rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Das Bundesverwaltungsamt in Köln genehmigte nach einer Mitteilung des Ausgleichsamts in … vom 25.10.1989 den Antrag des Klägers (Kl) und einiger seiner Angehörigen als Deutscher und Volksdeutscher auf Einreise aus …

Am … 1990 siedelte der Kl mit seinen Eltern, seinem Bruder und dessen Familie von … nach Deutschland um.

Der Kl heiratete am … am … wurde die Tochter … geboren.

In der Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für 1992 beantragte der Kl Wiederbeschaffungskosten in Höhe von … DM und die Klinikkosten in Höhe von … DM als außergewöhnliche Belastungen (agB) anzuerkennen. Der Kl machte geltend, die Ausreisegenehmigung sei durch … Behörde bis zum Mai 1990 verzögert worden.

Im ESt-Bescheid für 1992 vom 16.11.1993 erkannte das Finanzamt die geltend gemachten Aufwendungen nicht an. Hinsichtlich der Wiederbeschaffungskosten wurde dies damit begründet, daß die Einreise nach dem 31.12.1989 erfolgt sei.

Im Einspruchsverfahren machte der Kl geltend, daß er nach dem Flüchtlingsausweis B als Flüchtling und Vertriebener anerkannt sei und daß er zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausreisegenehmigung am 20.10.1989 nicht hätte ausreisen können, ohne sein Leben aufs Spiel zu setzen. Denn Ende 1989 seien in … aufgrund der politischen Veränderungen erhebliche Unruhen gewesen. Weil er die normale Ausreise noch 1989 genehmigt bekommen habe, habe es sich bei der Ausreise 1990 um eine Flucht gehandelt.

Durch Einspruchsentscheidung vom 18.4.1994 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.

Das Finanzamt meinte, die erklärten Aufwendungen für die Anschaffung von Hausrat und Kleidung könnten bereits dem Grunde nach nicht als agB gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden. Denn die Ausreise des Kl aus … sei kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 33 EStG. Aufwendungen für die Anschaffung von Hausrat und Kleidung seien grundsätzlich keine agB im Sinne des § 33 EStG (BFH-Urteil vom 21.8.1974 VI R 237/71, BFHE 113, 301, BStBl II 1974, 745). Sie seien nur als agB anzuerkennen, wenn und soweit Hausrat oder Kleidung durch ein unabwendbares Ereignis wie z.B. Vertreibung oder politische Verfolgung verlorengegangen seien und hätten wieder beschafft werden müssen. Nach dem BMF-Schreiben vom 25.4.1990 (BStBl I 1990, 222) werde bei Übersiedlung aus der (ehemaligen) DDR und Berlin (Ost) bzw. bei Spätaussiedlung aus den übrigen Ostblockstaaten kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 33 EStG mehr unterstellt, wenn die Übersiedlung nach dem 31.12.1989 erfolgt sei. Glaubhaft gemacht habe der Kl ein unabwendbares Ereignis nicht. Ein solches sei auch nicht aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich. Danach würde die Berücksichtigung von Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung voraussetzen, daß der Kl … habe aus Gründen politischer Vertreibung oder Verfolgung verlassen müssen und dabei seinen Hausrat verloren habe. Ein Verbleiben in … hätte mit Gefahren für Leib und Seele oder mit Gefahren für die persönliche Freiheit des Kl verbunden sein müssen (BFH-Urteil vom 26.4.1991 III R 69/87, BFHE 164, 426, BStBl II 1991, 755). Der vorgelegte Flüchtlingsausweis B sei nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes erteilt worden und zur Glaubhaftmachung eines unabwendbaren Ereignisses nicht geeignet. Denn der Vertriebenenbegriff des Bundesvertriebenengesetzes umfasse einen größeren Personenkreis (z.B. auch Spätaussiedler) und sei nicht gleichbedeutend mit dem Begriff der Vertreibung in den Lohnsteuerrichtlinien.

Im Klageverfahren wiederholt der Kl sein Vorbringen, daß die Ausreise aus … vor dem 13.4.1990 aufgrund der politisch bekannten Situation mit einer Gefahr verbunden gewesen wäre. Der Kl verweist ganz allgemein auf Zeitungsartikel des Jahres 1990 über die politischen Wirren in … im Mai 1990. Hausratsgegenstände hätten nicht mitgenommen werden können, da die Ausreise aus … „Hals über Kopf” erfolgt sei. Auf den Inhalt des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 20.6.1994, in dem zahlreiche von ihm für entscheidungserheblich gehaltene Rechtsfragen gestellt werden, wird verwiesen. Auch auf den vom Klägervertreter in Bezug genommenen Schriftsatz vom 17.6.1994 in einem anderen Klageverfahren wird Bezug genommen.

Der Kl beantragt,

den ESt-Bescheid für 1992 vom 16.11.1993 in der Weise abzuändern, als zusätzlich Wiederbeschaffungskosten in Höhe von … DM und Klinikkosten in Höhe von … DM, insgesamt also agB in Höhe von … DM gemäß § 33 EStG anerkannt werden und die Einspruchsentscheidung vom 18.4.1994 aufzuheben und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären,

hilfsweise Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das Revisionsverfahren III R 238/94.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Die umfangreichen Hinweise des Klägervertreters auf die allgemein herrschenden wirtschaftlichen und gesellsch...

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