rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulage für in EU-Mitgliedstaat belegene Zweitwohnung eines unbeschränkt Steuerpflichtigen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Beschränkung der Eigenheimzulage nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG auf im Inland belegene Immobilien ist gemeinschaftsrechtswidrig und nicht anzuwenden.

2. Die Eigenheimzulage ist – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – auch für eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union belegene Zweitwohung zu gewähren, wenn der Antragsteller im Inland seinen Erstwohnsitz hat und nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

 

Normenkette

EigZulG § 2 Abs. 1 Sätze 1-2, § 4 S. 1, §§ 5, 6 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 7; EStG § 1 Abs. 1; EG Art. 18, 39, 43, 10

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.10.2010; Aktenzeichen IX R 20/09)

 

Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2008 und des Ablehnungsbescheids vom 15. Mai 2008 wird auf den Antrag des Klägers vom 18. April 2008 für das Haus P, S, Griechenland Eigenheimzulage wie folgt festgesetzt:

für 2003:

2.556 EUR

für 2004:

2.556 EUR

für 2005:

2.556 EUR

für 2006:

2.556 EUR

für 2007:

2.556 EUR

für 2008:

3.323 EUR

für 2009:

3.323 EUR

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Eigenheimzulage für ein Haus auf Kreta, Hellenische Republik (Griechenland) gewährt werden kann.

Der Kläger ist seit 2002 verheiratet; seine Ehefrau und er sind Eltern eines im Jahr 2002 geborenen Sohnes. Der Kläger hat einen Wohnsitz in (F), Bundesrepublik Deutschland (Deutschland), und bezog in den Jahren 2000 bis 2007 für die von ihm und seiner Familie selbst genutzte Eigentumswohnung in F Eigenheimzulage und ab 2002 bis 2007 Kinderzulage. Der Kläger erzielt als in Deutschland niedergelassener Arzt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers und seiner Ehefrau liegt unterhalb der Einkunftsgrenze des § 5 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) in der nach § 19 Abs. 7 EigZulG maßgeblichen Fassung.

Der Kläger erwarb im Januar 2001 ein Grundstück in (S) auf der Insel Kreta für xx.xxx EUR (Bl. 9 EHZ-Akte) und bebaute es aufgrund der Baugenehmigung vom 11. Juni 2001 in den Jahren 2001 und 2002 mit einem Einfamilienhaus (vgl. Bauauftrag vom 17. Juli 2001, Bl. 14 EHZ-Akte). Das Objekt wurde im Jahr 2002 fertig gestellt; am 12. Dezember 2003 wurde die Schlussrechnung über xxx.xxx EUR erteilt (Bl. 16 EHZ-Akte). Das gesamte Haus wird vom Kläger und seiner Familie seit 2002 als Zweitwohnung eigengenutzt. Dies ist zwischen den Beteiligten nach Abschluss einer tatsächlichen Verständigung im Erörterungstermin vom 24. März 2009 (wieder) unstreitig. Auf die Niederschrift wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen.

Am 18. April 2008 stellte der Kläger einen Antrag auf Eigenheimzulage für das Objekt in S, Griechenland. Außerdem beantragte er die Gewährung einer Kinderzulage für seinen Sohn, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass er bis zum Jahr 2007 Eigenheimzulage für das Objekt in F bezogen habe. Zur Begründung führte er aus, dass nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 17. Januar 2008 Rs. C-152/05, Kommission/Deutschland (BFH/NV 2008, Beilage 2, 90) auch für Wohnungen in anderen Mitgliedstaaten Eigenheimzulage zu gewähren sei. Er bemühe sich seit Jahren beim örtlichen Gesundheitsamt in Griechenland um eine Zulassung für eine Praxis an seinem Zweitwohnsitz; die griechischen Behörden würden diese verweigern.

Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) legte den Antrag mit Einverständnis des Klägers als Antrag für ein Zweitobjekt aus, obwohl das Feld „Folgeobjekt” in Zeile 38 des Antrags angekreuzt war. Es teilte dem Kläger am 24. April 2008 mit, dass davon auszugehen sei, dass die Zweitwohnung in Kreta als reine Ferienwohnung genutzt werde, weil die Finanzierung des Lebensunterhaltes ausschließlich aus der ortsgebundenen Tätigkeit als Arzt in F erfolge. Mit Schreiben vom 26. April 2008 legte der Kläger dar, dass es sich bei dem Objekt auf Kreta nicht um eine Ferienwohnung i.S.d. § 2 EigZulG handele. Denn es sei baurechtlich zum ständigen Wohnen zugelassen und geeignet; es liege auch in keinem Sondernutzungsgebiet für Ferien- und Wochenendhäuser. Das Haus werde außerdem nicht vermietet. Auch dies ist nach der genannten tatsächlichen Verständigung unstreitig. S sei ein Dorf ohne Küstenanschluss mit nur geringer touristischer Infrastru...

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