftsführer Überstunden zu leisten. Diese Überstunden, die über die monatliche Sollarbeitszeit von 160 Stunden hinausgehen, werden wie folgt vergütet:

  1. Die ersten 50 Überstunden werden auf den nächsten Monat vorgetragen und in diesem Monat oder einem nachfolgenden Monat mit einer betriebsbedingten geringeren Arbeitszeit verrechnet. Die ersten Überstunden werden daher immer auf den nächsten Monat bzw. beim Jahreswechsel auf das nächste Jahr vorgetragen.
  2. Nach Überschreiten der vorzutragenden Anzahl von 50 Überstunden ist die 51. Überstunde und die darüber hinaus erbrachten Überstunden wie folgt zu vergüten: Je Stunde 28,00 DM.
  3. Soweit betriebsbedingt weniger als 150 Stunden im Monat zu arbeiten sind, ist die Minderarbeitszeit auf den nächsten Monat bzw. das nächste Jahr vorzutragen.
  4. Vergütung von Sonntagsarbeit.

    Soweit in der nach b) abzurechnenden Mehrarbeitszeit Sonntagsarbeit enthalten ist, wirddiese Sonntagsarbeit wie folgt vergütet:

    Je Arbeitsstunde 32,50 DM + steuerfreier Sonntagszuschlag: 50 % aus 25,00 DM = 12,50DM. Der Anspruch bei Sonntagsarbeit beträgt damit insgesamt je Stunde 45,00 DM.

3. Zusätzlich erhält jeder Geschäftsführer eine gewinnabhängige Vergütung (Tantieme) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

  1. Die Tantieme beträgt für jeden Geschäftsführer 15 % (zusammen 45 %) des tantiemepflichtigen Gewinns des Gesellschaft.
  2. Als tantiemepflichtiger Gewinn der Gesellschaft gilt der Jahresüberschuss vor Abzug der Tantiemen sowie der Körperschaft- und Gewerbesteuerrückstellung.
  3. Die Tantieme eines jeden Geschäftsführers beträgt jährlich höchstens 100 % des durchschnittlichen Jahresgehalts gemäß Abs. 1 und 2.
  4. Die Tantieme ist spätestens einen Monat nach Feststellung des Jahresüberschusses der Gesellschaft auszubezahlen.”

Aufgrund eines Nachtrages ...

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